Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 874

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 874 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 874); 874 Gesetzblatt Teil I Nr. 48 Ausgabetag: 8. August 1990 2. Betriebe, in denen Gerste und Malz gelagert werden, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Zollstellen. Die Inhaber der in Nummer 1 genannten Betriebe sind verpflichtet, a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, zu führen; b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräumen getrennt von anderen Beständen zu lagern und c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen und die Belege, die sich auf die in Buchstabe a bezeichneten Vorgänge beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Zollstelle kann dem Ausführer, dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert. 3. Zum Zwecke der Überwachung haben der Ausführer, der Hersteller und der Lagerhalter den Zollstellen das Besichtigen der Geschäfts- und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Gerste und Malz, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichneten Meldungen sind, während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die für die Prüfung in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besondere Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. 4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexemplars zu erklären, daß das Malz oder die Gerste, aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Beständen stammt, die nach den Rechtsakten des Rates oder der Kommission gemeldet worden sind. 5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben die Verpflichtungen, die ihnen gegenüber den Zollstellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mitzuunterschreiben. (2) Örtlich zuständig ist die Zollstelle, in deren Bezirk 1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch genommen werden soll, oder 2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres hergestellt wird, zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Oberfinanzdirektion kann eine andere Zollstelle als örtlich zuständige Zollstelle bestimmen. Bis zur Bildung von Oberfinanzdirektionen obliegt dies den Bezirkszolldirektionen. § 13 Melde- und Aufbewahrungspflichten (1) Ist eine Ware gemäß den Vorschriften über das Versandverfahren im Eisenbahnverkehr nach einem Bestimmungsbahnhof oder an einen Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft abgefertigt worden und endet die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft, so ist dies von dem im Feld 2 des Kontrollexemplars genannten Ausführer und, wenn die Erklärung im Feld 110 von einem im Feld 14 genannten Anmelder oder Vertreter abgegeben wurde, auch von diesem der Zollstelle, die das Kontrollexemplar erteilt hat, unverzüglich zu melden. (2) Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle Unterlagen über die ausgeführten Waren, ihre Herstellung, Kennzeichnung, Lagerung und sonstige Behandlung sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Zu den in Satz 1 genannten Unterlagen gehören auch alle Vor- und Hilfsaufzeichnungen sowie -belege, insbesondere Herstellungsanweisungen und -berichte, Laboraufzeichnungen, Stück-, Packstück- und Wiegelisten, auch wenn ihre Ergebnisse in andere geschäftliche Unterlagen übernommen worden sind. § 14 Antragsteller und Antrag (1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer 1. in Fällen der §§ 3 und 5 im Feld 2 des Kontrollexemplars genannt ist, 2. die Anzeige nach § 8 Abs. 1 abgegeben hat, 3. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat oder im Feld 2 des Kontrollexemplars nach § 11 Abs. 2 Satz 3 genannt ist oder 4. in Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative die Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 abgegeben hat. (2) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorgeschriebenem Muster beim für Erstattungen zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Das damit beauftragte Hauptzollamt ist in geeigneter Weise bekanntzugeben. §15 Nachweise (1) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch darzutun und die notwendigen Beweise zu erbringen. (2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Gewährung der Erstattung dem Hauptzollamt gemäß § 14 Absatz 2 nachzuweisen: 1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der Ausfuhr oder die Abfertigung der Waren zum Versandverfahren durch das Kontrollexemplar, 2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft handelt, soweit dieser Nachweis rechtlich gefordert wird, durch geeignete Unterlagen, 3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zuvor aus einem dritten Land eingeführt worden sind, daß die ausgeführten Waren mit den eingeführten Waren identisch sind und die Abschöpfungen auf diese Waren bei der Einfuhr erhoben worden sind, soweit dieser Nachweis nach Rechtsvorschriften erforderlich ist, durch geeignete Unterlagen, 4. bei Waren, a) die in den Anhängen B und C der Verordnung über weiterverarbeitete Marktorganisations-Erzeugnisse genannt sind, die nach dieser Vorschrift zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Angaben durch geeignete Unterlagen, b) die entsprechend der Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse genannt sind, die zur Herstellung der auszuführenden Ware verwendeten Mengen an Saccharose in Weißzucker, Rohzucker, Zuckerrüben- oder Zuckerrohsirup, an Trockenstoff in Isoglukose und an Glukose und Glukosesirup durch geeignete Unterlagen. § 16 Gewährung der Erstattung (1) Das gemäß § 14 Absatz 2 zuständige Hauptzollamt setzt die Erstattung durch Bescheid fest; § 157 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig. (2) Wird eine Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurückgefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Er hat eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist zu enthalten. § 356 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122 Absatz 2 der Abgabenordnung sinngemäß.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 874 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 874) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 874 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 874)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gewinnen wollten. Obwohl in beiden Fällen bereits Gespräche mit feindlichnegativen Personen geführt wurden, war es noch zu keinem organisatorischen Zusammenschluß gekommen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X