Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 71

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 71 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 71); Gesetzblatt Teil I Nr. 9 Ausgabetag: 23. Februar 1990 71 werden, wenn diese Stimmzettel durch Aufschrift als ungültig gekennzeichnet sowie durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes unterzeichnet wurden. Der Grund für die Ungültigkeit ist anzugeben. Danach sind die Stimmzettel in die Wahlurne einzuwerfen. (4) Bei jedem Wähler wird die Stimmabgabe bei Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne im Wählerverzeichnis vermerkt. §23 (1) Bürger, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht im Wahllokal ihres Stimmbezirkes wählen können, werden auf Verlangen durch zwei Mitglieder des Wahlvorstandes in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Wahlvorstand ist berechtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung seiner Arbeitsfähigkeit notwendig ist, anstelle des zweiten Mitgliedes des Wahlvorstan-des einen wahlberechtigten Bürger seines Stimmbezirkes einzubeziehen. (2) Der Vorsitzende des Wahlvorstandes verpflichtet die betreffenden Mitglieder des Wahlvorstandes, in ihrer Tätigkeit die wahlrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und übergibt ihnen eine ordnungsgemäß versiegelte Wahlurne und die erforderlichen Stimmzettel. (3) Nach Schluß der Stimmabgabe sind die Wahlurne, die Wahlscheine und die Stimmzettel unverzüglich in das Wahllokal zurückzubringen. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Die Wahlurne ist im Wahllokal bis zum Abschluß der Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstandes zu verwahren. §24 (1) Bürger, die sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens befinden, werden auf Verlangen durch Mitglieder des Wahlvorstandes des zuständigen Stimmbezirkes in diesen Einrichtungen aufgesucht. Der Leiter der betreffenden Einrichtung sichert die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für eine den wahlrechtlichen Bestimmungen entsprechende Wahlhandlung. (2) Einrichtungen des Strafvollzuges und der Untersuchungshaft werden auf schriftlichen Antrag von Wahlberechtigten von Mitgliedern des Wahlvorstandes auf gesucht. (3) Bürger in diesen Einrichtungen können ihr Wahlrecht ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis des zuständigen Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. §25 (1) Angehörige von kasernierten Einheiten bewaffneter Organe können ihre Stimme im Wahllokal eines Stimmbezirkes der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich die Einheit stationiert ist, abgeben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Stimmbezirkes eingetragen oder im Besitz eines Wahlscheines sind. ' (2) Angehörigen kasernierter Einheiten ist, soweit es die Gewährleistung der Einsatzfähigkeit der bewaffneten Organe erlaubt, die Stimmabgabe im zuständigen Stimmbezirk entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. §26 Der Wahlvorstand gewährleistet, daß am Wahltag im Wahllokal und in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern jegliche Art von Wahlpropaganda unterbunden wird. Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden. V. Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse §27 Der Wahlvorstand gewährleistet die ungehinderte Anwesenheit interessierter Personen an der öffentlichen Auszählung der Stimmen im Wahllokal. Die Arbeit des Wahlvorstandes zur ordnungsgemäßen und ungestörten Feststellung des Wahlergebnisses darf dadurch nicht behindert werden. §28 (1) Der Wahlvorstand beginnt unverzüglich nach Abschluß der Wahlhandlung und Bekanntgabe der Anzahl der Wahlberechtigten im Wahllokal mit der öffentlichen Auszählung der Stimmen. Die nicht ausgegebenen Stimmzettelvordrucke sind vorher zu zählen und in einem versiegelten und mit deren Anzahl versehenen Umschlag aufzubewahren. (2) Alle im Stimmbezirk verwandten Wahlurnen werden nach Prüfung ihrer Vollständigkeit und Unversehrtheit vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes geöffnet. Die Stimmzettel aus allen Wahlurnen werden in einer Wahlurne vermengt. (3) Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Anzahl der Abstimmungsvermerke im Wählerverzeichnis und die Anzahl der abgegebenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Differenz zwischen der Anzahl der Stimmzettel sowie der Anzahl der Abstimmungsvermerke und vorhandenen Wahlscheine, ist diese in der Niederschrift des Wahlvorstandes zu vermerken und soweit möglich zu begründen. (4) Nach dem Zählen der Stimmzettel wird die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen festgestellt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand. Danach wird die Anzahl der für die Wahlvorschläge der einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen ermittelt. (5) Die ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen sowie der für die einzelnen Listen abgegebenen gültigen Stimmen werden vom Schriftführer zusammengezählt. Zwei Mitglieder des Wahl Vorstandes überprüfen die Zusammenzählung. (6) Nach Ermittlung des Ergebnisses der Stimmenauszählung fertigt der Wahlvorstand die Wahlniederschrift aus. Diese ist vom Vorsitzenden des Wahl Vorstandes, dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt nach Unterzeichnung der Wahlniederschrift das protokollierte Ergebnis mündlich im Wahllokal bekannt. § 29 (1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Stimmabgabe für die Wahl zur Volkskammer übermitteln die Wahlvorstände die in der Wahlniederschrift festgestellten Zahlenwerte an die Kreisstellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik. (2) Die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik legt durch eine von der Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik bestätigte Organisationsanweisung fest, wie unter Aufsicht von Mitgliedern der Wahlkommissionen der Wahlkreise die Zusammenfassung und Weitergabe der Zahlenwerte bis an das Wahlbüro der Wahlkommission der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt. (3) Vorläufige Ergebnisse der Wahl zur Volkskammer werden von den Wahlkommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich festgestellt und bekanntgemacht. §30 (1) Die von den Wahlvorständen ausgefertigten Wahlniederschriften werden in einen versiegelten und mit der Bezeichnung des Stimmbezirkes und der Kennzeichnung des Inhaltes versehenen Umschlag unverzüglich an die Stützpunkte der Wahlkommissionen der Wahlkreise übersandt. In den Stützpunkten wird überprüft, ob die Wahlniederschriften aus allen Stimmbezirken vollständig vorliegen. (2) Die Art und Weise der unverzüglichen weiteren Übersendung der Wahlniederschriften an die Wahlkommissionen der Wahlkreise wird durch Weisung des Vorsitzenden der Wahlkommission des jeweiligen Wahlkreises festgelegt. (3) Zusammen mit den Wahlniederschriften werden an die Stützpunkte der Wahlkommissionen der Wahlkreise in getrennten, versiegelten, mit der Bezeichnung des Stimmbezirkes und der Kennzeichnung des Inhaltes versehenen Umschlägen die gültigen und ungültigen Stimmzettel unter Angabe der Anzahl.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zum Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen.

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