Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 95

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 95 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 95); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 6. März 1990 95 stufe den Bürger unverzüglich zu informieren und ihm auf Wunsch diese Tätigkeit zu vermitteln. (5) Für Bürger, die zum Zeitpunkt der Beendigung der bisherigen Tätigkeit vollbeschäftigt waren, ist eine Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar, es sei denn, der Nettolohn aus dieser Tätigkeit ist höher als die Leistungen gemäß den §§ 3 und 4 der Verordnung. Für Bürger, die zum Zeitpunkt der Beendigung der bisherigen Tätigkeit aus gerechtfertigten Gründen teilzeitbeschäftigt waren, ist eine Tätigkeit mit einer längeren Arbeitszeit nicht zumutbar, wenn diese Gründe noch vorliegen. §4 Lehnt ein Bürger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Amt für Arbeit vermittelte zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund ab, kann das Amt für Arbeit das Ruhen des Anspruchs auf Zahlung der Unterstützung für die Dauer von 4 Wochen festlegen. Gegen diese Entscheidung des Amtes für Arbeit kann der Bürger Beschwerde gemäß §9 der Verord-, nung einlegen. Der Bürger ist darüber zu belehren. Zu § 2 Abs. 2 der Verordnung: §5 . - Der Betrieb hat einen schriftlichen Nachweis zu führen, daß der Bürger bei eigener Kündigung auf die Folgen dieses Schrittes hingewiesen wurde. §6 Die Regelung für die fristlose Entlassung gilt gleichermaßen bei einer fristlosen Abberufung. Zu § 3 Abs. 2 und § 4 der Verordnung: §7 Der Nettodurchschnittslohn ergibt sich aus dem Bruttodurchschnittslohn1 abzüglich Lohnsteuer und des Beitrages zur Sozialpflichtversicherung. Zu § 4 der Verordnung: §8 (1) Die Ausgleichszahlung ist vom Bürger beim Betrieb unter Vorlage des Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bzw. einer Bescheinigung des Amtes für Arbeit zu beantragen. (2) Das Amt für Arbeit informiert den Betrieb, wenn die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung entfallen. Das gilt auch für das Ruhen des Anspruchs im Falle des § 10. §9 (1) Invaliden- und Altersrentner bzw. Empfänger einer entsprechenden Versorgung, bei denen die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung vorliegen, erhalten vom Betrieb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 70 % des bisherigen Nettodurchschnittslohnes, höchstens 500 Mark im Monat. Übersteigen Invaliden- oder Altersrenten bzw. eine entsprechende Versorgung und die Ausgleichszahlung zusammen 1 000 Mark im Monat, wird die Auszahlung um den übersteigenden Betrag gemindert. Diese Höchstbegrenzung gilt nicht für die Empfänger von Blinden- und Sonderpflegegeld. (2) Die Ausgleichszahlung wird nicht gewährt bei Beendigung der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung. In diesem Fall besteht Anspruch auf Unterstützung durch das Amt für Arbeit in Höhe von 70 % des bisherigen Nettodurchschnittslohnes, höchstens 500 Mark im Monat unter Beachtung der im § 2 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Zeiten. l Für die Berechnung des Durchschnittslohnes gelten die Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II Nr. 83 S. 551) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 27. Juli 1967 (GBl. II Nr. 73 S 511) und der Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253) sowie die Fünfte Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 7. März 1985 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. I Nr. 10 S. 109). § 10 Für die Zeit des Rühens des Anspruchs auf Unterstützung gemäß § 4 besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. §11 Haben Betriebe ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge eingestellt, wird die Ausgleichszahlung vom Amt für Arbeit übernommen. §12 Facharbeiter nach Lehrabschluß und Absolventen des Direktstudiums einer Hoch- oder Fachschule, die ihre Ausbildung ohne vorherigen Abschluß eines Arbeitsvertrages beendeten, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Zu § 5 und § 7 Abs. 2 der Verordnung: § 13 Die ablehnende Entscheidung gemäß § 5 sowie die Entscheidung gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung hat zugleich eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Zu § 6 der Verordnung: § 14 Bürger, die Unterstützung innerhalb 1 Woche nach dem 2G. Februar 1990 beantragt haben, erhalten die Unterstützung ab dem Tag ihres Ausscheidens aus der letzten Tätigkeit, frühestens ab 9. Februar 1990. Zu § 7 Abs. Lder Verordnung: § 15 Das Amt für Arbeit kann den Bürger in begründeten Fällen zeitweilig Von der Pflicht einer unverzüglichen Vorsprache befreien. §16 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 9. Februar 1990 in Kraft. Berlin, den 22. Februar 1990 Der Minister für Arbeit und Löhne Hannelore Mensch Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 16. Februar 1990 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Gewährung von Vorruhestandsgeld (GBl. I Nr. 7 S. 42) wird in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Löhne folgendes bestimmt: Zu § 3 und § 6 der Verordnung: §1 Zahlung (1) Das Vorruhestandsgeld wird in voller Höhe gezahlt durch a) Staatsorgane, Betriebe, Einrichtungen, gesellschaftliche Organisationen, Genossenschaften, private Handwerker und Gewerbetreibende, freiberuflich und andere selbständig Tätige (nachfolgend Betriebe genannt) für Arbeiter und Angestellte, mit denen ein Arbeitsrechtsverhältnis abgeschlossen ist, , b) sozialistische Genossenschaften und deren kooperative Einrichtungen für Mitglieder, wenn das von der Vollversammlung beschlossen wurde.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie rechtzeitig und vorbeugend Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden können, um geplante Angriffe auf Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit vorbeugend abzuwehren.

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