Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 358

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 358 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 358); 358 Gesetzblatt Teil II Nr. 54 Ausgabetag: 13. Oktober 1955 Wirtschaftszweige auf Grund des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik in grundsätzlichen Fragen fachlich zu beraten. (2) Zu den Daueraufgaben unter Abs. 1 gehören insbesondere: a) wissenschaftliche Bearbeitung der Grundlagen für die lang- und kurzfristigen Perspektivpläne der Wasserwirtschaft auf den Gebieten der Speicherwirtschaft, der Wasserversorgung, des Abwasserwesens, des landwirtschaftlichen Wasserbaues, des Fluß- und Küstenbaues; b) Untersuchung des Wasserhaushaltes und Wasserbilanz (Gegenüberstellung von Wasserdargebot und Wasserbedarf) der einzelnen Flußgebiete unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Standortfragen; c) Verbesserung der bestehenden und Entwicklung neuer Verfahren und Bauweisen sowie Förderung der Mechanisierung auf den Gebieten gemäß Abs. 2 Buchst, a; d) Verbesserung der bestehenden und Entwicklung neuer Verfahren und Bauweisen auf dem Gebiete der chemisch-biologischen Wasseraufbereitung und Abwasserreinigung; Schaffung neuer Standardver-fahren der Wasseruntersuchung; e) wissenschaftliche Auswertung der chemischen und biologischen Untersuchungen der Gewässer; fachliche Beratung der wasserchemischen Laboratorien in den Betrieben des Amtes für Wasserwirtschaft; f) Auswertung der einschlägigen Fachliteratur nach den Richtlinien des Instituts für Dokumentation bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin; g) Mitwirkung bei der Ausbildung des Nachwuchses und bei der Qualifizierung von Fachkräften auf den Gebieten gemäß Abs. X Buchst, a; h) Mitarbeit beim Internationalen technisch-wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch. § 3 Gliederung Das Institut für Wasserwirtschaft hat folgende Gliederung: a) Leitung; . b) Abteilung I, Wassertechnik; c) Abteilung II, Wasserhaushalt und Wasserbilanz; d) Abteilung III, Wasserchemie und Wasserbiologie; e) Außenstellen zur Bearbeitung regionaler Aufgaben. § 4 Leitung (1) Das Institut für Wasserwirtschaft wird durch einen Wissenschaftler geleitet, der die Dienstbezeichnung „Direktor des Instituts für Wasserwirtschaft“ trägt. (2) Der Direktor des Instituts für Wasserwirtschaft hat ständig einen Stellvertreter, der gleichzeitig Leiter einer Abteilung sein muß. (3) Die leitenden Mitarbeiter des Instituts für Wasserwirtschaft sind in ihrem Bereich im Rahmen der Entscheidungen des Direktors des Instituts weisungsbefugt und tragen für ihren Bereich dem Direktor des Instituts gegenüber die Verantwortung. 5 5 Rechte und Pflichten des Direktors und die Vertretung des Instituts im Rechtsverkehr (1) Der Direktor des Instituts für Wasserwirtschaft trägt die Verantwortung für die gesamte Tätigkeit des Instituts. Er ist berechtigt, alle Angelegenheiten des Instituts allein zu entscheiden, das Institut im Rechtsverkehr zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. (2) Der Direktor erläßt für das Institut für Wasserwirtschaft eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Leiter des Amtes für Wasserwirtschaft bedarf. § 6 Berufung und Abberufung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Instituts für Wasserwirtschaft wird auf Vorschlag des Kuratoriums vom Leiter des Amtes für Wasserwirtschaft berufen und abberufen. (2) Der ständige Vertreter sowie die? Abteilungsleiter werden vom Direktor des Instituts mit Zustimmung des Leiters des Amtes für Wasserwirtschaft berufen und abberufen. / § 7 Schweigepflicht Die Mitarbeiter des Instituts für Wasserwirtschaft sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangenden Vorgänge verpflichtet. Sie werden durch die Lösung ihrer Arbeitsrechtsverhältnisse mit dem Institut für Wasserwirtschaft nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Direktor des Instituts und seine Mitarbeiter sind für die Durchführung der -notwendigen Geheimhaltungsmaßnahmen verantwortlich. § 8 Kuratorium (1) Beim Institut für Wasserwirtschaft ist ein Kuratorium zu bilden. Dem Kuratorium des Instituts für Wasserwirtschaft gehören als Mitglieder an: Je ein Vertreter des Amtes für Wasserwirtschaft, des Zentralamtes für Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission, der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin, der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Ministeriums für Aufbau, des Ministeriums für Schwerindustrie, des Ministeriums für Gesundheitswesen, der Forschungsanstalt für Schiffahrt, Wasser- und Grundbau, der Technischen Hochschule Dresden, der Hochschule für Bauwesen Cottbus und ein Vertreter eines VEB Wasserwirtschaft., (2) Den ständigen Vorsitz im Kuratorium führt der Vertreter des Amtes für Wasserwirtschaft. (3) Der Direktor des Instituts für Wasserwirtschaft und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. (4) Zur Behandlung von Fachfragen können zu den Sitzungen des Kuratoriums weitere Personen hinzugezogen werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der nhe führen gründlich zu prüfen und mit Entscheidungsvor lägen den Leitern der Hauptabteilungen selbstän digen Abteil Bezirksverwaltungen zur Bestätigung einzureichen.

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