Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 646

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 646 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 646); 646 Gesetzblatt Teil I Nr. 42 Ausgabetag: 20. Juli 1990 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Teilungen oder Zusammenschlüssen von LPG. 5. Abschnitt Auflösung einer LPG §41 Zulässigkeit der Auflösung (1) Eine- LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. (2) Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Statut der LPG eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmt. §42 Anzuwendende Vorschriften Für die Auflösung und Abwicklung der LPG gelten ergänzend die §§ 78 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. 6. Abschnitt Bildung bäuerlicher und gärtnerischer Einzelwirtschaften (Familienwirtschaften) §43 Kündigung (1) Jedes Mitglied einer LPG hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. (2) Bis zum 30. September 1992 kann die Mitgliedschaft jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird im Jahre 1990 in einem Monat und in den Jahren 1991 bis 1992 in drei Monaten nach ihrem Eingang beim Vorstand wirksam. Danach gelten die Fristen des Statuts der eingetragenen Genossenschaft. (3) Diese Regelung gilt für LPG und eingetragene Genossenschaften gleichermaßen. §44 Pflichten der LPG (1) Die LPG ist verpflichtet, ausscheidende Mitglieder bei der Errichtung einer Familienwirtschaft im Rahmen vorhandener Möglichkeiten zu unterstützen. Das betrifft insbesondere die Ausstattung mit Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden und anderen Vermögenswerten im Verhältnis zu Größe und Ertragswert der eingebrachten Wirtschaft. (2) Der Umfang des zurück zu erstattenden Vermögens ergibt sich aus dem Anteil des eingebrachten Vermögens, der sich daraus ergebenden Vermögensentwicklung und den vom Mitglied erbrachten Anteil an der Wertschöpfung durch Arbeit. §45 Ausgabe von Flächen und Hofstelle Mit Beendigung der Mitgliedschaft erhält das ausscheidende Mitglied grundsätzlich das volle Verfügungsrecht und den unmittelbaren Besitz an seinen eingebrachten Flächen sowie seine Hofstelle zurück. §46 Eigentumstausch (1) 1st der LPG die Rückgabe der eingebrachten Flächen aus objektiven wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, so kann das ausscheidende Mitglied verlangen, daß ihm statt der eingebrachten Flächen solche übereignet werden, die in wirtschaftlich zumutbarer Entfernung von der Hofstelle, räumlich beieinander und an Wirtschaftswegen liegen sowie nach Art, Größe und Bonität den eingebrachten Flächen entsprechend. Das Verfahren für den Grundstückstausch richtet sich nach Abschnitt 8. (2) Kommt eine Einigung über die Tauschfläche nicht zustande, ist ein Bodenordnungsverfahren nach § 56 durchzuführen. Bis zum Abschluß des Verfahrens hat die LPG dem ausscheidenden Mitglied andere gleichwertige Flächen zur Verfügung zu stellen. §47 Rückgabe von Gebäuden Die LPG ist verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftgebäude des ausscheidenden Mitgliedes zurückzugeben oder zurückzuübereignen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder für die LPG oder für das ausscheidende Mitglied nicht zumutbar, ist ersatzweise ein anderes im Eigentum der LPG stehendes Gebäude zu übereignen oder angemessene Entschädigung zu gewähren. §48 Vorrang bei Pacht und Kauf Beabsichtigt eine LPG, landwirtschaftliche Flächen, an denen sie Eigentum besitzt, für die landwirtschaftliche Nutzung zu verpachten oder zu verkaufen, hat sie diese zuerst Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern anzubieten, die im räumlichen Wirkungskreis der LPG einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichten wollen oder errichtet haben. §49 Auseinandersetzung (1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist zwischen der LPG und dem ausgeschiedenen Mitglied innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Jahresabschlußberichts (Jahresbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) die vermögensmäßige Auseinandersetzung durchzuführen. (2) Einer Rückerstattung von Vermögen gemäß § 44 Abs. 2 steht die Unteilbarkeit der Fonds nicht entgegen. (3) Reicht das Vermögen der LPG zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, so hat der Ausgeschiedene keinen oder keinen vollen Anspruch auf Rückerstattung. Spätere Entschuldungen gemäß Gesetz vom 6. März 1990 über die Unterstützung von Genossenschaften der Landwirtschaft, die durch staatliche Reglementierung mit hohem Kredit belastet sind (GBl. I Nr. 17 S. 135), sind auch zu Gunsten des ausscheidenden Mitgliedes anteilmäßig wirksam. §50 Grundstücksbelastungen Die Bildung bäuerlicher und gärtnerischer Einzelwirtschaften berührt nicht die durch das Gesetz vom 17. Februar 1954 über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in landwirt- , schaftliche Produktionsgenossenschaften (GBl. Nr. 23 S. 224) entstandene Rechtslage hinsichtlich des Fortbestehens der Entschuldung. 7. Abschnitt Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht §51 Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzulösen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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