Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 989

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 989 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 989); Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 989 weist er darauf hin, daß er die Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 Ziffer 8 durch Aushang im Sitzungsraum bekanntgibt. (5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. § 69 Absatz 6 gilt entsprechend. §71 Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse (1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht 1. der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den im § 69 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers, 2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 69 Absatz 2 Satz 1 unter den Ziffern 3 und 5 und in §70 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen und der Verteilung der Sitze auf die Parteien, anderen politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen sowie den Namen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt. (2) Eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter an den Wahlleiter der Republik. §72 Benachrichtigung der gewählten Landeslistenbewerber Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom Landeswahlausschuß für gewählt erklärten Landeslistenbewerber nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses mittels Zustellung und weist sie auf die Vorschriften des § 47 des Gesetzes hin. §73 Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter (1) Der Landeswahlleiter überprüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Länderwahlgesetzes und dieser Ordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 50 ff. des Gesetzes). (2) Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter die bei ihnen und den Gemeindeverwaltungen vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden. V. Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern §74 Nachwahl (1) Sobald feststeht, daß die Wahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers, infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann, sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter und dieser den Wahlleiter der Republik. (2) Stirbt der Bewerber eines zugelassenen Kreiswahlvorschlages einer Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung vor der Wahl, so fordert der Kreiswahlleiter die Vertrauensperson auf, binnen einer zu bestimmenden Frist schriftlich einen anderen Bewerber zu benennen. Der Ersatzvorschlag muß von der Vertrauensperson und deren Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 22 Absatz 4 Ziffer 3 des Gesetzes bedarf es nicht. (3) Bei der Nachwahl wird mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz 2, nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen, in den für die Hauptwahl bestimmten Stimmbezirken und Wahllokalen und vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt. (4) Findet die Nachwahl wegen Todes eines Wahlkreisbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 24 Absatz 3 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden ‘nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei den nach § 59 Absatz 2 zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet. (5) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, erteilt werden. (6) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (7) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nachwahl öffentlich bekannt. §75 Wiederholungswahl (1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist. (2) Wird die Wahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden. (3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, sind im Wählerverzeichnis zu streichen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können Wahlberechtigte, denen für die Hauptwahl ein Wahlschein erteilt wurde, nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Wahl wiederholt wird. (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten Personen, die bei der Hauptwahl in diesen Stimmbezirken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind. (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist. (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen. (8) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl öffentlich bekannt. §76 Berufung von Listennachfolgern (1) Der Landeswahlleiter teilt dem Landtagspräsidenten Familienname, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit und Wohnanschrift des Listennachfolgers sowie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 47 Satz 2 des Gesetzes teilt er mit, an welchem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden ist;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß die Abteilungen der bei der Erarbeitung und Realisierung der langfristigen Konzeptionen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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