Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 984

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 984 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 984); 984 Gesetzblatt Teil I Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 7. einen Dienststempel der Gemeindeverwaltung, 8. Verschlußmaterial für die Wahlurne, 9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpak-ken der Stimmzettel und Wahlscheine sowie weitere für die Tätigkeit des Wahlvorstandes notwendige Materialien. §46 Wahlkabinen In jedem Wahllokal stellt die Gemeindeverwaltung Wahlkabinen auf, die für den Wähler leicht zugänglich sind, eine unbeobachtete Vorbereitung der Stimmabgabe ermöglichen und in denen Schreibstifte und Schreibunterlagen vorhanden sind. §47 Wahlurnen Die Gemeindeverwaltung sorgt dafür, daß in jedem Stimmbezirk eine ordnungsgemäße Wahlurne sowie weitere Wahlurnen zur Verwendung gemäß § 34 des Gesetzes vorhanden sind. §48 Eröffnung der Wahlhandlung (1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. (2) Ist die Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes durch Ausfall von Beisitzern des Wahlvorstandes nicht gegeben, ist der Wahlvorsteher berechtigt, anwesende wahlberechtigte Bürger des Stimmbezirkes zu Beisitzern zu ernennen. Der Kreiswahlleiter ist darüber in Kenntnis zu setzen. (3) Liegt ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte Wahlscheine (§ 24 Absatz 6) vor, so berichtigt der Wahlvorsteher vor Beginn der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis, indem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Abgabevermerk ’’Wahlschein” oder ”W” einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte und beurkundet das an der vorgesehenen Stelle. Erhält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 24 Abs. 6, verfährt er entsprechend. (4) Der Wahlvorstand und die anwesenden Wähler überzeugen sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurnen leer sind. Die Wahlurnen sind mit Klebestreifen zu versiegeln, die mit dem Dienststempel der Gemeindeverwaltung und dem Namenszug des Wahlvorstehers zu versehen sind. Zugleich sind alle im Wahllokal vorhandenen Wahlurnen auf dem Klebestreifen mit einer laufenden Nummer zu kennzeichnen. (5) Die Wahlurnen dürfen erst nach Abschluß der Wahlhandlung um 18.00 Uhr geöffnet werden. §49 Öffentlichkeit Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahllokal Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlvorganges möglich ist. §50 Ordnung im Wahllokal Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal und kann eine Person, die die Ruhe und Ordnung stört, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihr jedoch Gelegenheit zur Wahlrechtsausübung gegeben werden. §51 Stimmabgabe (1) Vor der Aushändigung des Stimmzettels ist anhand des Personalausweises oder eines gleichgestellten Personaldokumentes durch den Wahlvorstand zu prüfen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis des Stimmbezirkes eingetragen und wahlberechtigt ist. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können. (2) Ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden, die Wahlberechtigung festgestellt und besteht kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, wird ihm der Stimmzettel ausgehändigt. (3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine und bereitet dort seinen Stimmzettel für die Stimmabgabe vor. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält. (4) Der Wahlvorstand sichert, daß Wähler, die ihren Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine zur Stimmabgabe vorbereitet haben, erst dann zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn diese Stimmzettel durch Aufschrift als ungültig gekennzeichnet sowie durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnet wurden. (5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der 1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, 2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet; es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist oder 3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht abgestimmt hat. (6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. (7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen ein neuer auszuhändigen. (8) Bei jedem Wähler wird die Stimmabgabe bei Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. §52 Stimmabgabe behinderter Wähler (1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten oder diesen selbst in die Wahlurne einzuwerfen, bestimmt gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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