Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 788

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 788 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 788); 788 Gesetzblatt Teil I Nr. 46 Ausgabetag: 3. August 1990 zen wird ermächtigt, höhere Zuweisungen zuzulassen, sofern sie zur Erfüllung fälliger, unabweisbarer Rechtsverpflichtungen erforderlich werden. Dabei ist durch Kürzungen der Betriebsmittelzuweisungen in den Folgemonaten ein Ausgleich zu schaffen, so daß der in § 1 Abs. 1 festgestellte Betrag zum Jahresende nicht übersdiritten wird. (3 Die Summe der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) wird für Infrastrukturmaßnahmen auf höchstens 2 000 000 000 Deutsche Mark festgestellt. Die Aufteilung aiuf die Einzelpläne erfolgt dm Einvernehmen zwischen dem Minister der Finanzen und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland. Die vorgenannte Summe kann gemäß Artikel 27 Abs. 2 des Staatsvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland vom 18. Mai 1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland erhöht werden. (4) Die Steuern, Zölle und Monopolabgaben stehen mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Gemeindesteuern der Republik zu. Sie sind im Haushalt der Republik zu vereinnahmen. (5) Alle Mehreinnahmen, mit Ausnahme der Mehreinnahmen bei gesetzlich festgelegten Gemeindesteuern, die über die in den Einzelplänen des Haushaltsplans veranschlagten Einnahmen hinausgehen, sind im Haushalt der Republik bei Epl. 60 Kap. 02 Tit. 11999 zu vereinnahmen. §2 (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur Dek-kung von Ausgaben für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 Kredite bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Die Aufnahme der Kredite erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Minister der Finanzen und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland. Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, gemäß Artikel 27 Absatz 1 des mit der Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 1990 abgeschlossenen Staatsvertrages bed grundlegend veränderten Bedingungen gegenüber den für den Haushaltsplan getroffenen Annahmen, die Kreditobergrenze nach Satz 1 mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 fällig werdenden Kredite zu. (3) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen 1. bei Diskontpapieren der Nettobetrag, 2. bei Schatzanweisungen der Verkaufserlös. §3 Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 800 000 000 Deutsche Mark aufzunehmen. Sie sind bis zum Ende des Haushaltsjahres zurückzuführen. §4 Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, nach Artikel 27 Absatz 2 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland dem bei der Staatsbank eingerichteten Ausgleichsfonds Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 3 Abs. 4 und §4 der Anlage I des Staatsvertrages einzuräumen. §5 (1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von 8 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen: 1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme besteht; 2. zur Förderung des Wohnungsbaus;. 3. zur Förderung des Verkehrswesens; 4. zur Förderung von Investitionen, der Herstellung von Produkten, die zur Vermeidung von Umweltbelastungen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist; 5. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken, die sich aus dem Betrieb von Atomreaktoranlagen ergeben, soweit dadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird; 6. für Marktordnungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet; 71 im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. Die Aufteilung der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen auf die einzelnen Bereiche erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Minister der Finanzen und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland. (2) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen weiden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme der Republik gerechnet werden muß. §6 (1) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, Verbindlichkeiten der Betriebe in Höhe des durch Preissenkungen im 1. Halbjahr 1990 entstandenen Abwertungsverlustes für risdkobehaftete Konsumgüter bis zu 4 700 000 000 Deutsche Mark schuldbefreiend zu übernehmen. (2) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen für Kredite, die infolge staatlicher Entscheidungen über Strukturveränderungen, Betriebsstillegungen, Änderungen in der Investitionspolitik, Auslaufen militärischer Produktion u. ä. mit Risiken behaftet sind, in Höhe von bis zu 20 000 000 000 Deutsche Mark, Liquiditätssicherung der Unternehmen bis zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark. Schadensausfälle aus dieser Liquiditätssicherung der Unternehmen sind auf die Kreditermächtigung nach Artikel 27 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 anzurechnen. §7 Für den Vollzug dieses Haushaltsplans findet in Abweichung von §§ 11 und 12 der Haushaltsordnung die vom Minister der Finanzen ab 1. August 1984 festgelegte Haushaltssystematik bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Für die Aufstellung des Haushaltsplans 1991 sind die Bestimmungen der vorgenannten §§ 11 und 12 anzuwenden. §8 Die Einräumung von Nutzungsrechten an Vermögensgegenständen der Republik, ihre Verlängerung oder sonstige Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministers der Finanzen. §9 (1) Die Finanzzuweisungen zum Ausgleich der Haushaltspläne der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden werden mit insgesamt 19 544 000 000 Deutsche Mark entsprechend der in der Anlage 3 für die einzelnen Bezirke nachgewiesenen Höhe festgelegt. (2) Die Regierung wird beauftragt, die Finanzzuweisungen für Kreise, Städte und Gemeinden unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 des. Gesetzes vom 15.6.1990 über die Grundsätze der Finanzordnung der Deutschen Demokratischen Republik festzusetzen. Die Regierungsbevollmächtigten handeln im Aufträge der Regierung. (3) Für die Ausführung der Pläne der Bezirke sind durch den Minister der Finanzen Grundsätze einer vorläufigen Haushaltswirtschaft entsprechend § 9 des Gesetzes vom 15. 6. 1990 über die Grundsätze der Finanzordnung der Deutschen Demokratischen Republik festzulegen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

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