Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 990

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 990); 990 Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 (2) Der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welcher Bewerber in den Landtag eingetreten ist und übersendet eine Abschrift der Bekanntmachung an den Landtagspräsidenten. (3) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Listennachfolger, wenn er dem Landeswahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. VI. Schlußbestimmungen §77 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken (1) Der Kreiswahlleiter beschafft 1. die Wahlscheinvordrucke, 2. die Wahlumschläge für die Briefwahl, 3. die Wahlbriefumschläge, 4. die Merkblätter für die Briefwahl, 5. die Vordrucke für die Einreichung der Kreiswahlvorschläge, 6. die Formblätter für Unterstützungserklärungen für Kreiswahlvorschläge, 7. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Wahlkreisbewerber, 8. die Stimmzettel, 9. die Vordrucke für Sofortmeldungen, 10. die Vordrucke für die Zusammenstellung der endgültigen Wahlergebnisse, 11. die Vordrucke für die Wahlniederschriften zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses für seinen Wahlkreis. (2) Der Landeswahlleiter beschafft 1. die Vordrucke für die Einreichung der Listenwahlvorschläge, 2. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Landeslistenbewerber, 3. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber gemäß § 22 Absatz 4 Ziffer 6 des Gesetzes, 4. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerber, 5. die Vordrucke für die Versicherung der Wählbarkeit zur Bewerberaufstellung gemäß § 30 Absatz 4 Ziffer 3. (3) Die Gemeindeverwaltungen beschaffen die für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht Republiks-, Landes- oder Kreiswahlleiter die Lieferung übernehmen. §78 Sicherung der Wahlunterlagen (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 24 Absatz 6, die Formblätter mit Unterstüt- zungserklärungen für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 dürfen nur von Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebietes und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Fakt liegt insbesondere bei Verdacht auf Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. * (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebietes und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachtes einer Wahlstraftat erforderlich ist. §79 Vernichtung von Wahlunterlagen (1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Landtages vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfun'-sverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. (3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 sowie Formblätter mit Unterstützungserklärungen für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. §80 Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am 22. Juli 1990 in Kraft. Berlin, den 22. Juli 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maiziöre Ministerpräsident Dr. D i e s t e 1 Minister des Innern;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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