Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 31

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil II 1955, Seite 31 (GBl. DDR II 1955, S. 31); ?Gesetzblatt Teil II Nr. 5 Ausgabetag: 22. Januar 1955 31 (4) Der Abschluss von Vertraegen, welche Verbindlichkeiten fuer den Haushalt des Instituts begruenden, und Verfuegungen ueber dessen Zahlungsmittel beduerfen nach den hierfuer geltenden Bestimmungen der Mitzeichnung bzw. Mitwirkung durch den Haushaltsbearbeiter des Instituts oder seinen Stellvertreter. (5) Jeder Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufuegen. Sonstige Zusaetze, entfallen. ? 6 Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter (1) Der Direktor des Instituts und sein Stellvertreter werden von dem Minister fuer Schwerindustrie im Einvernehmen mit dem Leiter des Zentralamtes fuer Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission berufen und abberufen. (2) Die anderen Mitarbeiter des Instituts werden von dem Direktor nach Massgabe des bestaetigten Stellenplanes eingestellt und entlassen. (3) Die Einstellung und Entlassung der wissenschaftlichen Abteilungsleiter bedarf der Zustimmung des zustaendigen Stellvertreters des Ministers fuer Schwerindustrie. ? 7 Finanzierung (1) Das Institut ist Haushaltsorganisation. (2) Die fuer das Institut erforderlichen Mittel werden im Haushalt des Ministeriums fuer Schwerindustrie bereitgestellt. Mittel fuer genehmigte Investitionen des Instituts werden im Rahmen des Investitionsplanes des Ministeriums zur Verfuegung gestellt. (3) Fuer vertraglich vereinbarte Leistungen, wie Gutachten und Beratungen, hat das Institut die zulaessigen Gebuehren zu vereinnahmen. ? 8 Kuratorium (1) Zur Unterstuetzung seiner wissenschaftlich-technischen Taetigkeit wird bei dem Institut ein Kuratorium gebildet. (2) Dem Kuratorium gehoeren je ein Vertreter der nachstehend aufgefuehrten Institutionen an: a) Ministerium fuer Schwerindustrie, b) Zentralamt fuer Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission, c) Ministerium fuer Maschinenbau, d) Technische Hochschule Dresden, e) Deutsche Akademie der Wissenschaften zu Berlin, f) vier Betriebe der Energiewirtschaft. (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von dem zustaendigen Stellvertreter des Ministers fuer Schwerindustrie im Einvernehmen mit dem Leiter des Zentralamtes fuer Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission nach den Vorschlaegen der im Kuratorium vertretenen Stellen auf die Dauer von zwei Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulaessig. (4) Den Vorsitz im Kuratorium fuehrt der Vertreter des Ministeriums fuer Schwerindustrie. (5) Der Direktor des Instituts und sein Stellvertreter koennen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. Der Direktor ist verpflichtet. dem Kuratorium regelmaessig ueber die Taetigkeit des Instituts zu berichten. (6) Der Vorsitzende kann sonstige Fachkraefte zu den Sitzungen des Kuratoriums beratend hinzuziehen. (7) Das Kuratorium soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. Es ist ausserdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. (8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich taetig und haben gegenueber dem Institut keinen Anspruch auf Reisekostenverguetung. Die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsaetzlich nicht berechtigt, zu den Sitzungen des Kuratoriums einen Vertreter zu entsenden. (9) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den zustaendigen Stellvertreter des, Ministers fuer Schwerindustrie bzw. den Direktor des Instituts ln allen fuer die Taetigkeit des Instituts wichtigen Angelegenheiten zu beraten, insbesondere durch: a) Stellungnahme zu den Vorschlaegen des Instituts zum Volkswirtschaftsplan, b) Stellungnahme zur Entwicklung und Arbeitsweise des Instituts, c) Unterbreitung von Vorschlaegen fuer die Besetzung der leitenden Funktionen im Institut, ? 9 Veroeffentlichungen und Schweigepflicht (1) Die Veroeffentlichung von Arbeitsergebnissen des Instituts bedarf des Einverstaendnisses des Direktors des Instituts. Dieser entscheidet nach den Richtlinien des zustaendigen Stellvertreters des Ministers fuer Schwerindustrie. (2) Bei Veroeffentlichungen sowie in ihrer sonstigen Taetigkeit haben die Mitarbeiter des Instituts Verschwiegenheit ueber vertrauliche Vorgaenge zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht auch nach Loesung ihrer Arbeitsrechtsverhaeltnisse mit dem Institut fort Die Mitarbeiter des Instituts koennen durch den zustaendigen Stellvertreter des Ministers fuer Schwerindustrie und das Zentralamt fuer Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. ? 10 Aenderung und Aufhebung des Statuts Dieses Statut kann von dem Minister fuer Schwerindustrie im Einvernehmen mit dem Leiter des Zentralamtes fuer Forschung und Technik der Staatlichen Plankommission geaendert oder aufgehoben werden. ? H Inkrafttreten Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkuendung in Kraft. Berlin, den 20. Januar 1955 Ministerium fuer Schwerindustrie Selbmann Minister 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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