Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 918

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 918 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 918); 918 Gesetzblatt Teil I Nr. 50 Ausgabetag: 13. August 1990 §86 Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und nach § 37 Abs. 2 Satz 2 der Handwerksordnung zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (2) Absatz 1 gilt für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister des Innern tritt. Fünfter Abschnitt Berufsbildung der Rechtsanwalts-, Patentanwaltsund Notargehilfen §87 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen sind die Rechtsanwaltskammern, für die Berufsbildung der Patentanwaltsgehilfen die Pantentanwaltskammern, für die Berufsbildung der Notargehilfen die Notarkammern und in ihrem Tätigkeitsbereich die Notarkasse zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Die Rechtsanwaltskammern sind auch zuständige Stelle für die Berufsbildung der Gehilfen, die gleichzeitig zum Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgehilfen oder zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen ausgebildet werden. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Rechtsanwalts- und Notarkammern, die Patentanwaltskammern und die Notarkasse jeweils zuständigen Behörden. §88 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt ist. Sechster Abschnitt Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen §89 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen Kammer übertragen werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behörden. §90 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist. Siebenter Abschnitt Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt-und Apothekenhelfer §91 Zuständige Stelle (1) Für die Berufsbildung der Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenhelfer sind die Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekenkammern jeweils für ihren Bereich zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) In den Fällen der §§ 23 und 24 tritt an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die jeweilige Kammer zuständige Behörde. §92 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker bestallt oder approbiert ist. Achter Abschnitt Berufsbildung in der Hauswirtschaft §93 Zuständige Stelle Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft, ausgenommen die ländliche Hauswirtschaft, zuständige Stelle bestimmen. §94 Fachliche Eignung (1) Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer 1. die Meisterprüfung in dem Ausbildungsberuf bestanden hat, in dem ausgebildet werden soll, oder 2. eine Abschlußprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Höheren Fachschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen, die fachliche Eignung nach Anhören der zuständigen Stellen widerruflich zuerkennen. §95 Meisterprüfung (1) Für die Abnahme der Meisterprüfung errichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Ausschuß. Bei Bedarf können gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden. (2) Die §§ 37, 38 und 41 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß im Falle des § 37 Abs. 3 die Bauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der zuständigen Stelle (§ 93 Abs. 1) berufen werden. (3) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlußprüfung in einem hauswirtschaftlichen Ausbildungsberuf bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in dem Beruf .nachweist, in dem er die Prüfung ablegen will, ln Ausnahmefällen kann der Meisterprüfungsausschuß von den Voraussetzungen des Satzes 1 ganz oder teilweise befreien. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen in der Meisterprüfung festsetzen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben.

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