Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 39

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 39 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 39); Gesetzblatt Teil II Nr. 6 Ausgabetag: 5. Februar 1955 39 (4) Die Außenstellen schicken die Zusammenfassung der M 1 an die Hauptverwaltung Holz und Kulturwaren, Absatzabteilung, und diese übergibt die zusammengefaßte Meldung bis zum 20. des dem Quartal folgenden Monats an die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik bei der Staatlichen Plankommission und ein Exemplar direkt an die Staatliche Plankommission. (5) Um die Kontrolle der Einhaltung der Holzausnutzung zu gewährleisten, sind die Produktionsbetriebe verpflichtet, eine Zweitschrift der Nachweise bei den volkseigenen Z-Betrieben an die zuständigen WB oder Hauptverwaltungen von den volkseigenen örtlichen und genossenschaftlichen Betrieben an die Räte der Kreise, Abteilung Industrie, von den privaten und Handwerksbetrieben an die zuständigen Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern einzureichen. § 6 (1) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in Kraft (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 17. Mai 1954 über die Festlegung der Mindesterschnittsätze in der Sägewerksindustrie (ZB1. S. 242) außer Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1954 Ministerium für Leichtindustrie Dr. F e 1 d m a n n Minister Statut des Lessing-Preises. Vom 17. Januar 1955 In Ausführung des Beschlusses des Ministerrates vom 21. Januar 1954 über die Verleihung des Lessing-Preises (GBl. S. 99) wird folgendes Statut erlassen: § 1 (1) Der Lessing-Preis kann jedem deutschen Autor auf dem Gebiet der Bühnendichtung, der Kunsttheorie und der Kunstkritik, gleichgültig, wo er seinen Wohnsitz hat, verliehen werden, dessen Werk den Bedingungen des Beschlusses vom 21. Januar 1954 über die Verleihung des Lessing-Preises entspricht. (2) Der Lessing-Preis kann auch Kollektiven verliehen werden. § 2 Der Lessing-Preis wird für jedes der in Abschnitt III Buchstaben a und b des Beschlusses vom 21. Januar 1954 über die Verleihung des Lessing-Preises genannten Gebiete einmal in Höhe von je 10 000 DM verliehen. § 3 (1) Vorschläge für die Verleihung des Lessing-Preises können an das Ministerium für Kultur einreichen: a) die Deutsche Akademie der Künste, b) die Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin, c) der Deutsche Schriftsteller-Verband, d) die Gewerkschaft Kunst, e) die Theater der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin, f) die Senate der Universitäten und Kunsthochschulen, g) Nationalpreisträger. (2) Die Vorschläge sind mit eingehender Begründung bi6 zum 1. November jedes Jahres dem Ministerium für Kultur einzureichen. (3) Sie müssen enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift des Auszuzeichnenden, b) Lebenslauf, c) ausführliche Begründung für den Vorschlag der Auszeichnung mit nachprüfbaren Angaben der auszuzeichnenden Leistung. § 4 Über die Verleihung entscheidet der Minister für Kultur nach Beratung mit dem Kollegium des Ministeriums. § 5 Über die Verleihung des Lessing-Preises wird den Preisträgern eine Ehrenurkunde ausgehändigt. § 6 (1) Ferner wird den Preisträgern ein Ehrenzeichen verliehen. Dies besteht aus einer runden, silbernen Medaille von 3,5 cm Durchmesser. Sie zeigt auf der Vorderseite das Brustbild Gotthold Ephraim Lessings mit Prägung des Namens, auf der Rückseite: Inschrift „Die edelste Beschäftigung des Menschen ist der Mensch“. (2) Das Ehrenzeichen wird an einem silbergrauen Band auf der linken Brustseite getragen. An Stelle des Ehrenzeichens kann eine Interimsschnalle getragen werden. (3) Das Tragen des Ehrenzeichens ist obligatorisch bei Staatsakten oder Festveranstaltungen staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen sowie zu Demonstrationen. § 7 Beim Tode des Preisträgers ist das Lessing-Ehren-zeichen dem Minister für Kultur zurückzugeben. -Die Urkunde bleibt im Besitz der Familie. J Kommt einem Preisträger das Ehrenzeichen abhanden, so kann ihm gegen Werterstattung ein zweites Exemplar ausgehändigt werden. § 9 Für die Aberkennung des Preises und des Ehrenzeichens gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1954 über die Würdigung hervorragender Leistungen durch Verleihung staatlicher Auszeichnungen (GBl. S. 445) entsprechend. § 10 Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Krafti Berlin, den 17. Januar 1955 Ministerium für Kultur Dr. Becher Minister;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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