Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 266

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 266 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 266); 266 Gesetzblatt Teil II Nr. 40 Ausgabetag: 30. Juli 1955 II. Die unterschiedliche Handhabung und Auffassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik über den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft durch das erbbiologische Gutachten, insbesondere dessen Voraussetzungen und Beweiswert, gefährden die demokratische Gesetzlichkeit und damit die Rechte der minderjährigen Kinder und der Werktätigen. Es verletzt die Pflicht zur Untersuchung und Feststellung der objektiven Wahrheit, wenn das Gericht, ohne andere Beweismittel ausgenutzt zu haben, die Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens anordnet oder, obwohl die bisherige Beweiserhebung bereits zu eindeutigen und klaren Ergebnissen geführt hat, dennoch auf Antrag einer Prozeßpartei ein erbbiologisches Gutachten herbeiholt. Im letzteren Falle kann es nur Mittel unzulässiger Ausforschung sein und zugleich der Prozeßverschleppung dienen mit dem Erfolge, daß die Rechte des minderjährigen Kindes nicht selten auf unabsehbare Zeit ungeklärt bleiben; denn selbst bei normalem Ablaufe aller zu der Erstattung des Gutachtens benötigten vorbereitenden Maßnahmen erfordert die Anfertigung des Gutachtens selbst geraume Zeit. Kann es nun gar zunächst überhaupt nicht erstattet werden, weil das Kind das für die Untersuchung erforderliche Alter noch nicht erreicht hat, so kommt der Beschluß, der die Herbeiziehung des Gutachtens anordnet, in seiner Wirkung einer durch keine gesetzliche Bestimmung zu rechtfertigenden Aussetzung des Verfahrens gleich. Im Zivilprozeß können nur solche Beweismittel zugeiassen werden, die nach ihrer Eigenart zur Aufklärung des Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes führen können, der mit der Erfordernis beschleunigter Entscheidung der Sache in einem tragbaren Verhältnisse steht. So war es verfehlt, wenn das Kreisgericht Auerbach in der Sache 4 Ra 151/52 wegen Ehelichkeitsanfechtung bereits im zweiten Termin über die Behauptung des Klägers, der Verklagte stamme nicht von ihm ab, die Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet hat, ohne vorher den Sachverhalt durch Anhörung der Prozeßbeteiligten im Wege der Partei- und Zeugenvernehmung soweit wie möglich geklärt zu haben. Es hat lediglich bereits im ersten Termin auf Grund des Vortrages der Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß verkündet, der die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens bestimmte. Dieser Weg ist falsch; denn für ein Blutgruppengut-achten, vollends aber für ein erbbiologisches Gutachten als medizinisch-biologische Untersuchungsmethoden sind die beweisrechtlichen Voraussetzungen erst gegeben, wenn sich der Richter vorher durch die Parteien und Zeugen ein klares Bild über den Kreis der für die Erzeugung des Kindes in Betracht kommenden Männer verschafft hat. Ein noch bezeichnenderes Beispiel für einen gröblichen Mißgriff des Richters bei der Anordnung eines erbbiologischen Gutachtens ergeben die Akten des Kreisgerichts (früher Amtsgerichts) Wurzen 1 C 114/49 (C 171/54), vor dem die Klage eines minderjährigen, nichtehelichen Kindes gegen seinen mutmaßlichen Vater auf Unterhaltszahlung zur Verhandlung und Entscheidung stand. Die Mutter des Kindes hatte von Anfang an und schließlich unter Eid erklärt, sie habe während der Empfängniszeit nur mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt. Der Verklagte benannte im Laufe des Verfahrens fünf Männer als Mehrverkehrszeugen. Einer von ihnen konnte nicht ermittelt werden, die übrigen vier stellten jeden Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes in Abrede; zwei von ihnen wurden auf gerichtlichen Beschluß vereidigt. Durch das erforderte Blutgruppengutachten konnte der Verklagte als Vater des Kindes nicht ausgeschlossen werden. Obwohl sich auch kein anderer Anhalt für einen Mehrverkehr der Mutter ergeben hatte, beschloß das Gericht lediglich auf Antrag des Verklagten nach fast einjähriger Dauer des Rechtsstreits am 5. April 1950 die Anforderung eines erbbiologischen Gutachtens. Dessen Erstattung verzögerte sich jedoch durch äußere Umstände, die in der Person der Beteiligten lagen, bis Anfang März 1955. In dem alsdann auf den 28. März 1955 anberaumten Verhandlungstermin erkannte der Verklagte die Vaterschaft und den geltend gemachten Unterhaltsanspruch an. Demgemäß erging Anerkenntnisurteil. 111. Der Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ ist in allen Fällen, wo ihn das Gesetz verwendet, derselbe, gleichviel, ob es sich um eine Ehelichkeitsanfechtung (§ 1591 BGB) oder um einen Unterhaltsprozeß (§ 1717 BGB) handelt. Auch der Entwurf des Familiengesetzbuches geht bei der Anfechtung der Ehelichkeit und bei der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft von dem gleichen Begriff aus. „Offenbare Unmöglichkeit“ bedeutet stets, daß das Kind nicht aus einem Verkehr zwischen seiner Mutter und einem bestimmten Manne stammen kann, d. h. daß ein bestimmter, festgestellter Verkehr nicht zur Empfängnis geführt haben kann. Diese Unmöglichkeit muß so klar erwiesen sein, daß die Abstammung als „offenbar“ unmöglich und nicht nur als „wahrscheinlich“ unmöglich erscheint, daß also ein Beweisergebnis vorliegt, das zu Zweifeln keinen Anlaß gibt. Es muß ein Tatbestand nachgewiesen werden, der nach Erwägung aller dafür in Betracht kommenden Umstände die Annahme der Vaterschaft des betreffenden Mannes ausgeschlossen erscheinen läßt. An den Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit sind also strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisführung durch Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens setzt deshalb voraus, daß für die Richtigkeit der Behauptung der offenbaren Unmöglichkeit bereits sich im bisherigen Prozeßverlauf Tatsachen herausgestellt haben, die im Zusammenhang mit der Würdigung der zuvor durchgeführten Beweiserhebungen den Antrag der Prozeßpartei auf Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens gerechtfertigt erscheinen lassen. Deshalb müssen, bevor einem Antrag auf erbbiologische Untersuchung stattzugeben ist, alle anderen Beweismöglichkeiten entsprechend ihrer Bedeutung ausgenützt worden sein. Versagen alle diese Beweismittel, so ist überhaupt kein Raum, den Beweis nunmehr aliein durch ein erbbiologisches Gutachten zu führen und etwa auf sein Ergebnis allein die Entscheidung zu stützen. Zunächst ist durch die Vernehmung der Parteien und aller in Betracht kommenden Zeugen festzustellen, ob und zu welchem Zeitpunkt innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit ein Verkehr oder Mehrverkehr stattgefunden hat. Ergibt sich, daß die Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem bestimmten Manne geschlechtlich nicht verkehrt hat, so ist jede weitere Beweiserhebung über die Abstammung des Kindes von diesem Manne unnötig und unzulä ;ig. Ist Verkehr oder Mehrverkehr erwiesen, so sind der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

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