Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 71 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 71); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 23. Februar 1990 71 werden, wenn diese Stimmzettel durch Aufschrift als ungültig gekennzeichnet sowie durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnet wurden. Der Grund für die Ungültigkeit ist anzugeben. Danach sind die Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen. (4) Bei jedem Wähler wird die Stimmabgabe bei Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne im Wählerverzeichnis vermerkt. §23 (1) Bürger, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht im Wahllokal ihres Stimmbezirkes wählen können, werden auf Verlangen durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Wahlvorstand ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig ist, anstelle des zweiten Mitgliedes des Wahlvorstan-des einen wahlberechtigten Bürger seines Stimmbezirkes einzubeziehen. (2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes verpflichtet die betreffenden Mitglieder des Wahlvorstandes, in ihrer Tätigkeit die wahlrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und übergibt ihnen eine ordnungsgemäß versiegelte Wahlurne und die erforderlichen Stimmzettel. (3) Nach Schluß der Stimmabgabe sind die Wahlurne, die Wahlscheine und die Stimmzettel unverzüglich in das Wahllokal zurückzubringen. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Wahlurne ist im Wahllokal bis zum Abschluß der Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren. §24 (1) Bürger, die sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befinden, werden auf Verlangen durch Mitglieder des Wahlvorstandes des zuständigen Stimmbezirkes in diesen Einrichtungen aufgesucht. Der Leiter der betreffenden Einrichtung sichert die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine den wahlrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wahlhandlung. (2) Einrichtungen des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft werden auf schriftlichen Antrag von Wahlberechtigten von Mitgliedern des Wahlvorstandes auf gesucht. (3) Bürger in diesen Einrichtungen können ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des zuständigen Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. §25 (1) Angehörige von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe können ihre Stimme im Wahllokal eines Stimmbezirkes der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich die Einheit stationiert ist, abgeben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. ' (2) Angehörigen kasernierter Einheiten ist, soweit es die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der bewaffneten Organe erlaubt, die Stimmabgabe im zuständigen Stimmbezirk entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. §26 Der Wahlvorstand gewährleistet, daß am Wahltag im Wahllokal und in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern jegliche Art von Wahlpropaganda unterbunden wird. Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden. V. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse §27 Der Wahlvorstand gewährleistet die ungehinderte Anwesenheit interessierter Personen an der öffentlichen Auszählung der Stimmen im Wahllokal. Die Arbeit des Wahlvorstandes zur ordnungsgemäßen und ungestörten Feststellung des Wahlergebnisses darf dadurch nicht behindert werden. §28 (1) Der Wahlvorstand beginnt unverzüglich nach Abschluß der Wahlhandlung und Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten im Wahllokal mit der öffentlichen Auszählung der Stimmen. Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind vorher zu zählen und in einem versiegelten und mit deren Anzahl versehenen Umschlag aufzubewahren. (2) Alle im Stimmbezirk verwandten Wahlurnen werden nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Unversehrtheit vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geöffnet. Die Stimmzettel aus allen Wahlurnen werden in einer Wahlurne vermengt. (3) Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Anzahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Differenz zwischen der Anzahl der Stimmzettel sowie der Anzahl der Abstimmungsvermerke und vorhandenen Wahlscheine, ist diese in der Niederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken und soweit möglich zu begründen. (4) Nach dem Zählen der Stimmzettel wird die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen festgestellt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. Danach wird die Anzahl der für die Wahlvorschläge der einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. (5) Die ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen sowie der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt. Zwei Mitglieder des Wahl Vorstandes überprüfen die Zusammenzählung. (6) Nach Ermittlung des Ergebnisses der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand die Wahlniederschrift aus. Diese ist vom Vorsitzenden des Wahl Vorstandes, dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt nach Unterzeichnung der Wahlniederschrift das protokollierte Ergebnis mündlich im Wahllokal bekannt. § 29 (1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Stimmabgabe für die Wahl zur Volkskammer übermitteln die Wahlvorstände die in der Wahlniederschrift festgestellten Zahlenwerte an die Kreisstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. (2) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik legt durch eine von der Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik bestätigte Organisationsanweisung fest, wie unter Aufsicht von Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkreise die Zusammenfassung und Weitergabe der Zahlenwerte bis an das Wahlbüro der Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt. (3) Vorläufige Ergebnisse der Wahl zur Volkskammer werden von den Wahlkommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich festgestellt und bekanntgemacht. §30 (1) Die von den Wahlvorständen ausgefertigten Wahlniederschriften werden in einen versiegelten und mit der Bezeichnung des Stimmbezirkes und der Kennzeichnung des Inhaltes versehenen Umschlag unverzüglich an die Stützpunkte der Wahlkommissionen der Wahlkreise übersandt. In den Stützpunkten wird überprüft, ob die Wahlniederschriften aus allen Stimmbezirken vollständig vorliegen. (2) Die Art und Weise der unverzüglichen weiteren Übersendung der Wahlniederschriften an die Wahlkommissionen der Wahlkreise wird durch Weisung des Vorsitzenden der Wahlkommission des jeweiligen Wahlkreises festgelegt. (3) Zusammen mit den Wahlniederschriften werden an die Stützpunkte der Wahlkommissionen der Wahlkreise in getrennten, versiegelten, mit der Bezeichnung des Stimmbezirkes und der Kennzeichnung des Inhaltes versehenen Umschlägen die gültigen und ungültigen Stimmzettel unter Angabe der Anzahl.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

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