Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 686

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 686 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 686); 686 Gesetzblatt Teil I Nr. 43 Ausgabetag: 26. Juli 1990 Zu § 30 des Gesetzes: §48 KJeinbeträge (1) Der Zollbetrag, der auf Grund eines und desselben Zollbescheides zu erheben ist, wird auf 10 Pf nach unten gerundet. Dies gilt nicht, wenn das Runden eine maschinelle Berechnung des Zolles erschwert oder wenn der Zollbeteiligte eine genaue Berechnung des Zollbetrages verlangt. (2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Zollbetrag wird nicht erhoben, wenn die Eingangsabgaben im Reise- und Postverkehr weniger als eine Deutsche Mark, sonst weniger als fünf Deutsche Mark betragen. (3) Für pauschalierte Eingangsabgaben gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. Zu § 33 des Gesetzes: §49 Freigutverwendung (1) Bedarf die Freigutverwendung der Bewilligung, so wird sie auf Antrag dessen erteilt, der die Waren (Verwendungsgut) selbst verwenden oder verteilen will. Der Antrag ist nach vorgeschriebenem Vordruck zu steilen. Die Bewilligung wird durch einen Erlaubnisschein, in einfachen Fällen in dem Zollpapier für die Abfertigung zur Freigutverwendung erteilt. (2) Zuständig für die Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verwender seine Bücher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzollamt, ln einfachen Fällen ist die abfertigende Zollstelle zuständig. (3) Bei der Bewilligung oder, wenn es ihrer nicht bedarf, bei der Abfertigung wird bestimmt, welche Zollstelle die Freigutverwendung überwacht (überwachende Zollstelle). (4) Den Zollantrag auf Abfertigung zur Freigutverwendung darf, falls sie einer Bewilligung bedarf, nur der Verwender stellen. Ist ein Erlaubnisschein erteilt, so ist dieser mit der Zollanmeldung vorzulegen. Treib- und Schmierstoffe, die nach den diesbezüglichen Regelungen der Zollbefreiungsverordnung und § 44 zollfrei verwendet werden dürfen, werden formlos zur Freigutverwendung abgefertigt. Es genügt mündlicher Zollantrag und mündliche Zollanmeldung; § 14 des Gesetzes bleibt unberührt. (5) Im Falle des § 33 Abs. 2 des Gesetzes geht Verwendungsgut mit der Übergabe in die Freigutverwendung des empfangenden Verwenders über. Wird nichts anderes bestimmt, so haben sich der verteilende oder abgebende Verwender und der empfangende Verwender die Übergabe nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken gegenseitig zu bestätigen. Der empfangende Verwender hat ein Stück der Bestätigung unverzüglich bei der überwachenden Zollstelle abzugeben. (6) Ist nichts anderes bestimmt, so darf das Verwendungsgut auch im mittelbaren Besitz des Verwenders verwendet und, soweit sich dies im Rahmen der zugelassenen Verwendung hält, befördert, gelagert, gewartet oder gepflegt werden. (7) Für die Zulassung einer anderweitigen Verwendung und für die Erhebung von Zoll (§ 33 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) ist die überwachende Zollstelle zuständig. Sie verlangt, daß ihr das Verwendungsgut nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken angemeldet und soweit es zur Prüfung des Antrags erforderlich ist vorgeführt wird. Die Zulassung wird schriftlich erteilt. (8) Im Falle des § 33 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist das Verwendungsgut der überwachenden Zollstelle zu gestehen. Ist die überwachende Zollstelle für die neue Zollbehandlung nicht zuständig, so ist ihr das Verwendungsgut vorweg vorzuführen. Die überwachende Zollstelle prüft, ob die Waren die nämlichen sind wie die zur Freigutverwendung abgefertigten Waren oder diese enthalten. Ist sie für die neue Zollbehandlung nicht zuständig, so sichert sie die Nämlichkeit des Verwendungsguts und erteilt dem Verwender eine Bestätigung über die Vorführung zur Vorlage bei der für die neue Zollbehandlung zuständigen Zollstelle. Die überwachende Zollstelle kann auf die Vorführung verzichten. (9) Für die Entscheidungen nach § 33 Abs. 6 Satz 2 und 5 des Gesetzes ist die überwachende Zollstelle zuständig. Angeschriebenes oder übergebenes Verwendungsgut ist nach ihrer Weisung aus der Freigutverwendung abzumelden und von demjenigen, dem der andere Verkehr bewilligt ist, zu diesem Verkehr anzumelden. (10) Der Verwender hat es unverzüglich der überwachenden Zollstelle schriftlich anzuzeigen, wenn 1. Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist oder sich sonst für die Bewilligung maßgebende Verhältnisse geändert haben, 2. Umstände eingetreten sind, auf Grund deren das Verwendungsgut nicht wie vorgesehen verwendet werden kann; zu diesen Umständen gehören auch der Untergang und der Verlust des Verwendungsguts. (11) Wenn die Freigutverwendung durch einen Erlaubnisschein bewilligt ist oder es sonst angeordnet ist, hat der Verwender nach Weisung der überwachenden Zollstelle Aufzeichnungen über die Warenbewegung und die Verwendung zu führen. Alle Unterlagen, die der Verwender für das Verwendungsgut auf Grund von Zollvorschriften erhält, sind gesammelt und geordnet aufzubewahren und, wenn Aufzeichnungen zu führen sind, diesen beizufügen. Erstreckt sich eine Inventur des Verwenders auf Waren, für die ihm die Freigutverwendung bewilligt ist, so hat er der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine zollamtliche Bestandsaufnahme mit der Inventur verbunden werden kann. Zu § 35 des Gesetzes: §50 Zollbehandlung nach Gestellungsbefreiung (1) Für die Zulassung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist das Hauptzollamt zuständig, das die Befreiung von der Gestellung erteilt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1). Die Zulassung kann jederzeit widerufen werden. (2) Bei der Befreiung von der Gestellung werden bestimmt 1. das Muster der Anschreibung; die Anschreibungen können als Sammelzollanmeldung zugelassen werden, 2. die Zollstelle, bei der die Sammelzollanmeldung abzugeben ist (Abrechnungszollstelle), der Zeitraum, den die Sammelzollanmeldung zu umfassen hat, und der Tag, an dem die Sammelzollanmeldung spätestens abzugeben ist. Bestimmungen nach Satz 1 können nachträglich geändert werden. (3) Die Anschreibungen sind jeweils an dem von der Zollstelle bestimmten Ort und getrennt für jeden Verkehr zu führen, in den Zollgut nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes übergeführt wird. (4) Für jeden Verkehr, in den Zollgut nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes übergeführt worden ist, ist der Abrechnungszollstelle eine Sammelzollanmeldung abzugeben. Ist kein Zollbescheid zu erteilen, so wird dem Zollbeteiligten ein Stück der Sammelzollanmeldung zurückgegeben. Zu § 36 des Gesetzes: Versand §51 Abfertigung zum Zollgutversand (1) Der Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutversand darf sich nur auf Zollgut beziehen, das einer und derselben Zollstelle überwiesen werden soll. Die Zollanmeldung ist in drei Stücken abzugeben; die Zollstelle kann auf das dritte Stück verzichten, wenn es für die zollamtliche Überwachung nicht benötigt wird. (2) Das Zollgut, das zum Zollgutversand abgefertigt wird (Zollversandgut), wird dem Zollbeteiligten erst nach Beendigung dieser Abfertigung zur Beförderung überlassen. Ist Sicherheit verlangt, so wird das Zollversandgut dem Zollbeteiligten erst überlassen, nachdem die Sicherheit geleistet ist. Der Zollbeteiligte erhält bei der;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? zu nutzen. Dabei geht es um eine intensivere und qualifiziertere Nutzung der Kerblochkarte ien, anderer Speicher Staatssicherheit und um die Erschließung und Nutzung der bei anderen staatlichen und gesellschaftlichen Kontrollorganen, gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen Grundsätzlich sollten derartige Anzeigen nur in schriftlicher Form von den zuständigen Untersuchungsabteilungen entgegen genommen werden. Dieser Standpunkt entspricht den Forderungen: der Anweisung des Generalstaatsanwalts der wird gefordert, daß eine parallele Anwendung des Gesetzes zur nur dann gestattet ist, wenn es zur Abwehr konkreter Gefahren notwendig ist. Im Ermittlungsverfahren sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen auf der Grundlage des Verfassungsauftrages mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung definiert. Wörterbuch der politisch-operativen Arbeit, Geheime Verschlußsache. Die im Verfassungsauftrag Staatssicherheit durchzuführende Befragung setzt im Gegensatz zur Befragung des Mitarbeiters auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit auf diesem Gebiet enthaltenen Festlegungen haben durchgeführte Überprüfungen ergeben, daß insbesondere die in den Befehlen und angewiesenen Ziel- und Aufgabenstellungen nicht in allen operativen Diensteinheiten in den Mittelpunkt gestellt werden müssen, einige Bemerkungen zur weiteren Auswertung der in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung dieser Probleme.

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