Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 15

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 15 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 15); Gesetzblatt Teil II Nr, 2 Ausgabetag: 14. Januar 1955 15 § 3 ' Bezeichnung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe . (1) Die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe führen die ihnen vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft verliehene Bezeichnung unter Hinzufügung des Ortes, in welchem sich dei Sitz des Betriebes befindet. . (2) Die unselbständigen Nebenbetriebe fügen ihre spezielle Bezeichnung mit Ortsbezeichnung der im Abs. 1 gegebenen Bezeichnung hinzu. § 4 Sitz der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe Der Sitz der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe befindet sich an dem aus der Bezeichnung ersichtlichen Ort. § 5 Leitung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (1) Die Leitung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe erfolgt nach dem Prinzip der persönlichen Verantwortung und nach dem Grundsatz der Einzelleitung bei aktiver Mitwirkung aller im Betrieb Beschäftigten an der Entwicklung ihres Betriebes. (2) Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb wird durch den Betriebsleiter geleitet, der durch das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft ernannt bzw. abberufen Und nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen vom Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb eingestellt bzw. entlassen Wird. (3) Der Betriebsleiter handelt im Namen des Betriebes. Er haftet dem Betrieb für die ihm durch schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zugefügten Schäden. (4) Der umfassenden Entscheidungsbefugnis des Betriebsleiters steht seine Verantwortung für den gesamten Betrieb gegenüber. Der Betriebsleiter ist bei seinen Entscheidungen an den Plan des Betriebes und an die Weisungen der dem Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb übergeordneten Verwaltungsstellen gebunden. (5) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, im Falle seiner Verhinderung einen Stellvertreter mit der Leitung des Betriebes zu beauftragen. (6) Alle mit leitenden Funktionen betrauten Mitarbeiter sind in ihrem Aufgabenbereich weisungsbefugt und persönlich verantwortlich. Sie haften daher entsprechend ihrer Verantwortung dem Betrieb für die ihm durch schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten zugefügten Schäden. § 6 Vertretung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe im Rechtsverkehr (1) Der Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Betriebsleiter, seine Stellvertreter oder durch Bevollmächtigte vertreten. (2) Der Betriebsleiter hat das Alleinvertretungsrecht für den Betrieb und ist zur Einzelzeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. (3) Die Stellvertreter des Betriebsleiters im Rechtsverkehr werden vom Betriebsleiter ernannt und vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft bestätigt. Jeder Stellvertreter des Betriebsleiters kann nur gemeinsam mit einem anderen Stellvertreter rechtsgültige Unterschriften leisten. (4) Sondervollmachten zur Vertretung des Betriebes können auch anderen Mitaibeitern des Betriebes erteilt werden. Sie dürfen sich nur auf einen bestimmten Aufgabenbereich beziehen und können nur vom Betriebsleiter oder von zwei Stellvertretern gemeinsam ausgestellt werden. (5) Der Unterschrift ist die Funktion des Zeichnenden hinzuzufügen. Andere Zusätze außer denen von akademischen Titeln Sind nicht zulässig. (6) Der Hauptbuchhalter und sein Stellvertreter können den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb im Rechtsverkehr nicht vertreten. Verfügungen über Zahlungsmittel bedürfen jedoch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen der Gegenzeichnung des Hauptbuchhalters oder des von ihm Beauftragten. (7) Der Betriebsleiter und seine Stellvertreter sind nach den Vorschriften der Vierten Durchführungsbestimmung vom 7. April 1952 zur Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft (GBl. S. 290) in dat Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. . i § 7 Struktur der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe Für die Struktur der Staatlichen Forstwirtschafts-’ betriebe sind die Rahmen-Strukturpläne maßgebend, die vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft auf-gestcilt und von der Staatlichen Stellenplankommission bestätigt worden sind. § 8 Dienst- und Geschäftsordnung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe Der Dienst- und Geschäftsablauf sowie die Geschäfts-verteiJung werden durch die Dienstordnung der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe geregelt. § 9 Änderung und Aufhebung des Statuts Zur Änderung oder Aufhebung dieses Statuts ist nur das Ministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Innere Angelegenheiten berechtigt. § 10 Inkrafttreten des Statuts (1) Dieses Statut tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Statut der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe in der Fassung vom 8. August 1952 (MinBl. S. 125) außer Kraft. Berlin, den 10. Dezember 1954 Ministerium für Land- und Forstwirtschaft Scholz Stellvertreter des Versitzenden des Miaisterrates;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Venvahrräume weitgehend gesichert wird daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente übe rwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer besonders bedeutsamen staatlichen oder gesellschaftlichen Stellung bsw, ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit für den Gegner besonders interessant sind und vor seinen Angriffen geschützt werden müssen.

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