Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 985

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 985 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 985); Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 985 (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. §53 Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines Legen Bürger einen Wahlschein vor, ist durch den Wahlvorstand zu prüfen, ob die Angaben auf dem Wahlschein mit denen im Personaldokument übereinstimmen. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand behält den Wahlschein, auch im Falle einer Zurückweisung, ein. §54 Schluß der Wahlhandlung Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihre Stimmen abgegeben haben; §49 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. §55 Wahlfrieden Der Wahlvorstand gewährleistet, daß am Wahltag im Wahllokal und in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie im Umkreis von etwa 100 Metern um die unmittelbaren Zugänge jegliche Art von Wahlpropaganda unterlassen wird. Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden. §56 Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft (1) Bürger, die sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befinden, werden auf Verlangen durch Mitglieder des Wahlvorstandes des zuständigen Stimmbezirkes in diesen Einrichtungen aufgesucht. Der Leiter der betreffenden Einrichtung sichert die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine den wahlrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wahlhandlung. (2) Einrichtungen des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft werden auf schriftlichen Antrag von Wahlberechtigten von Mitgliedern des Wahlvorstandes aufgesucht. (3) Bürger in diesen Einrichtungen können ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des zuständigen Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines für den Wahlkreis sind, in dem die betreffende Einrichtung gelegen ist. §57 Stimmabgabe von Angehörigen von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe (1) Angehörige von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe können ihre Stimme im Wahllokal eines Stimmbezirkes der Gemeinde, in deren Bereich die Einheit stationiert ist, abgeben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines für den Wahlkreis, in dem die betreffende Einheit stationiert ist, sind. (2) Angehörigen kasernierter Einheiten ist, soweit es die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der bewaffneten Organe erlaubt, die Stimmabgabe im zuständigen Stimmbezirk entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. §58 Aufsuchen von Wählern auf deren Verlangen (1) Bürger, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht im Wahllokal ihres Stimmbezirkes wählen können, werden soweit möglich auf Verlangen durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Wahlvorsteher ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes notwendig ist, anstelle des zweiten Mitgliedes des Wahlvorstandes einen wahlberechtigten Bürger seines Stimmbezirkes einzubeziehen. (2) Der Wahlvorsteher verpflichtet die betreffenden Mitglieder des Wahlvorstandes, in ihrer Tätigkeit die wahlrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und übergibt ihnen eine ordnungsgemäß versiegelte Wahlurne und die erforderlichen Stimmzettel. (3) Nach Schluß der Stimmabgabe sind die Wahlurne, die Wahlscheine und die nicht benötigten Stimmzettel unverzüglich in das Wahllokal zurückzubringen. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Wahlurne ist im Wahllokal unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren. §59 Briefwahl (1) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen; unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung der Wahrheit zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages; steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag; verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief durch die Deutsche Post rechtzeitig an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden. (2) Die Wahlbriefe müssen bei dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein gültig ist, eingehen. (3) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihm auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen. (4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 52 entsprechend. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Vertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese zu beurkunden, daß sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. (5) In Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft sowie der kasernierten Einheiten bewaffneter Organe ist Vorsorge zu treffen, daß der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlaßt dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht. §60 Behandlung der Wahlbriefe (1) Der Kreiswahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß. Er vermerkt auf jedem am Tag der Wahl nach Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Der Kreiswahlleiter vereinbart mit dem zuständigen Leiter der Deutschen Post, daß alle am Tag der Wahl bei dem zuständigen Zustellpostamt noch vor Ablauf der Zeit der Stimmabgabe eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung bereitgehalten werden und an einen Beauftragten des Kreiswahlleiters gegen Vorlage eines von ihm erteilten Ausweises bis zum Ablauf der Zeit der Stimmabgabe in Empfang genommen werden können.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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