Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 880

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 880 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 880); 880 Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 8. August 1990 nach dem Muster der Verordnung zur Festlegung des Musters des im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu verwendenden Anmeldevordrucks abzugeben. Die Anmeldung zum internen Versandverfahren trägt die Kurzbezeichnung T2, die der Kurzbezeichnung COM hinzügefügt wird, sofern ein solches Papier ausgestellt wird, oder jeder anderen Kurzbezeichnung, wenn eine andere Art von Anmeldung mit dieser Anmeldung zum internen Versandverfahren kombiniert wird. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken muß die Kurzbezeichnung T2 bis zum Zwecke des internen Versandverfahrens auf den Ergänzungsvordrucken angegeben sein. (2) Für das interne Versandverfahren gilt Abschnitt II entsprechend, soweit nicht in dem § 39 etwas anderes bestimmt ist. §34 Eine Sicherheit ist für die Beförderung zwischen der Abgangszollstelle und der ersten Grenzübergangsstelle nur dann zu leisten, wenn dies nach den Vorschriften des Staates, in dem die Abgangszollstelle liegt, erforderlich ist. §35 (1) Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, können innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Grenzen von den Zollstellen des Mitgliedstaates oder der DDR, in dem sie niedergelassen sind, für die von ihnen durchgeführten internen Versandverfahren von der Sicherheitsleistung befreit werden, und zwar unabhängig davon, welches der Abgangsstaat ist und welches die Staaten sind, deren Hoheitsgebiet bei diesen Versandverfahren berührt werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Befreiung von der Sicherheitsleistung wird nur Personen gewährt, a) die in dem Staat ansässig sind, in dem die Befreiung von der Sicherheitsleistung erteilt wird, und b) die das Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen und c) die finanziell so gestellt sind, daß sie den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen können und d) die keinen schweren Verstoß gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben und e) die sich schriftlich verpflichtet haben, auf die erste schriftliche Anforderung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der DDR hin die Beträge zu zahlen, die für die von ihnen durchgeführten Versandverfahren von ihnen verlangt werden. (3) Die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für interne Versandverfahren, die Waren betreffen, a) deren Gesamtwert 50 000 ECU übersteigt oder b) bei denen in Anbetracht der Höhe der in einem oder mehreren Staaten zu entrichtenden Steuern oder anderen Abgaben ein erhöhtes Risiko besteht. (4) Jede von der Sicherheitsleistung befreite Person erhält von den Behörden, die die Befreiung erteilt haben, eine Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in einer oder mehreren Ausfertigungen. Bei Inanspruchnahme der Befreiung von der Sicherheitsleistung ist in der entsprechenden Versandanmeldung T2 auf die Befreiungsbescheinigung hinzuweisen. (5) Die Zollstellen, die die Befreiung von der Sicherheitsleistung erteilt haben, heben diese Befreiung auf, wenn a) der Inhaber der Befreiung als Hauptverpflichteter bei einem Versandverfahren eine schwere Zuwiderhandlung begangen hat; b) eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist; c) der Inhaber der Befreiung der nach Absatz 2 Buchstabe e eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Jeder Staat teilt den anderen Staaten alle Fälle mit, in denen die Befreiung von der Sicherheitsleistung aufgehoben worden ist. (6) Nach dem Verfahren des § 49 wird folgendes festgelegt: a) das Muster der von dem Betroffenen nach Absatz 2 Buchstabe e einzugehenden schriftlichen Verpflichtung; b) die Waren, auf die nach Absatz 3 Buchstabe b die Befreiung von der Sicherheitsleistung nicht anwendbar ist; c) das Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Absatz 4 sowie die Bedingungen für die Verwendung dieser Bescheinigung. Abschnitt IV Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten §36 (1) Die Eisenbahnen der Mitgliedstaaten und der DDR sind von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. (2) § 13 Absätze 2 und 3 sowie die §§ 15 und 16 sind auf die Warenbeförderung im Eisenbahnverkehr nicht anzuwenden. (3) In den Fällen, in denen entsprechend § 16 Absatz 1 weiterhin ein Grenzübergangsschein abgegeben werden muß, ersetzen die An-schreibungen der Eisenbahnen die Grenzübergangsscheine. §37 (1) Für die Warenbeförderung auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen ist keine Sicherheit zu leisten. (2) Jeder Staat kann bei der Warenbeförderung auf anderen in seinem Gebiet gelegenen Wasserstraßen auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Staaten teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission mit; diese unterrichtet die anderen Staaten. §38 (1) Das Versandverfahren braucht auf Waren, die während der Beförderung eine Binnengrenze im Sinne des § 7 Buchstabe g Unterabsatz 2 überschreiten, nicht angewandt zu werden, bevor sie die genannte Grenze überschreiten. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Waren gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen oder wenn der Beförderung der Waren auf dem Seeweg im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages nach der Anlandung im Entladehafen eine Beförderung auf dem Landweg oder auf Binnengewässern im Versandverfahren folgen soll, sofern die Weiterbeförderung von diesem Hafen nicht in Anwendung von § 3 Absatz 2 auf Grund des Rheinmanifestes erfolgen soll. (3) Bei Waren, die vor dem Überschreiten der Binnengrenze dem Versandverfahren unterstellt worden sind, wird die Wirkung dieses Verfahrens während der Beförderung im Seeweg ausgesetzt. (4) Für die Beförderung im Seeverkehr ist keine Sicherheit zu leisten. §39 (1) Das Versandverfahren ist für die Warenbeförderung im Luftverkehr nicht zwingend vorgeschrieben, wenn die Waren keinen gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Verwendung oder ihrer Bestimmung unterliegen. (2) Erfolgt die Beförderung im Versandverfahren ganz oder zum Teil auf dem Luftweg, so ist für die Beförderung im Luftverkehr, die von Unternehmen durchgeführt wird, die in den Mitgliedstaaten und der DDR im Linien- oder Nichtlinienverkehr zugelassen sind, keine Sicherheit zu leisten. §40 (1) Das Versandverfahren ist für die Warenbeförderung durch Rohrleitungen nicht zwingend vorgeschrieben. (2) Erfolgt die Beförderung durch Rohrleitungen im Versandverfahren, so ist keine Sicherheit zu leisten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung der Transporte zu treffenden Entscheidungen und einzuleitenden Maßnahmen steht die grundlegende Aufgabenatel-lung, unter allen Lagebedingungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu gewährleisten.

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