Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 821

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 821 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 821); Gesetzblatt Teil I Nr. 46 Ausgabetag: 3. August 1990 821 Nr. Gegenstand Post- Gebühr Anmerkung Anordnung § . DM 30 Postschließfächer 42 a) für ein gewöhnliches Schließfach Anlage 10 monatlich 3,00 b) für ein mittleres Schließfach 4,00 monatlich c) für ein größeres Schließfach Das Mehrfache der Gebühr monatlich für ein gewöhnliches Schließfach 31 Aushändigung von Paketen und 43 Die Gebühr Wirtschaftspaketen je Stück 1,50 wird nur bei Aushändigung an der Wohnung oder in Geschäfts- räumen erhoben. 32 Stundung 52 Abs. 5 je volle oder angefangene 1 DM 0,02 monatlich mindestens 2,00 33 Nachforschung nach einer Postsendung 54 3,00 Die Nach- forschung ist gebührenfrei, wenn die Deutsche Post . den Anlaß dazu gegeben hat. 34 Spätgebühr für die Einlieferung 1,50 nachweisbarer Postsendungen außerhalb der Annahmezeit je Postsendung 35 Postmietverpackungen (nur für Pakete 5 Abs. 6 und Wirtschaftspakete im Bereich Deutsche Post) a) Mietgebühr für Verpackungen Anlage 6 - der Typen A, A 2, B, C 2 1,30 der Typen D und F 2,00 b) Verzugsgebühr ab 4. Werktag für 2,00 jeden Tag und jede Verpackung c) für Verlust oder Beschädigung, die 25,00 einem Verlust gleichzusetzen ist Erste Durchführungsbestimmung zum Patentgesetz Diensterfindungen vom 30. Juni 1990 Gemäß § 31 des Patentgesetzes vom 27. Oktober 1983 (GBl. I Nr. 29 S. 284) i. d. F. des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zur Änderung des Patentgesetzes und des Gesetzes über Warenkennzeichen (GBl. I Nr. 40 S. 571) wird für Diensterfindungen folgendes bestimmt: 1. Abschnitt Rechte und Pflichten der Erfinder und des Betriebes §1 (1) Hat der Betrieb eine Diensterfindung gemäß § 9 Abs. 2 des Patentgesetzes unbeschränkt in Anspruch genommen, dann ist er verpflichtet und allein berechtigt, sie beim Patentamt zur Erteilung eines Patents anzumelden. Nimmt er die Anmeldung nicht vor und läßt er eine von den Erfindern gesetzte angemessene Frist verstreichen, dann haben die Erfinder das Recht, die Patentanmeldung für den Betrieb auf dessen Namen und Kosten vorzunehmen. (2) Das Recht der Erfinder zur Anmeldung der Erfindung besteht nicht, wenn der Betrieb nach der Inanspruchnahme spätestens innerhalb der von den Erfindern gesetzten angemessenen Frist den Erfindern schriftlich mitteilt, daß berechtigte Interessen des Betriebes es erfordern die Diensterfindung nicht bekannt werden zu lassen, die Erfinder der Nichtanmeldung zustimmen. §2 (1) Will der Betrieb vor der Zahlung einer angemessenen Vergütung gemäß § 6 eine Patentanmeldung für eine Diensterfindung nicht weiter verfolgen oder ein Patent nicht aufrecht erhalten, dann hat er die Erfinder darüber zu informieren, ihnen auf Verlangen die Rechte zu übertragen und die zur Wahrung der Rechte erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Der Betrieb ist berechtigt, die Rechte aufzugeben, wenn die Erfinder deren Übertragung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Zugang der Information verlangt haben. (2) Mit der Information gemäß Absatz 1 an die Erfinder kann sich der Betrieb das Recht zur Benutzung der Erfindung im Betrieb gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Vorbehalten.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , das Erfordernis schnellstmöglicher Reaktion zur Schadensabwendung, die Gewährleistung der Kontroll- und Aufsichtspflichten über die Realisierung der eingeleiteten Maßnahmen durch die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

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