Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 77

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 77 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 77); Gesetzblatt Teil I Nr. 10 Ausgabetag: 28. Februar 1990 77 d) das Restvermögen der Vereinigung nach Vereinnah-mung der Forderungen und Begleichung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstaben a bis c entsprechend den Festlegungen im Statut zu verwenden. (3) Fehlt im Statut eine Festlegung entsprechend Abs. 2 Buchst, d, fällt das Vermögen, wenn die Vereinigung ausschließlich den Interessen der Mitglieder diente, an die Mitglieder, die zur Zeit der Auflösung der Vereinigung angehören. Soweit sie gemeinnützigen oder anderen Zwecken diente, fällt das Vermögen an den Haushalt des staatlichen Organs, in dessen Bereich die Vereinigung ihren Sitz hat. (4) Fällt entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes das Vermögen einer Vereinigung an den Haushalt des zuständigen staatlichen Organs, finden die Bestimmungen des § 369 Absätze 2 und 3 des Zivilgesetzbuches entsprechende Anwendung. (5) Die Auflösung der Vereinigung ist durch den Vorstand bzw. das in Abs. 7 genannte Gremium unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche aufzufordem. Die Bekanntmachung wird 2 Tage nach der ersten Veröffentlichung rechtswirksam. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung von Ansprüchen aufzufordern. Das Restvermögen der Vereinigung gemäß Abs. 2 Buchst, d darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung an die Berechtigten übergeben werden. (6) Soweit der Vorstand oder das im Abs. 7 genannte Gremium die Pflichten gemäß den Absätzen 2 und 5 schuldhaft verletzt, sind sie gegenüber den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich. (7) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß an-, stelle des Vorstandes ein anderes, mindestens aus 3 gewählten Mitgliedern bestehendes Gremium die Rechte und Pflichten gemäß den Absätzen 2 und 5 wahrnimmt. Der Vorstand hat die Eintragung dieses Gremiums im Vereinigungsregister zu beantragen. §10 (1) Die Vereinigung verliert ihre Rechtsfähigkeit, wenn gegen sie das Verfahren der Gesamtvollstreckung eröffnet wird. (2) Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Überschuldung die Einleitung der Gesamtvollstreckung beim Gericht zu- beantragen. Wird die Pflicht zur Stellung des Antrages schuldhaft verletzt, sind die Vorstandsmitglieder für einen dadurch entstandenen Schaden als Gesamtschuldner verantwortlich. (3) Die Eröffnung der Gesamtvollstreckung ist im Vereinigungsregister einzütragen. §11 Sinkt die Mitgliederzahl der Vereinigung unter 15 oder wird von der Vereinigung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes registriert wurde, eine Erwerbstätigkeit durchgeführt, ist auf Antrag des Vorstandes, und wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, nach Anhörung des Vorstandes die Vereinigung im Vereinigungsregister,zu löschen. §12 (1) Das Vereinigungsregister wird bei dem für den Sitz der Vereinigung zuständigen Kreisgericht geführt. In Großstädten mit Stadtbezirken ist das Vereinigungsregister bei einem Kreisgericht zu führen. (2) Die Registrierung und jede weitere Eintragung sind gebührenpflichtig. (3) Die Vereinigungsregister sind öffentlich und Dritten zugänglich. § 13 Liegen die Voraussetzungen gemäß §§ 4 Absätze 2 und 3 sowie 5 Abs. 1 nicht vor, erfolgt keine Registrierung. Das gilt auch für Eintragungen über diesbezügliche Änderungen des Statuts. Dagegen ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 29 S. 533) zulässig. § 14 (1) In das Vereinigungsregister sind einzutragen a) Name und Sitz der Vereinigung, b) Datum der Annahme des Statuts, c) Namen der Mitglieder des Vorstandes sowie Beschränkungen ihrer Vertretungsvollmacht, soweit solche im Statut festgelegt sind. (2) Über die Registrierung einer Vereinigung ist dieser eine Urkunde auszuhändigen. §15 (1) Änderungen des Statuts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinigungsregister. Der Vorstand der Vereinigung ist verpflichtet, dem zuständigen Kreisgericht Veränderungen der Angaben gemäß §§ 4 Abs. 2 und 9 Abs. 1 innerhalb von 3 Wochen nach Beschlußfassung schriftlich mitzuteilen. (2) Auf Verlangen des Kreisgerichts ist diesem durch den Vorstand eine Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder der Vereinigung einzureichen. (3) Wird eine Vereinigung aufgelöst, ist der Vorstand verpflichtet, die Beendigung der Abwicklung der Auflösung dem zuständigen Kreisgericht mitzuteilen sowie die Urkunde über die Registrierung zurückzugeben. Die Vereinigung ist im Vereinigungsregister zu löschen. (4) Verliert eine Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit, ist die Urkunde über die Registrierung einzuziehen. Nichtrechtsfähige Vereinigungen § 16 (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 6 Absätze 1, 2 und 4, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 finden auf nichtrechtsfähige Vereinigungen entsprechende Anwendung. (2) Soweit sich die Vereinigung ein Statut gibt, gelten die im § 4 Absätze 2 und 3 dazu getroffenen Festlegungen. Anstelle des Statuts kann auch eine Vereinbarung der Mitglieder abgeschlossen werden. (3) Gibt sich die Vereinigung einen Namen, gilt § 5 Abs. 1 entsprechend. (4) Als Sitz der Vereinigung gilt der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird, soweit das Statut oder die Vereinbarung der Mitglieder nichts anderes bestimmt. §17 (1) Die Vertretung der Vereinigung steht allen Mitgliedern gemeinschaftlich zu. Mitglieder der Vereinigung oder andere Personen können entsprechend den Festlegungen im Statut oder durch Vereinbarung der Mitglieder zur Vertretung der Vereinigung bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigten können im Namen der Mitglieder klagen und verklagt werden. (2) Die von den Mitgliedern eingezahlten Beiträge, erhaltene Zuwendungen und andere Einnahmen aus Leistungen im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung werden gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder. Die Mitglieder können darüber nur gemeinschaftlich verfügen. (3) Forderungen der Vereinigung stehen gemäß § 435 des Zivilgesetzbuches den Mitgliedern als Gesamtgläubiger zu. Für Verbindlichkeiten der Vereinigung haften die Mitglieder entsprechend § 434 Zivilgesetzbuch als Gesamtschuldner. (4) Handeln Mitglieder der Vereinigung ohne Vertretungsbefugnis oder wird diese durch Bevollmächtigte überschritten, gelten die Bestimmungen des § 59 Absätze 1 und 2 des Zivilgesetzbuches.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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