Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 90

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 90 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 90); 90 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 2. März 1990 Anordnung Nr. 21 über die Facharbeiterprüfung vom 31. Januar 1990 Zur Änderung der Anordnung vom 15. Mai 1986 über die Facharbeiterprüfung (GBl. I Nr. 21 S. 309) wird folgendes angeordnet: §1 (1) Der § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für jedes Prüfungsgebiet gemäß der Ausbildungsunterlage des jeweiligen Facharbeiterberufes ist außer Staatsbürgerkunde und Marxismus-Leninismus eine Abschlußzensur festzulegen. Ihre Ermittlung erfolgt in den Prüfungsgebieten gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6 durch eine Abschlußprüfung, in den Prüfungsgebieten Betriebsökonomik, Sozialistisches Recht und Politische Ökonomie sowie in den übrigen Prüfungsgebieten auf der Grundlage der während der kontinuierlichen Leistungsbewertung im Unterricht erteilten Einzelzensuren.“ (2) Der § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abschlußprüfungen im theoretischen Unterricht für Lehrlinge sind in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: Grundlagen der Automatisierung, in grundsätzlich 3 Prüfungsgebieten aus Fächern der beruflichen Grundlagen- und Spezialbildung, Sport auf der Grundlage der dazu erlassenen Bestimmungen.2“ (3) Der § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abschlußprüfungen im theoretischen Unterricht für Werktätige sind in grundsätzlich 3 Prüfungsgebieten aus Fächern der beruflichen Grundlagen- und Spezialbildung durchzuführen.“ (4) Der § 8 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Für Prüfungsteilnehmer von Facharbeiterberufen, die im Fach Betriebsökonomik nach gesonderten Lehrplänen unterrichtet werden und für die dieses Fach eigenständiges Prüfungsgebiet ist, sind die Abschlußzensuren wie im eigenständigen Prüfungsgebiet Sozialistisches Recht auf der Grundlage der während der kontinuierlichen Leistungsbewertung im Unterricht erteilten Einzelzensuren zu ermitteln. “ §2 (1) In den Fächern Staatsbürgerkunde und Marxismus-Leninismus sind die Endzensuren wenn vom Prüfungsteilnehmer gefordert auf der Grundlage der im Unterricht erteilten Einzelzensuren zu ermitteln. (2) Die Endzensur im Fach Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus-Leninismus kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsteilnehmer in das Gesamtprädikat einbezogen werden. Das gilt auch für die Festlegung in Ziff. 3.5. der Anlage 1, wonach in der Berufsausbildung mit Abitur zur Bildung des Gesamtprädikats die Endzensur im Fach Staatsbürgerkunde einbezogen werden kann. (3) Wird keine Endzensur im Fach Staatsbürgerkunde bzw. Marxismus-Leninismus auf dem Zeugnis über die Berufsausbildung eingetragen, ist in dem vorgesehenen Zensurenfeld durch „tg“ (teilgenommen) die Teilnahme am Unterricht zu bescheinigen. §3 (1) Der § 10 Abs. 1 wird gestrichen. Der § 10 Abs. 2 wird Abs. 1, der § 10 Abs. 3 wird Abs. 2. (2) Der § 11 Abs. 2 wird gestrichen. Der § 11 Abs. 3 wird Abs. 2, der § 11 Abs. 4 wird Abs. 3, der § 11 Abs. 5 wird Abs. 4. §4 (1) Der § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Vorschläge für den Prüfungserlaß sind von Lehrkräften, Arbeitskollektiven, Lehrlingskollektiven oder vom Verantwortlichen der Leistungsvergleiche der Lehrlinge der Prüfungskommission zu unterbreiten.“ (2) Der § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Lehrlinge, außer Lehrlinge in der Berufsausbildung mit Abitur, können die Ausbildung bis zu 4 Monate vorzeitig beenden, wenn sie die in den staatlichen Lehrplänen geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben haben, überwiegend sehr gute Abschlußzensuren in Prüfungsgebieten nachweisen und ihnen damit das Gesamtprädikat mindestens „sehr gut bestanden“ erteilt werden kann und sie sich durch vorbildliches Verhalten auszeichnen. Vorschläge dazu sind von den Arbeitskollektiven, in denen die Lehrlinge tätig sind, und von dem Direktor/Leiter der Einrichtung der Berufsbildung der Prüfungskommission zu unterbreiten.“ §5 Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 1 Anordnung (Nr. 1) vom 15. Mai 1986 über die Facharbeiterprüfung (GBl. I Nr. 21 S. 309) 2 Z. Z. gilt die Anweisung Nr. 17/84 vom 31. August 1984 über die Durchführung der Abschluß- und Reifeprüfung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 7 S. 85). Berlin, den 31. Januar 1990 Der Minister für Bildung Prof. Dr. Dr., E m o n s Herausgeber: Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik. Klosterstraße 47, Berlin, 1020 - Redaktion: Klosterstraße 47, Berlin, 1020, Telefon: 233 36 22 - Veröffentlicht unter Lizenz-Nr. 751 - Verlag: (610/62) Staatsvcrlag der Deutschen Demokratischen Republik. Otto-Grotewohl-Str. 17. 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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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