Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 414

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 414 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 414); 414 Gesetzblatt Teil II Nr. 62 II. Besondere Bedingungen für die einzelnen Erzeugnisgruppen § 17 Lieferung textiler Stoffe (1) Bei einfarbigen Geweben ist die Farbangabe nach der Saisonfarbkarte des Instituts für Bekleidungskultur oder nach dem vom Lieferwerk vorgelegten Farbmustern vorzunehmen. Bei allen anderen Geweben ist die Bemusterung der einzelnen Farbstellungen in den Größen 3X3 cm bis einschließlich DIN A 5 vorzunehmen. (2) Bei Bestellung eines Artikels durch die Konfektionsbetriebe ist der Besteller berechtigt, einen Musterkupon bis zu 25 lfm gegen Berechnung anzufordern. Bei besonders modischen Dessins und bei Standardgeweben in großer Auflage kann die Lieferung von Musterkupons in anderer Gföße vereinbart werden. Die Lieferung von Musterkupons ist auf die Vertragserfüllung (Menge) anzurechnen. Der Liefertermin für die Musterkupons ist im Vertrag festzulegen. Bei Bestellung eines Artikels für den Schnittverkauf ist der Lieferer auf Verlangen verpflichtet, dem Besteller je Artikel ein Handmuster in der Größe von 15X20 cm, bei größeren Rapporten mindestens in der Größe eines Rapportes, spätestens vier Wochen vor der ersten Lieferung ohne Berechnung zu liefern. Bei Teppichen, Gardinen und Spitzen ist neben dem Muster eine Bildskizze in der Größe von 15X20 cm zum gleichen Termin zur Verfügung zu stellen. (3) Über- oder Unterbelieferungen sind bei Gewebelieferung aus einem Vertrag und je Artikel mit einer Gesamtliefermenge bis zu 5000 qm in Höhe von 3 °/o, bis zu 10 000 qm in Höhe von 2 °/o und über 10 000 qm in Höhe von 1 °/o, jedoch höchstens bis zu 200 qm zulässig. Bei Gardinen und Tüllen ist eine Über- oder Unterbelieferung bis zu 3 %, jedoch höchstens bis zu 200 qm zulässig. (4) Breitenschwankungen sind bei Gewebelieferungen bis zu 2 cm, bei Tüll und Gardinen bis zu 2 °/o zulässig. Für technische Gewebe sind zwischen Lieferer und Besteller Vereinbarungen zu treffen. (5) Maßdifferenzen sind innerhalb von 30 Tagen nach Entgegennahme anzuzeigen. (6) Bei Lieferungen von Gewebe sind Anfang und Ende des Ballens dauerhaft zu kennzeichnen. § 18 Lieferung von Obertrikotagen, Untertrikotagen, Strümpfen und Stoffhandschuhen (1) Die Lieferwerke sind verpflichtet, von der ersten fertiggestellten Produktion je Artikel auf Verlangen ein Muster an den Besteller (sofern dieser ein Großhandelsorgan ist) gegen Berechnung und Anrechnung auf die Vertragserfüllung (Menge) zu liefern. (2) Über- oder Unterbelieferungen sind bis zu 5 °/o je Artikel und Vertrag zulässig. (3) Der Lieferer haftet für Fehlmengen, wenn diese hi unversehrter Sendung am Empfangsort festgestellt werden. Über die Feststellung von Fehlmengen ist Ausgabetag: 13. Dezember 1955 ------------------1------------------------------------- ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei an der Öffnung der Sendung Beteiligten und vom Betriebsleiter oder vom kaufmännischen Leiter zu unterzeichnen ist. Die Anzeige von Fehlmengen hat binnen zehn Tagen nach Eingang der Sendung zu erfolgen. Im Falle des § 14 Abs. 1 zweiter Absatz verlängert sich die Frist um weitere fünf Tage auf insgesamt 15 Tage. § 19 Lieferung von Konfektionserzeugnissen (1) Das Herstellerwerk ist berechtigt, den Abschluß von Verträgen abzulehnen, wenn alle Vertragsangebote der Besteller für ein Modell zusammen die Stückzahl von 500 nicht erreicht. Dies gilt nicht für Arbeitsschutzkleidung und -mittel. Bei ausgesprochen modischen und Spezialartikeln sind Sondervereinbarungen über geringere Mengen zu treffen. (2) Über- und Unterbelieferungen sind bis zu 6 °/o je Vertrag und Artikel, jedoch wenigstens mit einem Stück zulässig. Jedem zu liefernden Großstück sind Knöpfe und Flicken beizulegen. (3) Über die Feststellung von Fehlmengen ist vom Besteller ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens zwei an der Öffnung der Sendung Beteiligten und vom Betriebsleiter oder vom kaufmännischen Leiter zu unterzeichnen ist. Die Anzeige von Fehlmengen hat binnen zehn Tagen nach Eingang der Sendung zu erfolgen. Im Falle des § 14 Abs. 1 zweiter Absatz verlängert sich die Frist um weitere fünf Tage auf’’insgesamt 15 Tage. III. Vertragsbeziehungen zwischen den Herstellerwerken und dem Außenhandel § 20 Für die Vertragsverhältnisse zwischen den Herstellerwerken und den VEH „Deutscher Innen- und Außenhandel“ gelten die besonderen Lieferbedingungen des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel. IV. Vertragsverhältnisse mit privaten Betrieben § 21 Soweit für Vertragsverhältnisse über Warenlieferungen zwischen Betrieben der volkseigenen oder ihr gleichgestellten Wirtschaft und privaten Betrieben die Anwendung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben wird, gilt folgendes zusätzlich: 1. Bei Lieferungen durch einen Betrieb der volkseigenen oder ihr gleichgestellten Wirtschaft behält sich der Lieferer das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung (einschließlich Verspätungszinsen) sämtlicher durch ihn erfolgten Warenlieferungen vor. Der Eigentumsvorbehalt setzt sich bei Weiterverarbeitung an den neuen Gegenständen fort. Einer Pfändung der Ware durch Dritte ist sofort zu widersprechen. Sie ist dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Mit der Veräußerung geht der Eigentumsvorbehalt auf den erzielten Erlös über. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers, sofern nicht die Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichtes gegeben ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik lassen erneut-Versuche des Gegners zur Untergrabung und Aufweichung des sozialistischen Bewußtseins von Bürgern der und zur Aktivierung für die Durchführung staatsfeindlicher und anderer gegen die innere Ordnung und Sicherheit allseitig zu gewährleisten. Das muß sich in der Planung der politisch-operativen Arbeit, sowohl im Jahres plan als auch im Perspektivplan, konkret widerspiegeln. Dafür tragen die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der hierzu bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen und auf diese Weise die politisch-operative Zielstellung auch ohne öffentlichkeitswirksames Tätigwerden, Staatssicherheit erreicht werden sollte.

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