Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 922

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 922 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 922); 922 Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 13. August 1990 §3 Berufsbezeichnung (1) Die Berufsbezeichnung „Architekt”, „Innenarchitekt”, „Garten-und Landschaftsarchitekt” oder „Architekt für Stadtplanung” darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der Architektenliste gemäß § 5 eingetragen ist. Die Bezeichnung des Hoch- oder Fachschulabschlusses sowie erworbene akademische Grade bleiben davon unberührt. (2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „Freischaffender” darf nur führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in der Architektenliste eingetragen ist. (3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. (4) Soweit die folgenden Vorschriften den Begriff „Architekt” verwenden, gelten sie auch für Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten sowie Architekten für Stadtplanung. (5) Frauen können die Bezeichnung in der weiblichen Sprachform führen. (6) Architekten können ihre Berufsaufgaben in der Tätigkeitsart freischaffend, gewerblich, angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig wahrnehmen. Die Fachrichtung und die Tätigkeitsart sind in die Architektenliste einzutragen. Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und ausschließlich oder überwiegend selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, an keinen Ausführungsbetrieb oder an sonstige Einrichtungen gebunden ist, deren Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben als Architekt steht. Teilweise freischaffend kann auch ein Hochschullehrer tätig werden. Gewerblich tätig ist, wer seinen Beruf nicht ausschließlich freischaffend ausübt, sondern als Architekt einen Baubetrieb oder ein ähnliches Unternehmen führt oder an einem solchen beteiligt ist. Angestellt tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend als Arbeitnehmer ausübt. Im öffentlichen Dienst tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Dienst, gleich, ob beamtet oder angestellt, ausübt. (7) Wer in der Deutschen Demokratischen Republik keine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat (auswärtiger Architekt), darf bei einer Berufstätigkeit in der DDR eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nur führen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet ist und er zur Führung dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht des Staates berechtigt ist, in dem er seine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat. (8) Ein auswärtiger Architekt hat die Einbringung von Leistungen auf dem Gebiet von Architektur dem vorläufigen Eintragungsausschuß gemäß § 6 anzuzeigen, in dessen regionalen Zuständigkeitsbereich er erstmalig tätig werden will. §4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste 1 (1) In die Architektenliste ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er im regionalen Zuständigkeitsbereich eines vorläufigen Eintragungsausschusses einen Wohnsitz oder eine berufliche Nieder-iaSooJ, Hat und die Berufsbefähigung als Architekt besitzt. Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste sind: 1. eine erfolgreiche Abschlußprüfung für die in § 2, Abs. 1 genannten Fachrichtungen an einer Universität oder Hochschule oder an einer anerkannten gleichrangigen Lehranstalt in anderen Staaten und 2. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben gemäß § 2 von mindestens zwei Jahren oder 3. eine nachfolgende Lehr- oder Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte nach Ziff. 1. für die Berufsaufgaben gemäß § 2. (2) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Abs. 1, Ziff. 1., nicht erfüllt, ist in die Architektenliste einzutragen, wenn er eine den Berufsaufgaben gemäß § 2 entsprechende siebenjährige erfolgreiche praktische Tätigkeit unter Aufsicht eines Architekten ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und Anhörung bei der Architektenkammer nachweist. (3) Personen, die 1. über eine erfolgreiche Abschlußprüfung der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Garten- und Landschaftsgestaltung oder Stadtplanung an einer Fachschule der DDR verfügen und eine nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 2 von mindestens fünf Jahren ausgeübt haben, 2. einen Hochschulabschluß in der Fachrichtung Bauingenieurwesen besitzen und eine erfolgreiche mindestens siebenjährige ununterbrochene praktische Tätigkeit in Ausübung von Berufsaufgaben gemäß § 2 nachweisen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, und durch Vorlage eigener Arbeiten den Erwerb entsprechender Fähigkeiten und Kenntnisse belegen oder 3. sich durch Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben und diese durch eigene Arbeiten belegen können, sind in die Architektenliste einzutragen, wenn die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. (4) Personen, die auf der Grundlage von Rechtsvorschriften eine Zulassung als privater Architekt besitzen, können einen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste stellen. Dem Antrag ist die Zulassüngsurkunde beizufügen. (5) Ist ein Bewerber in die Architektenliste eines anderen regional zuständigen vorläufigen Eintragungsausschusses eingetragen oder ist seine Eintragung in die Architektenliste nur gelöscht worden, weil er seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung in der anderen Region aufgegeben hat, so ist er in die Architektenliste einzutragen, ohne daß eine erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen stattfindet. §5 Architektenliste (1) In der Architektenliste sind neben der Berufsbezeichnung in der entsprechenden Fachrichtung die Tätigkeitsart gemäß § 3 Abs. 6, der Zeitpunkt der Eintragung, die Mitgliedsnummer, der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum, die akademischen Grade sowie die Anschriften der Wohnung und der Niederlassung zu vermerken. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt dem regional zuständigen vorläufigen Eintragungsausschuß mitzuteilen. Das gilt auch für angestellt oder im öffentlichen Dienst Tätige, die eine vorübergehende freischaffende Tätigkeit aufnehmen wollen. Mit Einwilligung des Architekten können weitere Daten wie Sachverständigen-, Gutachter-u. a. -tätigkeiten aufgenommen werden, wenn der entsprechende Befähigungsnachweis vorliegt. (2) Der Architekt erhält über die Eintragung in die Architektenliste eine Urkunde bzw. einen Ausweis, die/der bei der Löschung der Eintragung unverzüglich zurückzugeben ist. Die Urkunde bzw. der Ausweis hat die Mitgliedsnummer zu enthalten. (3) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus der laufenden Nummer in der Architektenliste, dem Jahr der Eintragung, der Tätigkeitsart und der Kenntlichmachung zur Bauvorlageberechtigung der Fachrichtung gemäß nachstehendem Beispiel:;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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