Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 983

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 983 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 983); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 983 (7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. §38 Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses (1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kreiswahlausschusses wird beim Kreiswahlleiter schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Kreiswahlleiter legt seine Beschwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich beim Landeswahlleiter ein. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über den Eingang der Beschwerde und verfährt nach den Anweisungen des Landeswahlleiters. (2) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Kreiswahlvorschläge sowie den Kreiswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt. §39 Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge Der Kreiswahlleiter ordnet die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter fortlaufenden Nummern in der Reihenfolge, wie sie im § 27 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes und durch die Mitteilung des Landeswahlleiters nach § 34 Absatz 2 bestimmt ist und macht sie öffentlich bekannt. Parteien oder andere politische Vereinigungen, für die eine Landesliste, aber kein Kreiswahlvorschlag zugelassen ist, erhalten eine Leernummer. Die Bekanntmachung enthält für jeden Kreiswahlvorschlag die in § 35 Absatz 1 bezeichneten Angaben. §40 Stimmzettel (1) Der Stimmzettel enthält je in der Reihenfolge unter der Nummer ihrer Bekanntmachung 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Tätigkeit und der Wohnanschrift des Bewerbers sowie des Namens seiner Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort, des Kennwortes oder Namens bei Einzelbewerbern (§ 21 Absatz 6 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort und der Namen der ersten fünf Bewerber und links von der Bezeichnung der Partei, anderen politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen können Unterscheidungszeichen aufgedruckt werden. (2) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindeverwaltungen die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindeverwaltungen die erforderlichen Wahlumschläge und Wahlbriefumschläge für die Briefwahl. §41 Wahllokale (1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellen die Gemeinden dafür Räume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. (2) Mehrere Stimmbezirke können gleichzeitig die Wahl in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales durchführen. Für jeden Wahlraum oder Tisch muß ein Wahlvorstand vorhanden sein. §42 Wahlzeit (1) Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. (2) In begründeten Fällen kann der Kreiswahlleiter auf Antrag eine frühere Öffnung von Wahllokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen. §43 Wahlbekanntmachung der Gemeindeverwaltung (1) Die Gemeindeverwaltung macht spätestens am sechsten Tag vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Stimmbezirke und Wahllokale öffentlich bekannt. Es kann dabei auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Gleichzeitig weist die Gemeindeverwaltung darauf hin, 1. daß der Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme hat, 2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden, 3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist, 4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann, 5. daß nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann. (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Ziffern 1, 3 und 4 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen. §44 Sorbische Sprache In deutsch-sorbischen Gebieten ist durch die zuständigen Gemeindeverwaltungen zu sichern, daß Wahlbenachrichtigungen, Wahlbekanntmachungen und die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. III. Wahlhandlung §45 Ausstattung des Wahlvorstandes Die Gemeindeverwaltung übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung 1. das ausgelegte Wählerverzeichnis, 2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind, 3. Stimmzettel in genügender Zahl, 4. einen Vordruck der Wahiniederschrift, 5. einen Vordruck der Sofortmeldung, 6. je einen Abdruck des Länderwahlgesetzes und der Länderwahlordnung,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und ells und feindlich rsgUti sOrdnung renitent, provokatorisch in Erscheinung treten, und im Aufträge des Gegners oder aus eigener Motivation heraus Provokationen in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der Abteilungen gemeinsam mit den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugeinrichtungen die Entlassungstermine für Strafgefangene entsprechend den drei festgelegten Etappen vereinbart und die Entlassungen termingerecht realisiert. Die im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und ihm nachgeordneter Leiter. Die Leitungstätigkeit im Bereich der Linie war erneut darauf gerichtet, die Beschlüsse des Parteitages der sowie der nachfolgenden Plenartagungen des Zentralkomitees, der Befehle, Weisungen und anderen nsi hen Best immungen, die ständige Festigung des politisch-moralischen Zustandes und die Erhöhung der Kampfkraft und Einsatzbereitschaft der Angehörigen unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sind Maßnahmen zu planen und zu organisieren, die die politische Arbeit entsprechend der Aufgabenstellung und den Bedingungen des Verteidigungszustandes gewährleisten.

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