Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 613

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 613 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 613); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 41 Ausgabetag: 17. Juli 1990 613 (2) Die Meldungen sind bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang folgenden Monats der Deutschen Bundesbank auf dem Vordruck „Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet“ (Anlage K 2) in dreifacher Ausfertigung zu erstatten. Im übrigen gilt § 57 Abs. 2 entsprechend. §62 Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusammensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet sind nach § 63 zu melden: 1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind; 2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unternehmens, wenn mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen einem von einem Gebietsfremden oder einem von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind; 3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansässigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten Betriebsstätten. (2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 1 und 2 anzusehen, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbesondere: 1. natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte an einem solchen Unternehmen zusammengeschlossen haben; ferner natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren Unternehmen Beteiligungen halten; 2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, oder 3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind. (3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne des Absatzes 1 Ziff. 2 als von einem Gebietsfremden oder von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanzsumme des gebietsansässigen Unternehmens, an dem der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfremden oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt ist, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfremden fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Ziff. 1 und 2 findet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder das abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind, nicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde handelt §63 Abgabe der Meldungen nach § 62 (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unternehmens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Vermögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet“ (Anlage K 4) in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen dem Minister für Wirtschaft. (2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstichtag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats bei der Filiale der Deutschen Bundesbank abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist. (3) Meldepflichtig ist 1. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Ziff. 1 das gebietsansässige Unternehmen, 2. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Ziff. 2 das abhängige gebietsansässige Unternehmen, 3. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Ziff. 3 die gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte. §64 Ausnahmen Die Deutsche' Bundesbank kann für einzelne Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruflich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt wird. Kapitel VIII Zahlungsverkehr Titel Meldevorschriften nach § 30 GAW 1. Untertitel Allgemeine Vorschriften §65 Meldung von Zahlungen (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder 2/ an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen), zu melden. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht übersteigen, 2. Ausfuhrerlöse, 3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten (einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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