Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 212

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 212 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 212); 212 Gesetzblatt Teil II Nr. 35 Ausgabetag: 2. Juli 1955 Schiedsanalysen sechs Wochen bzw. bis zur Bereinigung der Beanstandung aufzubewahren. Die Qualitätsvermerke über Feuchtigkeitsgehalt, Hektolitergewicht, Schwarzbesatz und Körnerbeimischung sind im Frachtbrief in der Spalte der für die Eisenbahn unverbindlichen Vermerke anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für Importlieferungen. (2) Wird vom Verlader ein Siegelmuster zur amtlichen Untersuchung eingesandt, so ist dies neben den selbet-ermittelten Qualitätswerten im Frachtbrief und Verladeprotokoll als Vermerk „Siegelmuster zur amtlichen Untersuchung gegeben“ aufzuführen. (3) Ist der Einzelsendung kein Siegelmuster beigegeben, so hat bei der Abweichung der Qualitätswerte zwischen Lieferer und Empfänger eine Musternahme auf Kosten des Lieferers durch vereidigte Probenehmer auf der Empfangsstation zu erfolgen. Das gleiche trifft zu, wenn das beigegebene Muster nicht ordnungsgemäß ist. (4) Gibt der Lieferer die Qualitätswerte erst mit der Rechnung bekannt, so gelten die vom Empfänger festgestellten Werte. Für die Qualitätsfeststellung und Abrechnung von Importgetreide gelten die Anweisungen des Staatssekretariats für Erfassung und Aufkauf vom 14. Oktober und 10. November 1953. (5) Bei Kahn- und Waggontransporten auf größere Entfernung darf in der Regel der Feuchtigkeitsgehalt bei Kahnverladung 15 %, bei Waggonverladung 16 °/o nicht überschreiten. Die Überschreitung dieser Feuchtigkeitswerte hat nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen Lieferer und Besteller zu erfolgen. (6) Bei loser Beladung und Umladung (Umschlag Kahn Kahn, Waggon Kahn, Kahn Waggon) sind voneinander abweichende Qualitäten, z. B. Futter-, Industriehafer oder -gerste, getrennt zu halten und eine Vermischung der Sorten (z. B. durch Trennwände) auszuschließen. Die Verladung verschiedener Kulturen in einen Kahn bedarf der Zustimmung des Empfängers, desgleichen die Verladung von Ware in einen Kahn an mehrere Empfänger. § 13 Gewichtsfeststellung (1) Bei Verladung auf allen Transportmitteln ist das Gewicht durch vereidigte Wäger über Dezimalwaagen und automatische Waagen oder durch Fuhrwerkswaagen oder bahnamtlich festzustellen. Die vorhandenen Waagen müssen entsprechend den Eich Vorschriften überprüft und geeicht sein. Wird das Gewicht durch bahnamtliche Voll- und Leerwiegung oder über eine Fuhrwerkswaage festgestellt, so hat bei Gewichtsabweichungen die automatische und dezimale Gewichtsfeststellung durch vereidigte Wäger am Empfangsort den Vorzug. Andernfalls gelten die Verladegewichte. (2) Der vereidigte Wäger ist neben der ordnungsgemäßen Gewichtsfeststellung dafür verantwortlich, daß bei eventueller Anfuhr vom Lager zum Waggon/Kahn auch tatsächlich die gewogenen Partien zur Verladung kommen. Bei gesackter Anlieferung zur Verladestelle sind die ausgeschütteten Säcke zu wiegen und als Tara vom Bruttogewicht abzusetzen. (3) Bei Kahnverladungen ist der Schiffer verpflichtet, das Gewicht verbindlich für den Transport zu übernehmen und sich von der Genauigkeit der Waage und Durchführung der ordnungsgemäßen Gewichtsfeststellung zu überzeugen. Bei Übernahme von ungewogenem Getreide gelten die jeweils gültigen, zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen, Hauptverwaltung Schiffahrt, und dem Staatssekretariat für Erfassung und Aufkauf vereinbarten Richtlinien für Getreide-Inlandtransporte. (4) Die Bestimmungen des § 13 gelten nicht für Importlieferungen. § 14 Haftung (1) Die Verkehrsträger haften aus dem Frachtvertrag nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Für die Deutsche Reichsbahn gelten die Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Für die Schiffahrt gelten die Bestimmungen der Allgemeinen V erf rachtungsbedingungen. (3) Bei Kahntransporten haftet der Schiffsführer für die übernommenen Mengen. Er ist verpflichtet, während der Fahrt die durch die Sinne wahrzunehmenden Veränderungen (Temperaturanstieg, Erwärmen, Erhitzen, Schädlingsauftreten, Geruchsbildung) des geladenen Gutes festzustellen und an der nächsten DSU-Melde-stelle den dort zuständigen VEAB darüber zu benachrichtigen. Dieser hat unter Verständigung des Empfängers die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der aufgetretenen Mängel einzuleiten. (4) Bei Fahrtbehinderung infolge Niedrigwasser, Hochwasser, Eisgang, Havarie, Schleusensperren oder sonstiger Sperren ist der DSU verpflichtet, den Empfänger über den Standort und den Grund der Fahrtbehinderung jedes Kahnes unter Angabe der Reg.-Nr., Menge, Art und des Verladers unverzüglich zu unterrichten. Bei streckenweiser, vorübergehender oder vollkommener Schiffahrtsbehinderung erfolgt die Transportübernahme in gegenseitiger Vereinbarung zwischen Liefer-VEAB und DSU. Hierzu muß die Zustimmung des Empfangs-VEAB vorliegen. Umladung und Leichterung erfolgen nach den Richtlinien für Getreide-Inlandtransporte 1954. § 15 Umladungen (1) Der die Umladung, die Leichterung oder den Umschlag vornehmende VEAB hat durch den Eingriff in die Ladung die Rechte und Pflichten des Empfängers gegenüber dem Verlader hinsichtlich Gewicht, Qualität und Schädlingsbefall, insbesondere der Beanstandungsfrist, zu wahren Andernfalls hat dieser Betrieb für alle Verluste und Kosten aufzukommen, da er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Mit Kornkäfern befallene Getreidelieferungen dürfen nicht geleichtert oder umgeladen werden, sondern sie sind der sofortigen Entwesung zuzuführen. (2) Erfolgt die Umladung, Leichterung oder der Umschlag durch einen DSU-Betrieb, so ist dieser verpflichtet, a) die Leichtermengen eines jeden Ursprungskahnes im Leichterschiff getrennt einzuladen; b) genau den Umschlag nach den Weisungen des Auftraggebers, die Leichterung aus dem Kahn (Ex-Kahn) in Waggon nach den Weisungen des Warenempfängers vorzunehmen; c) bei Leichterung dem Empfänger in den Versandpapieren den Versender und den Ursprungskahn anzugeben; d) Leichterkähne dem Empfänger binnen 24 Stunden nach erfolgter Beladung, jedoch mindestens 10 Stunden vor Eingang des Kahnes am Empfangsplatz, unter Angabe der Menge, Art sowie Nummer des Ursprungskahnes zu melden;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit vor allen subversiven Angriffen des Feindes sind durch die Linien und Diens teinheiten des entscheidende Voraussetzungen für die weitere Einschränlcung und Zurückdrängung des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Hl, Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-struierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die Komponente des Zwangs enthält, welche in der Anwendung der Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen ihren konkreten Ausdruck findet. Sicherheitsgrundsätze zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen seiner persönlichen Verbindungen, Hinweise zur Person des Verhafteten und Uber von ihm ausgehende Gefahren. Die Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts Uber den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

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