Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 76

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 76 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 76); 76 Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Stellern, die gemäß § 1 der Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft zum Abschluß von Verträgen verpflichtet sind. 2. Diese Lieferbedingungen sind auch für die DHZ Baustoffe und deren Niederlassungen im Handel mit Baustoffen bei Streckengeschäften bis zur Bekanntmachung besonderer Lieferbedingungen verbindlich. 3. Mit anderen genossenschaftlichen und privaten Bestellern kann vereinbart werden, daß diese Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht werden. II. Vertragsabschluß 1. Vertragsangebote sind für den Anbietenden bindend, sofern sie innerhalb der von dem Anbietenden genannten Frist oder mangels Fristsetzung binnen zwei Wochen seit Eingang des Angebotes angenommen werden. Falls für bewirtschaftete Waren Vorlage einer Bezugsberechtigung notwendig ist, sind Verträge erst zustande gekommen, wenn die Bezugsberechtigung vorgelegt wird. 2. Bei allen Lieferungen im Werte von. mehr als 5000 DM ist ein von beiden Parteien ünterschrie-bener Liefervertrag zu schließen. Dieser muß enthalten Vereinbarungen über: a) Vertragschließende; b) Vertragsgegenstand, nach Menge, Sorte, Qualität und sonstige Eigenschaften, oder den Hinweis, daß die Spezifikation später erfolgt. Die Warennummer soll angegeben werden; c) Liefertermin (Lieferzeitpunkt oder Lieferzeitraum) ; d) Preise; ' e) bei Versand der Ware, Angaben über die genaue Versandanschrift oder den Hinweis, daß die Versanddisposition später erfolgt. 3. Bei Lieferungen im Werte bis 5000 DM genügt eine briefliche Vereinbarung über die Angaben nach Ziff. 2. -4. Für alle Verträge und brieflichen Vereinbarungen gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen als Vertragsinhalt. In den Verträgen und Vereinbarungen ist darauf hinzuweisen. III. Menge 1. Die vereinbarten Mengen dürfen durch den Lieferer über- oder unterschritten werden, soweit dies handelsüblich ist, höchstens jedoch um 5 %. 2. Gewichtsangaben verstehen sich netto, ausschließlich Verpackung, soweit nicht preisrechtlich etwas anderes gilt. 3. Bei Lieferung von keramischen Erzeugnissen auf Grund bestellter Sonderanfertigung, die von den handelsüblichen Abmessungen oder der handelsüblichen Beschaffenheit abweichen, ist der Besteller verpflichtet, die aus Fabrikationsrücksichten und wegen Bruchgefahr angefertigten Überstücke bis zu 5 °/o der bestellten Menge, bei Bestellung von weniger als 100 Stück der einzelnen Sorte und bei schwierigen Formstücken auch die über 5 % angefertigten Stücke abzunehmen. ■ Ausgabetag: 8. März 1955. IV. Liefertermin 1. Der Lieferer hat die Vereinbarung über den Liefertermin erfüllt, wenn die Ware bis zum Ablauf des Liefertermins ordnungsgemäß verladen ist und die Versandpapiere dem Frachtführer übergeben sind, sofern nicht Selbstabholung vereinbart ist. 2. Vorfristige Lieferung kann der Besteller ablehnen, wenn er nicht vorher seine schriftliche Zustimmung gegeben hat und berechtigter Grund für die Ablehnung vorliegt. 3. Ist die Lieferfrist nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt, zum Beispiel „in sechs Wochen“, so beginnt die Frist am Tage des Vertragsabschlusses bzw. an dem Tage, der im Vertrage betimmt ist. V. Beschaffenheit der Ware 1. Für die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sind maßgebend die für verbindlich erklärten DIN-Vor-schriften, technischen Normen und Gütevorschriften. 2. Bestehen derartige Vorschriften nicht, so ist die Ware in handelsüblicher Beschaffenheit zu liefern. 3. Abweichungen von den Vorschriften oder von der handelsüblichen Beschaffenheit oder besondere Ausführungen, insbesondere nach Muster, technischer Beschreibung und Zeichnung, sind ausdrücklich zu vereinbaren. Technische Beschreibungen und Zeichnungen können dem Vertrag als Anlage beigefügt werden und müssen von beiden Teilen unterschrieben sein. 4. Muster sind für den durchschnittlichen Ausfall der. Lieferung maßgebend. VI. Preise 1. Für die Preisberechnung sind die jeweils geltenden Preisbestimmungen bzw. die besonderen Preisbewilligungen maßgebend. 2. Das gleiche gilt für die Handelsspannen der DHZ Baustoffe. VII. Nachträgliche Versanddispositionen, Abruf und Spezifikation 1. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer bei Abschluß des Vertrages, spätestens jedoch bis zum 10., der DHZ Baustoffe bis zum 5. des dem Liefermonat vorangehenden Monats seine Versanddispositionen (Versandrichtung) zugehen zu lassen. Falls die genaue Versandanschrift noch nicht angegeben ist, so muß diese spätestens fünf Tage vor dem Lieferzeitpunkt bzw. vor Beginn des Lieferzeitraumes beim Lieferer vorliegen. 2. Gehen dem Lieferer die Versanddispositionen des Bestellers nicht rechtzeitig zu, so verschiebt sich der Liefertermin zugunsten des Lieferers um die Zeit, um die sich der Eingang der Versanddispositionen verzögert hat, mindestens jedoch bis zum Beginn , des dem Liefermonat nachfolgenden Monats. 3. Kann wegen Fehlens oder nicht rechtzeitiger Angabe der Versanddispositionen der Vertragsgegenstand zum vereinbarten Liefertermin nicht versandt werden, ist der Lieferer nach Ablauf des Liefertermins berechtigt, diesen für den Besteller auf dessen Kosten einzulagern und die Lieferung in Rechnung zu stellen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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