Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 964

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 964 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 964); 964 Gesetzblatt Teil 1 Nr. 51 Ausgabetag: 14. August 1990 §31 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie im Umkreis von etwa 100 m von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Wählerbefragungen und die Veröffentlichung ihrer zusammengefaßten Ergebnisse sind bis sieben Tage vor der Wahl zulässig. (3) Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe dürfen erst nach der Schließung der Wahllokale veröffentlicht werden. §32 Benutzung der Wahlkabine (1) Die Benutzung der Wahlkabine ist Pflicht. Die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Wähler in der Wahlkabine ist untersagt. (2) Wahlberechtigte, die außerstande sind, selbständig den Stimmzettel zur Stimmabgabe vorzubereiten und in die Wahlurne einzuwerfen, sind berechtigt, sich dabei von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen. §33 Stimmabgabe (1) .Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet. (2) Der Wähler gibt 1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, 2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll, und wirft den gekennzeichneten Stimmzettel in die Wahlurne ein. §34 Stimmabgabe außerhalb des Wahllokals Der Wahlvorstand entsendet auf Antrag und nach Möglichkeit aus seiner Mitte Mitglieder für die Stimmabgabe in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und anderen Einrichtungen, einschließlich des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft. Soweit möglich, können sie auf Verlangen auch einzelne Bürger aufsuchen. §35 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein, 2. in einem besonders verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens § 32 Absatz 2 gilt entsprechend zu beurkunden, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. (3) Die Beförderung der Wahlbriefe innerhalb der Republik ist gebührenfrei, wenn die Wahlbriefe der Deutschen Post in amtlichen Wahlbriefumschlägen übergeben werden. §36 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug (1) Wählern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muß die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei der Wahl benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden. (2) Für die Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern gemäß Absatz 1 wird den Freistellenden eine Entschädigung erstattet. Die hierzu erforderlichen Regelungen trifft die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik. VI. Feststellung der Wahlergebnisse §37 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk (1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung werden die Stimmen durch den Wahlvorstand im Wahllokal öffentlich ausgezählt. (2) Die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettelvordrucke sind zu zählen und in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. Anschließend werden die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen. (3) Der Wahlvorstand gibt die Anzahl der Wahlberechtigten öffentlich bekannt und ermittelt: 1. die Anzahl der abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 3. wieviel Stimmen im Stimmbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind. §38 Feststellung des Briefwahlergebnisses Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen. §39 Gültigkeit der Stimmen (1) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ergebenden Beanstandungen. (2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergesteilt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, 2. keine Kennzeichnung enthält, 3. außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet wurde, 4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, 5. zerrissen ist, 6. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt. In den Fällen 1 bis 5 sind beide Stimmen ungültig. (3) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt, 3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist, 4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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