Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 9

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 9 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 9); Gesetzblatt Teil I Nr. 3 Ausgabetag: 26. Januar 1990 9 die aufgrund ihres Charakters eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der menschlichen Gesundheit bewirken können (z. B. Suchtmittel, Schußwaffen u. ä.) oder als Kulturgut zu schützen sind die Handlungen entgegen zoll- oder devisenrechtlichen Bestimmungen von mehreren Personen gemeinschaftlich organisiert oder begangen werden oder wiederholt innerhalb von 2 Jahren zoll- oder devisenrechtliche Bestimmungen verletzt wurden und dabei die Verstöße den Wertumfang von 4 000 Mark übersteigen. (2) Die Dauer des Entzuges richtet sich bei Buchst, a nach den Erfordernissen der Maßnahmen gemäß § 7. In den anderen Fällen kann der Reisepaß für eine konkret zu bestimmende Zeit, maximal für 2 Jahre, entzogen werden. §9 Die Ausstellung eines Reisepasses nach einer Paßversagung gemäß § 7 und die Rückgabe nach zeitweiligem Entzug gemäß § 8 erfolgt auf Antrag, wenn die Frist für den Entzug abgelaufen ist oder wenn die Gründe, die zur Paßversagung oder zum Entzug führten, nicht mehr vorliegen. §10 Entscheidung (1) Entscheidungen gemäß den §§ 7 bis 9 trifft der Leiter Paß- und Meldewesen des für die Haupt- oder Nebenwohnung des Bürgers zuständigen Volkspolizei-Kreisamtes. (2) Eine Entscheidung, die Rechte des Bürgers einschränkt, die in diesem Gesetz geregelt sind, ist dem Bürger schriftlich mitzuteilen sowie sachlich und rechtlich zu begründen. Sie hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Rechtsmittel und gerichtliche Nachprüfung §11 (1) Gegen eine nach'diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung ilt das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Entscheidung bei der Dienststelle einzulegen, in der die Entscheidung getroffen wurde. (3) Über die Beschwerde ist innerhalb von einer Woche nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem übergeordneten Leiter Paß- und Meldewesen zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der übergeordnete Leiter Paß- und Meldewesen hat innerhalb einer weiteren Woche abschließend zu entscheiden. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Einreicher der Beschwerde schriftlich mitzuteilen sowie sachlich und rechtlich zu begründen. §12 (1) Gegen eine Entscheidung nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, die ebenfalls der Volkskammer vorzulegen sind, kann der Betroffene, wenn seiner Beschwerde nicht abgeholfen wurde, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der abschließenden Entscheidung Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. (2) Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden. §13 Versagung der Ausreise und vorläufiger Paßentzug (1) Wurde gemäß dem § 8 einem Bürger der Reisepaß zeitweilig entzogen und konnte diese Entscheidung durch die Deutsche Volkspolizei nicht realisiert werden, haben die Grenzkontrollorgane der Deutschen Demokratischen Republik diesem Bürger eine Ausreise zu versagen und den Paßentzug zu realisieren. (2) Die Grenzkontrollorgane sind auch dann befugt, die Ausreise zu versagen und den Reisepaß vorläufig zu entziehen, wenn sie Tatsachen feststeilen, die einen zeitweiligen Paßentzug rechtfertigen. (3) Werden von den dafür zuständigen Organen Gründe festgestellt, die einen zeitweiligen Paßentzug gemäß § 8 recht-fertigen, sind sie zum vorläufigen Paßentzug berechtigt. (4) Die Organe, die einen Reisepaß vorläufig entzogen haben, veranlassen unverzüglich die Herbeiführung der Entscheidung über den zeitweiligen Paßentzug gemäß den §§ 8 und 10 Abs. 1, die innerhalb von 2 Wochen zu treffen ist. Sonstige Bestimmungen § 14 (1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat das Recht, Reisezahlungsmittel zu erwerben. (2) Die Volkskammer beschließt jährlich über den Betrag an Reisezahlungsmitteln, der für die Bürger im Folgejahr bereitgestellt wird. § 15 (1) Für Staatenlose mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. (2) Die Regelung des § 14 Abs. 1 gilt für Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen entsprechend. § 16 Übergangsbestimmungen Vorübergehend kann für Reisen an Stelle des Reisepasses der Personalausweis mit Visum oder einer dem Visum gleichgestellten Berechtigung verwendet werden. Schlußbestimmungen § 17 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik. § 18 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 1990 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Verordnung vom 30. November 1988 über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland (GBl. I Nr. 25 S. 271), b) die Erste Durchführungsbestimmung vom 14. März 1989 zur Verordnung über Reisen von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Ausland (GBl. I Nr. 8 S. 119). Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am elften Januar neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Berlin, den achtzehnten Januar neunzehnhundertneunzig Der amtierende Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik Prof. Dr. G e r 1 a c h;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht vorliegen. Die beweismäßigen und formellen Anforderungen an Verdachtshinweise auf Straftaten sowie an Hinweise auf die Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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