Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 841

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 841 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 841); Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 6. August 1990 841 §3 Ist eine Zollschuld gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Zollschuld entstanden, so ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet, die die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Ferner sind nach den geltenden Vorschriften zur Erfüllung dieser Zollschuld gesamtschuldnerisch verpflichtet: a) Personen, die an diesem vorschriftswidrigen Verbringen beteiligt waren, sowie Personen, die die betreffende Ware erworben haben oder im Besitz hatten, obwohl sie wußten oder wissen müßten, daß es sich um vorschriftswidrig verbrachte Ware handelt; r b) alle weiteren Personen, die für dieses vorschriftswidrige Verbringen verantwortlich sind. §4 (1) Ist eine Zollschuld gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zollschuld entstanden, so ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Ferner sind nach den geltenden Vorschriften zur Erfüllung dieser Zollschuld gesamtschuldnerisch verpflichtet: a) Personen, die an der Entziehung aus zollamtlicher Überwachung beteiligt waren, sowie Personen, die die betreffende Ware erworben haben oder im Besitz hatten; b) alle weiteren Personen, die für diese Entziehung verantwortlich sind. (2) Ferner ist die Person gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet, die die Verpflichtungen einzuhalten hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das diese Ware übergeführt worden ist, ergaben. §5 Ist eine Zollschuld gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über die Zollschuld entstanden, so ist entweder die Person zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet, die die Verpflichtungen einzuhalten hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer eingangsabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das die Ware übergeführt worden ist, ergeben, oder aber die Person, die die Bedingungen für die Überführung der Ware in dieses Verfahren zu erfüllen hat. §6 Ist eine Zollschuld gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über die Zollschuld entstanden, so ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet, die die Pflichten zu erfüllen hat, die sich ergeben, wenn eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird oder die die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Befreiung zu erfüllen hat. §7 (1) Ist eine Zollschuld gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über die Zollschuld entstanden und ist für die betreffende Ware eine Ausfuhranmeldung abgegeben worden, so ist zur Erfüllung dieser Schuld die Person verpflichtet, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wurde. Wurde jedoch die Zollanmeldung in fremdem Namen von einer Person abgegeben, die dazu keine Vertretungsmacht hattet so ist allein diese Person zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet (2) Wurde für die betreffende Ware keine Ausfuhranmeldung abgegeben, so ist zur Erfüllung der Zollschuld die Person verpflichtet, die die Ware vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet ausgeführt hat. Ferner sind nach den geltenden Vorschriften auch zur Erfüllung der Zollschuld gesamtschuldnerisch verpflichtet: a) Personen, die an der vorschriftswidrigen Ausfuhr der Ware beteiligt waren; b) alle weiteren Personen, die für diese vorschriftswidrige Ausfuhr verantwortlich sind. §8 Ist eine Zollschuld gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über die Zollschuld entstanden, so wird die zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtete Person nach § 7 Absatz 1 bestimmt. Schlußbestimmungen §9 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister der Finanzen. § 10 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft. Berlin, den 4. Juli 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik de Maizifere Ministerpräsident Dr. R o m b e r g Minister der Finanzen Verordnung über die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet vom 4. Juli 1990 §1 (1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als a) Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen; b) Ausfuhrabgaben: Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben; c) buchmäßige Erfassung: Der Verwaltungsakt, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ordnungsgemäß festgesetzt werden; d) Zollschuld: Die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, die sich aus den geltenden Vorschriften ergebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für eingangs- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu entrichten. §2 (1) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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