Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 782

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 782 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 782); 782 Gesetzblatt Teil I Nr. 45 Ausgabetag: 30. Juli 1990 (2) Den Antragstellern steht der Verwaltungsrechtsweg offen. (3) Einsprüche gemäß § 8 Abs. 1 des Kommunalvermögensgesetzes können dann geltend gemacht werden, wenn Verträge, Vereinbarungen oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Kommunalvermögensgesetzes abgeschlossen bzw. getroffen wurden und sie nicht länger als 2 Monate zurückliegen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Kommunen bereits vor der Umwandlung des volkseigenen Vermögens gegen die beabsichtigte Form der Umwandlung nachweislich Einspruch eingelegt haben. In allen anderen Fällen gilt der Rechtsweg. §7 Durchführung der Vermögensüberführung In Durchführung der in § 5 getroffenen Entscheidungen sind zwischen dem Bürgermeister, Oberbürgermeister oder Landrat als Vertreter der übernehmenden Seite und einem Bevollmächtigten des Präsidenten der Treuhandanstalt oder einem Bevollmächtigten des zuständigen Ministers sowie dem Leiter des Unternehmens bzw. der Einrichtung als Vertreter der übergebenden Seite Übergabe-Übernahme-Protokolle anzufertigen. §8 Inhalt der Übergabe-Übernahme-Protokolle (1) In die Übergabe-Übernahme-Protokolle zur Vermögensüberführung sind aufzunehmen: a) Bezeichnung des Vermögens, Ergebnisse der Wertermittlung b) Bezeichnung der Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten c) Datum der Rechtswirksamkeit der Vermögensüberführung (2) Bei volkseigenen Grundstücken sind außerdem anzugeben: Lage- oder Grundbuchbezeichnung eingetragener Rechtsträger bzw. Eigentümer und derzeitige Nutzungsverhältnisse in die Vermögensüberführung einbezogene volkseigene Immobilien einschließlich Ergebnisse der Wertermittlung. §9 Grundbuchlicher Nachweis (1) Werden volkseigene Grundstücke aufgrund des Antrages entsprechend § 5 überführt, haben die übergebende und übernehmende Seite gemeinsam die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch zu beantragen. Der Antrag auf Eintragung in das Grundbuch bedarf der Schriftform, ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und in vierfacher Ausfertigung unter Beifügung des Übergabe-Übernahme-Protokolls einzureichen. (2) Im Grundbuch ist das Datum der Rechtswirksamkeit der Eigentumsüberführung zu vermerken. (3) Von der Eintragung ist der übergebenden und übernehmenden Seite sowie der Finanzbehörde unter Verwendung der eingereichten Antragsausfertigungen schriftlich Mitteilung zu geben. Eine Antragsausfertigung verbleibt bei den Grundakten. § 10 Volkseigene Miteigentumsanteile an Grundstücken Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Überführung volkseigener Miteigentumsanteile an Grundstücken entsprechend. §11 Überführung von Grundstücksteilen (1) Wird die Überführung von Teilen volkseigener Grundstücke entschieden, ist dem Übergabe-Übernahme-Protokoll ein Teilungsentwurf beizufügen, aus dem sich der exakte Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen ergibt. Der Eintragungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 ist in solchen Fällen auch darauf zu richten, die Teilgrundstücke zu vermessen und die Vermessungsergebnisse in die Liegenschaftsdokumentation einschließlich Grundbuch zu übernehmen. (2) Ist die Grundstücksteilung mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden oder technisch nicht möglich, hat die Überführung durch Abschluß eines Nutzungsvertrages über das Teilstück zu erfolgen. §12 Verfahren znr Übernahme von betrieblichen Kapazitäten der Kinderbetreuung, der Bildung, der Kultur, des Gesundheitswesens und des Sports Bei vorgesehener Veräußerung von betrieblichen Kapazitäten der Kinderbetreuung, der Bildung, der Kultur, des Gesundheitswesens und des Sports durch die gebildeten Kapitalgesellschaften haben die Unternehmen in Abstimmung mit der Treuhandanstalt und den Kommunen die künftigen Eigentumsverhältnisse einer Klärung zuzuführen. Für die Überführung des Vermögens in kommunales Eigentum sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. §13 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft. Berlin, den 25. Juli 1990 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik % de Mai ziere Ministerpräsident Minister für Wirtschaft I. V.: Dr. Halm Staatssekretär Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung dl Unterbrechung des Verfahrens vom 25. Juli 1990 Auf der Grundlage von § 208 der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40 S. 547), wird folgendes verordnet: §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Unterbrechung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung im Rahmen vorläufiger Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsverordnung. §2 Wirkung der Unterbrechung Die Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Sanierung und Wiederherstellung der Liquidität einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nichtrechtsfähigen Personengesellschaft.;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 782 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 782) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 782 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 782)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X