Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 660

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 660 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 660); 660 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 20. Juli 1990 Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte and Landkreise (Kommanalvermögensgesetz KVG) vom 6. Juli 1990 Auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299), des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) und des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GiBl. I Nr. 33 S. 300), wird folgendes Gesetz erlassen: §1 Kommunales Vermögen Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen. §2 Vermögen der Gemeinden und Städte (1) In das Vermögen der Gemeinden und Städte gehen über a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benötigt werden, unabhängig von ihrer bisherigen Unterstellung, b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Gemeinden und Städte unterstellt waren, c) alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der Rechtsträgerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die künftig in kommunales Eigentum übergehen, d) alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der wohn-und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden und e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. (2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstücke und Bodenflächen aus der Rechtsträgerschaft aufgelöster oder aufzulösender staatlicher Dienststellen gehen in das Eigentum der Gemeinden und Städte über, sofern sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Republik oder der Länder benötigt werden und dazu Beschlüsse des Ministerrates der DDR oder der Landesregierungen gefaßt werden. §3 Vermögen der Landkreise In das Vermögen der Landkreise gehen über a) volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß § 72 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung und Betreuung des ganzen Kreises oder eines größeren Teiles desselben dienen bzw. deren Unterhaltung die Leistungsfähigkeit der einzelnen kreisangehörigen Städte und Gemeinden übersteigt, b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Räten der Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zutrifft. Durch die Landkreise; ist die Herausbildung marktfähiger Unternehmen durch zweckmäßige Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu fördern. c) Eille volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen, die sich in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstabe a befinden, d) alle volkseigenen Immobilien, einschließlich der gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude und Gebäudeteile, die sich in Rechtsträgerschaft von Betrieben und Einrichtungen gemäß Buchstaben a und b befinden, e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen. §4 Sonderregelungen (1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum überführten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienen, sind nicht in das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise zu übertragen, wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein entsprechender Übernahmeantrag gestellt wurde. (2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes in kommunales Eigentum überführt werden müssen, bereits in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in das Eigentum der Gemeinden und Städte über. §5 Nutzung des kommunalen Vermögens . (1) Uber kommunales Vermögen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschränkt verfügt werden. Die Nutzung des kommunalen Vermögens hat grundsätzlich so zu erfolgen, daß seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluß und die Finanzkontrolle durch die Kommunen gesichert sowie der öffentliche Zweck beachtet werden. In den Gemeinden, Städten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten,' wie übernommene Betriebe, die nicht in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen geführt werden können oder die Leistungsfähigkeit der Kommunen überschreiten, unter Sicherung des Vermögens der Kommunen privatisiert werden. (2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen können auf der Grundlage der §§ 57 bis 62 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe geführt werden. Gemeinden, Städte und Kreise können kommunale Betriebe in Form rechtlich selbständiger Unternehmen auch als Betei-ligungs- oder Gemeinnützige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände oder Kreisverbände eingebracht werden. §6 Kommunale Betriebe und Einrichtungen (1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemäß §§ 2;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte und ihnen vorgelagerten Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Die vorbeugende Sicherung von Personen und Objekten, die im staatlichen Interesse eines besonderen Schutzes bedürfen.

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