Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 649

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 649 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 649); Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 20. Juli 1990 649 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 Präambel Zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern, zur wirksamen Umweltvorsorge sowie zur Durchsetzung des Kooperationsprinzips im europäischen Einigungsprozeß zur Lösung globaler Umweltprobleme, zur Gewährleistung von Verfahren, in denen die Öffentlichkeit einbezogen wird und die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelt, beschrieben und bewertet werden, und in dem Bestreben, die Umweltunion mit der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Vertrages vom 18. Mai 1990 zu verwirklichen, beschließt die Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik Artikel 1 Immissionsschutz §1 Zweck Die Bestimmungen dieses Artikels dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. §2 Übernahme von Vorschriften (1) Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen treten die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorschriften 1. der Anlage 1 am 1. Juli 1990 2. der Anlage 2 am 1. Januar 1991 in der jeweiligen Rechtsform als Gesetz, Rechts'verordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft (2) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt ab 1. September 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880). §3 Neuanlagen Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage darf wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn a) die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwirkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist, oder b) im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbessert werden und dadurch eine Verminderung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der Neuanlage verursachte Zusatzbelastung. §4 Altanlagen (1) Altanlagen sind Anlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorschriften errichtet worden sind oder mit deren Errichtung begonnen wurde. (2) Die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb von Altanlagen, die zum Kreis der im Anhang der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Anlagen gehören, hat unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Verträglichkeit so bald wie möglich den für Neuanlagen geltenden Anforderungen zu genügen. Soweit die im § 2 Absatz 1 Nr. 1 dieses Artikels genannten Vorschriften die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder die Abgabe von Verzichtserklärungen innerhalb bestimmter Fristen vorsehen, gilt § 2 des Artikels 8 mit der Maßgabe, daß sich die dort genannten Fristen um jeweils 1 Jahr verlängern. Die zum Schutz vor Gesundheitsgefahren für die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen sind unverzüglich zu treffen. (3) Erwerber von Altanlagen sind für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht verantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Energie und Reaktorsicherheit sie von der Verantwortlichkeit freistellt Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwerbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum 31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung aufgrund privatrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt §5 Genehmigungsverfahren (1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat die zuständige Genehmigungsbehörde dem Antragsteller aufzugeben, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage aufgrund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, eine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubringen. Die Genehmigungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. (2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist. Die Entscheidung, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen, trifft der Regierungsbevollmächtigte im Bezirk oder der Oberbürgermeister von Berlin; im übrigen bleiben die Zuständigkeiten der Genehmigungsbehörde unberührt (3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs der Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist (4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangt werden. (5) Einwendungen gegen die Erteilung des Genehmigungsantrages können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Verfassung, der StrafProzeßordnung, des Strafgesetzbuches sowie der Untersuchungshaftvollzugsordnung üTIVO unter strikter Einhaltung der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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