Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 69

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 69 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 69); Gesetzblatt Teil II Nr. 11 Ausgabetag: 8. März 1955 69 4. Die Inanspruchnahme der Limite durch die Investitionsträger darf nur im Verhältnis der effektiven Erfüllung (Spalte 7 der INV-Abrechnung 1955) zur geplanten Erfüllung der Investitionen erfolgen. 5, Für die Finanzierung von Investitionsvorhaben über 20 000 DM bis 50 000 DM ist vom Investitionsträger dem kontoführenden Kreditinstitut der mit dem Sichtvermerk der Deutschen Investitionsbank versehene betriebliche Irivestitionsplan (Vordruck 0761) vorzulegen. Die Vorlage weiterer Dokumente nach Ziff. 1 ist nicht erforderlich. Für das Vorhandensein der Unterlagen im Betrieb ist der Werkleiter verantwortlich. 6. Bei Planänderungen durch die Hauptverwaltungen bzw. durch die Räte der Bezirke für Investitionsvorhaben über 50 000 DM ist die Deutsche Investitionsbank erst dann zu einer Mittelfreigabe bzw. Limiterteilung berechtigt, wenn die bestätigte Planänderungsanweisung, die geänderte Kostenstruktur, der geänderte Kostenplan sowie die entsprechend berichtigten übrigen Investitionsunterlagen, insbesondere der Plan 93, der Deutschen Investitionsbank vorgelegt wurden. 7, Für Planänderungen, die vom Investitionsträger gemäß § 15 der Verordnung vom 20. Januar 1955 zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen durchgeführt werden, gelten die Angaben in Ziff. 6 sinngemäß. Abschnitt E Rechnungslegung und sonstige Verfügungen aus den Sonderbankkonten Investitionen bzw. aus den DIB-Sondcrkonten 1. Um die reibungslose Durchführung des RE-Verfah-rens mit der ab 1. Januar 1955 auch für Investitionen erfolgten Einführung des stillen Akzeptes zu gewährleisten, sind alle für Investitionsmaßnahmen * ausgestellten Rechnungen vom Rechnungsaussteller als Investitionsrechnungen unter Angabe der vom Besteller aufzugebenden Bestellvermerke (Vertrags- bzw. Auftragsnummern und Daten) zu kennzeichnen. Sowohl die Investitionsrechnungen als auch die RE-Aufträge müssen die vom Besteller aufgegebene kontoführende Stelle und die Kontonummer enthalten. 2. Wegen der einheitlichen Ausstellung von Rechnungen für Bauleistungen sowie wegen der Einhaltung des gemeinsam durchzuführenden Aufmaßes ist eine Anweisung über die Rechnungslegung für Bauleistungen bei Investitionsvorhaben durch volkseigene und private Betriebe in Vorbereitung und steht kurz vor der Veröffentlichung. 3. Für die Finanzierung der Rechnungen für langfristige Einzelfertigungen gelten die hierfür erlassenen gesetzlichen Bestimmungen. v Langfristige Einzelfertigungen für Investitionen sind nach "dem jeweiligen Fertigungsgrad abzurechnen. Die Rechnungen über Teilleistungen müssen Nachweise über die angefallenen Kosten nach Material, Lohn, Zuschläge und sonstige Kosten enthalten. 4. Eine Finanzierung von Materialien bzw. Einbauteilen vor erfolgtem Einbau in das Investitionsobjekt ist nicht statthaft, Ausgenommen von dieser Regelung sind die in der Anordnung der Staatlichen Plankommission über die Arbeit der zentralgeleiteten volkseigenen Anlagenbaubetriebe für die Errichtung elektrotechnischer Anlagen vom 10. Mai 1952 aufgeführten Planpositionen. Diese Planpositionen sind für das Planjahr 1955 neu festgelegt worden und in der Ordnung der Materialplanung (Verzeichnis der Kontingentträger) für 1955, Teil I, Industrieerzeugnisse, S. 19, veröffentlicht. 5. Bei Eigenleistungen für Investitionen kann die Deutsche Investitionsbank das für Investitionsmaßnahmen erforderliche Material für einen Bedarf bis zu drei Monaten durch Gewährung eines kurzfristigen Kredites vorfinanzieren, wenn der Nachweis erbracht wird, daß diese Eigenleistungen außerhalb des Produktionsplanes des Betriebes liegen und durch den Richtsatzplan nicht finanziert sind. Für derartige Kredite werden Zinsen in Höhe von 5 °/o und bei Überfälligkeit in Höhe von 6 °/o berechnet. Diese Kredite müssen bis spätestens Ende des Planjahres zurückgezahlt sein. 6. Die Verfügungen aus den Sonderbankkonten Investitionen und DIB-Sonderkonten dürfen mit Ausnahme von Lohnzahlungen bei Aufbaubetrieben nur in Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erfolgen (RE-Verfahren bzw. Überweisungen). 7. Das Ausstellen von Schecks zu Lasten der Sonderbankkonten Investitionen und der DIB-Sonderkonten ist unzulässig. 8. Verzugszinsen, Wagenstandgelder, Vertragsstrafen und andere Strafen dürfen aus Investitionsmitteln nicht gezahlt werden. 9. Zur Finanzierung von Rechnungen mit Einzelbeträgen bis zu 50 DM können auf Antrag der Investitionsträger Beträge aus den Sonderbankkonten ■ Investitionen bzw. DIB-Sonderkonten auf die laufenden Konten der Investitionsträger übertragen werden. Die Höhe der für diese Zwecke zur Verfügung zu stellenden Beträge, die Abrechnung und die Wiederauffüllung nach Verbrauch ist von der zuständigen Zweigstelle der Deutschen Investitionsbank festzulegen. 10. Aus Umlaufmitteln der Betriebe vorfinanzierte fremde Lieferungen und Leistungen für Investitionsmaßnahmen werden zu Lasten der Sonderbankkonten Investitionen bzw. der DIB-Sonderkonten nicht umgebucht. Abschnitt F Investitionsvorhaben bis zu 20 000 DM 1. Für die Finanzierung der nach § 6 der Verordnung vom 20. Januar 1955 zur Durchführung des Investitionsplanes und des Generalreparaturplanes sowie der Lizenzen durchzuführenden Investitionsvorhaben bis zu 20 000 DM ist eine gesonderte Freigabe durch die Deutsche Investitionsbank nicht erforderlich. Die Freigabe dieser Sonderbankkonten Investitionen bzw. DIB-Sonderkonten erfolgt durch die Niederlassungen der Deutschen Notenbank auf Grund der von den Zweigstellen der Deutschen;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

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