Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 835

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 835 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 835); Gesetzblatt Teil I Nr. 47 Ausgabetag: 6. August 1990 835 Grund, den Transaktions wert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vom Einführer oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilt sie dem Einführer ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Einführers sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. b) Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Einführer darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt; i) dem Transaktionswert bei Verkäufen zwischen Käufern und Verkäufern, die im konkreten Anwendungsfall nicht verbunden sind, von gleichen oder gleichartigen Waren zur Ausfuhr in das Zollgebiet; ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach § 6 festgesetzt wurde; iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach § 7 festgesetzt wurde. Bei der Anwendung der vorstehenden Vergleiche sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in § 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen. c) Die im Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Einführers durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b nicht festgesetzt werden. (3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat und schließt die Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muß nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden. b) Vom Käufer auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten, einschließlich solcher für den Absatz der Waren, werden, abgesehen von denen, für die in § 8 eine Berichtigung vorgesehen ist, nicht als eine mittelbare Zahlung an den Verkäufer angesehen, selbst wenn sie als für den Verkäufer von Vorteil angesehen werden können oder wenn sie nach Absprache mit ihm erfolgt sind; die Kosten solcher Tätigkeiten werden daher bei der Ermittlung des Zollwertes dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht zugeschlagen. (4) Die nachstehenden Aufwendungen oder Kosten werden nicht in den Zollwert einbezogen, vorausgesetzt, daß sie getrennt von dem für die'eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden: a) Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen, nach der Einfuhr vorgenommen werden; b) Zölle und andere Abgaben, die im Zollgebiet wegen der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren zu zahlen sind. §4 (1) a) Der nach diesem Paragraphen ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. b) Bei der Anwendung dieses Paragraphen ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt. (2) Sind die in § 8 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Kosten -im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen. (3) Wird bei der Anwendung dieses Paragraphen mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen. (4) Bei Anwendung dieses Paragraphen wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt sind, nur in Betracht gezogen, wenn es keinen Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche Waren gibt, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat. (5) Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Paragraphen ist ein Zollwert, der bereits nach § 3 anerkannt wurde und gegebenenfalls nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieses Paragraphen vorgesehene Berichtigungen enthält §5 0) a) Der nach diesem Paragraphen ermittelte Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden. b) Bei der Anwendung dieses Paragraphen ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtungungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt. (2) Sind die in § 8 Absatz 1 Buchstabe e angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen. (3) Wird bei Anwendung dieses Paragraphen mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen. (4) Bei Anwendung dieses Paragraphen wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt sind, nur in Betracht gezogen, wenn es keinen Transaktions wert nach Absatz 1;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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