Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 900

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 900 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 900); 900 Gesetzblatt Teil I Nr. 49 Ausgabetag: 9. August 1990 alle anderen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechte an diesen Grundstücken. (3) Bisherigen Nutzern von Grundstücken, die nicht von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Abs. 1 Gebrauch machen, ist von der Treuhand der Zeitwert an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen zu erstatten, soweit sie bei der Festsetzung des Kaufpreises Berücksichtigung finden konnten. Das gilt auch für weitere vom bisherigen Nutzer nachgewiesene Wertverbesserungen, die über die angemessene Nutzung hinausgehen. (4) Bisherige Nutzer von Grundstücken, denen diese Grundstücke entsprechend den Rechtsvorschriften zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile übertragen wurden, sind durch Beteiligung am Verkaufserlös, höchstens jedoch bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Übertragung gültigen Bodenpreises abzufinden. §6. (1) Für den Erwerb eines Grundstücks ist ein vorläufiger Preis entsprechend den zur Zeit geltenden Preisbestimmungen zu vereinbaren. (2) Die Treuhand ist zur Sicherung eines gestundeten Kaufpreises berechtigt, vom Erwerber die Bestellung einer Hypothek auf dem erworbenen. Grundstück zu verlangen. §7 (1) Nach einer zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Übergangsfrist ist der endgültige Kaufpreis zu vereinbaren. (2) Der Eigentümer hat das Recht, zum gemäß Abs. 1 vereinbarten Termin vom Vertrag zurückzutreten und von der Treuhand die Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zu verlangen. Er kann auch die Stundung des noch zu entrichtenden Kaufpreises verlangen und ist dann verpflichtet, zur Sicherung des noch zu entrichtenden Kaufpreises eine Hypothek auf dem erworbenen Grundstück eintragen zu lassen. §8 Über die Verwendung der Erlöse entscheidet die Treuhand entsprechend dem Treuhandgesetz und entsprechend ihrer Satzung. Die Erlöse sind vorrangig im Einvernehmen mit den Regierungen der Länder für spezifische Maßnahmen zur Sanierung und Strukturanpassung der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Entwicklung ländlicher Räume und für die Gewährung von Krediten an die Land- und Forstwirtschaft, einschließlich spezieller Förderungs- und Anpassungsprogramme der Länder, zu nutzen. §9 (1) Zum Verkauf oder zur Verpachtung stehende Flächen sind auszuschreiben. (2) Genossenschaften, Genosser chaftsmitglieder und andere Bürger können den Erwerb ; der die Pacht der Grundstücke bei der zuständigen Vertretung der Treuhand beantragen. §10 Über den Verkauf eines Grundstückes ist zwischen der Treuhand und dem Erwerber ein Kaufvertrag abzuschließen. Für den Inhalt, den Abschluß und die Genehmigung des Ver-s träges sowie für den Eigentumsübergang sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. §11 Geschäfte und Handlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Steuern und Abgaben. § 12 (1) Dieses Gesetz tritt am 22. Juli 1990 in Kraft. (2) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz erläßt der Ministerrat. Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zweiundzwanzigsten Juli neunzehn-hundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunzig Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Bergmann-Pohl Gesetz über die Erhebung der Abschöpfungen (Abschöpfungserhebungsgesetz) vom 22. Juli 1990 §1 Abschöpfungsgegenstand Die Einfuhr einer Ware unterliegt einer Abgabe (Abschöpfung), wenn die Erhebung einer solchen Abgabe in den Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder zugelassen ist, die in Durchführung der §§ 2, 3 des Marktorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 657) erlassen wurden. §2 Anzuwendendes Recht (1) Die für Zölle sowie Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten geltenden Vorschriften finden Anwendung, soweit sich aus den in § 1 bezeichneten Rechtsvorschriften nicht etwas anderes ergibt oder dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. (2) Die Abschöpfung wird durch die Finanzbehörden gemäß § 6 Abs. 2 Ziffern 1, 4 und 5 der Abgabenordnung der DDR vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) erhoben. Das gilt auch für Abschöpfungen, die bei der Einfuhr abschöpfungspflichtiger Marktordnungswaren ab dem 1. Juli 1990 zu erheben sind. §3 Abschöpfungssalz Abschöpfungen werden nach Abschöpfungssätzen erhoben, die sich aus den in § 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und den dazu ergangenen Durchführungsvo.schriften ergeben. §4 Maßgebender Zeitpunkt (1) Die Abschöpfung bemißt sich nach dem Abschöpfungssatz, der am Tage der Einfuhr gilt. (2) Abs. 1 wird nicht angewendet, wenn in der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung nach näherer Bestimmung der in § 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften der für die Bemessung der Abschöpfung anzuwendende Abschöpfungssatz festgesetzt ist. In diesen: Fall bemißt sich die Abschöpfung nach dem in der Einfuhrlizenz oder der Vorausfestsetzungsbescheinigung für den jeweiligen Einfuhrmonat;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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