Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 986

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 986 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 986); 986 Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 (3) Der Kreiswahlleiter übermittelt die am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehenden Wahlbriefe auf schnellstem Wege dem Briefwahlvorstand zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis. (4) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Kreiswahllei-ter ungeöffnet verpackt. Das Paket wird versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist (§ 79). Der Kreiswahlleiter hat sicherzustellen, daß das Paket Unbefugten nicht zugänglich ist. IV. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse §61 Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse im Stimmbezirk (1) Der Wahlvorstand beginnt unverzüglich nach Abschluß der Wahlhandlung im Wahllokal mit der Auszählung der Stimmen und stellt fest 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, 2. die Anzahl der Wähler, 3. die Anzahl der gültigen und ungültigen Erststimmen, 4. die Anzahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, 5. die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen, 6. die Anzahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen , gültigen Zweitstimmen. (2) Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind vorher zu zählen und in einem versiegelten und mit deren Anzahl versehenen Umschlag aufzubewahren. (3) Alle im Stimmbezirk verwandten Wahlurnen werden nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Unversehrtheit vom Wahlvorsteher geöffnet. Die Stimmzettel aus allen Wahlurnen werden in einer Wahlurne vermengt. (4) Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Anzahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Differenz zwischen der Anzahl der Stimmzettel sowie der Anzahl der Abstimmungsvermerke und vorhandenen Wahlscheinen, ist diese in der Niederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken und, soweit möglich, zu begründen. §62 Zählung der Stimmen (1) Unter Aufsicht des Wahlvorstehers bilden Beisitzer folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: 1. Nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung abgegeben worden ist, 2. einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist, 3. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen. (2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3). Der Wahlvorsteher sagt an, daß hier beide Stimmen ungültig sind. (4) Hiernach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Anzahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Anzahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensumme in die Wahlniederschrift übertragen. (5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen dem Wahlvorsteher. Er legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, daß die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (6) Zum Schluß entscheidet der Wahl vorstand gemäß § 39 Absätze 1 bis 3 des Gesetzes über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmzetteln an, für welchen Bewerber oder welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern." Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen. (7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 4 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. (8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln 1. die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist, 2. die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist, 3. die ungekennzeichneten Stimmzettel, 4. die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht. §63 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Im Anschluß an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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