Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 2

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 2 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 2); 2 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 10. Januar 1955 Anordnung über Investitionsträger beim volkseigenen Wohnungsbau. Vom 1. Dezember 1954 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ist ständig bemüht, die Arbeits- und Lebensbedingungen der Bevöikerung zu verbessern. Das kommt unter anderem in der von Jahr zu Jahr größeren Bereitstellung von Mitteln für den Wohnungsbau zum Ausdruck. Die Durchführung der Aufgaben der in den Betrieben gebildeten Arbeiterkontrollen setzt voraus, daß die Werktätigen als die künftigen Bewohner dieser Wohnungen bereits im Stadium der Vorbereitung und bei der Durchführung der Wohnungsbauprogramme beteiligt werden. Aufgabe der Betriebsleitungen und der Betriebsgewerkschaftsleitungen ist es, das Wohnungsbauprogramm zur Angelegenheit der gesamten Belegschaft jedes Betriebes zu machen. Für die umfassende Anwendung der Verordnung vom 6. November 1952 über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe (GBl. S. 1187) müssen in bezug auf die Einsetzung als Investitionsträger (§ 3 Abs. 2) weitere Voraussetzungen geschaffen werden. Aus diesen Gründen wird folgendes angeordnet: I. Volkseigene Betriebe als Investitionsträger 1. Ab 1. Januar 1955 wer den bei neu zu beginnenden volkseigenen Wohnungsbauvorhaben in der Regel die Betriebe als Investitionsträger eingesetzt. Das gilt auch für den ländlichen Wohnungsbau. 2. Betriebe sind als Investitionsträger einzusetzen, wenn die Wohnungen ausschließlich oder überwiegend für einen Betrieb vorgesehen sind. Im letztgenannten Fall sind entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1953 über den Bau und die Verteilung volkseigener Wohnungen (ZB1. S. 597), hierzu Änderung vom 8. Juni 1954 (ZB1. S. 260), dem Investitionsträger und der Wohnraumlenkung die vorgesehene Aufteilung der Wohnungen mitzuteilen. Ein Betrieb ist auch dann als Investitionsträger einzusetzen, wenn eine baustellenmäßige Trennung im Rahmen des Wohnungsbauprogramms einer Stadt besteht. 3. Eine Zustimmung der Betriebe zur gesetzmäßigen Einsetzung als Investitionsträger ist nicht erforderlich. Einwände der Betriebe sind vom Rat des Bezirkes Abteilung Aufbau (Planträger) unter Hinzuziehung der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft zu prüfen und vom Ministerium für Aufbau zu entscheiden. 4. Die Betriebe haben auf Anfordern in Ratssitzungen der Stadt, des Kreises oder Bezirkes über die Durchführung des Wohnungsbauprogramms zu berichten. Der Wohnungsbau bedingt vielfach die Durchführung von Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Volksbildung, des kulturellen Lebens und des Verkehrs. Zur Koordinierung der sich daraus ergebenden Aufgaben haben die Räte der Städte und Kreiße Abteilung Aufbau die Aufsichtspflicht Ober die Betriebe als Investitionsträger, 5. Auf der Grundlage der bestätigten Perspektivpläne der zuständigen Ministerien und unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeiter und Angestellten sind die als Investitionsträger vorgesehenen Betriebe vom Planträger für den volkseigenen Wohnungsbau bereits an der Vorplanung zu beteiligen. Im Stadium der Projektierung sollen die Betriebe nach Möglichkeit die Vorprojektierung, in jedem Falle die Projektierung, veranlassen. Sie werden vom Planträger beauftragt, Verträge mit Entwurfsbüros zu schließen. Die zu projektierende Kapazität (einschließlich Wohnungsgrößen), die Orientierungssumme und der Termin für die Vorlage der auszuarbeitenden Unterlagen sind ihnen mitzuteilen. Der Planträger muß den Vertrag über die Vorprojektierung gegenzeichnen. Nach Empfang der Entwurfsunterlagen hat der Betrieb das Vorprojekt oder Projekt a) hinsichtlich seiner Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Vertrag zu kontrollieren, b) durch die Investitidnsbauleitung besonders in konstruktiver und kostenmäßiger Hinsicht überprüfen zu lassen, c) mit den Arbeitern und Angestellten des Betriebes in Zusammenarbeit mit der Betriebsgewerkschaftsleitung zu beraten, die Solidari-tätshilfen des Betriebes und der Betriebsangehörigen zu erörtern und festzulegen, d) über die Abteilung Aufbau beim Rat der Stadt bzw. des Kreises mit deren Stellungnahme dem Planträger Rat des Bezirkes Abteilung Aufbau zuzuleiten. II. Räte der Städte und Kreise Abteilung Aufbau als Investitionsträger 1. Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 1952 können die Räte der Städte bzw. Kreise nur als Investitionsträger eingesetzt werden, wenn das Ministerium für Aufbau zustimmt. 2. Die Einsetzung der Räte der Städte und Kreise als Investitionsträger muß auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Sie kann notwendig werden a) beim Aufbau der Städte, insbesondere der zerstörten Stadtzentren, b) wenn die Wohnungen für mehrere Betriebe errichtet werden, c) wenn die Wohnungen in einem zusammenhängenden Baugebiet zur Ausführung kommen oder die Trennung nicht im Interesse einer wirtschaftlichen und organisatorisch geschlossenen Bauausführung liegt, d) wenn die Wohnungen nicht für Betriebe, sondern für andere Bedarfsträger (z. B. Gesundheitswesen, Volksbildung, Verwaltungen, allgemeiner Wohnraumbedarf) bestimmt sind. 3. Diese Grundsätze sind auf alle Bauvorhaben anzuwenden, die ab 1. Januar 1955 neu begonnen werden. Ausnahmebewilligungen gelten für das Objekt, ohne Berücksichtigung des Zeitraumes der Ausführung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der auf unbekannte Art und Weise zielstrebiger und kurzfristiger aufzuklären, die Rückverbindungen operativ bedeut-damen Kontakte wirksamer unter operativer-Kontrolle zu nehmen. Größere Bedeutung sind der Erarbeitung von Informationen zur ständigen Einschätzung und Beherrschung der Lage, besonders in den Schwerpunkten des Sicherungsbereiches. Die Lösung von Aufgaben der operativen Personenaufklärung und operativen Personenkontrolle zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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