Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 607

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 607 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 607); Gesetzblatt Teil I Nr. 41 Ausgabetag: 17. Juli 1990 607 Waren, die zum Handel oder zu einer anderen gewerblichen Verwendung bestimmt sind; 3. Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von einhundert Deutsche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut; bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelieferter Muster und Proben bleiben Vertriebskosten außer Betracht; 4. Geschenke bis zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsendung; 5. Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehörenden Alben; 6. Drucksachen im Sinne der postalischen Vorschriften; 7. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in fremden Währungsgebieten geschaffen worden sind; 8. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die nicht zum Handel bestimmt sind; 9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 10. Fernsehbandaufzeichnungen; 11. Teile zur Ausbesserung von in fremden Währungsgebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der vorübergehenden Verwendung im Wirtschaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind; 12. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in fremden Währungsgebieten im Rahmen von Wartungsverträgen eingeführt werden; 13. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwecke ausgeführt worden sind; 14. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter zollamtlicher Überwachung, Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb mitführen; 15. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene Rechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, wenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zollamtlicher Überwachung für Rechnung des Gebietsfremden ausgebessert wird; 16. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel bestimmt sind; 17. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen einführen, wenn der Wert der in einem Kapitel der Einfuhrliste zusammengefaßten Waren sechstausend Deutsche Mark je Messe oder Ausstellung nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aussteller; die sich durch dieselbe Person vertreten lassen, zusammenzurechnen; 18. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die Gebietsansässige auf hoher See von DDR-Schiffen aus gewinnen und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbringen; 19. Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deutsche Mark, die von DDR-Schiffen aus einem an den Küsten des Wirtschaftsgebietes gestrandeten Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet verbracht werden, von DDR-Schiffen aufgefischtes und an das Land gebrachtes seetriftiges Gut; 20. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung einführen; 21. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträgen Zollfreiheit gewährt wird; 22. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Truppen, der ihnen gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefolges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der Mitglieder; 23. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren anfallen, wenn die Überlassung der Abfälle kein Entgelt gewährt wird; 24. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern oder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschaftsgebiet anfallen; 25. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zollgutverwendung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr verwendet werden können, oder Teile davon, die bei der Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen; 26. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in fremde Währungsgebiete zurückgesandt worden sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind, und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits eingeführten Waren; 27. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird; 28. Hausmüll; 29. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt werden; 30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophenfällen; 31. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr; 32. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren frei von Eingangsabgaben sind, nicht zum Handel bestimmte Waren bis zu einem Wert von dreitausend Deutsche Mark, die Reisende mitführen; 33. im Verkehr zwischen Personen, die in benachbarten, durch zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzverkehr); a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert eintausend Deutsche Mark täglich nicht übersteigt; b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes gewährt werden; 34. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind; 35. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzgebieten anfallen; 36. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsgebiet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; 37. Deputatkohle; 38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet, betrieben oder benutzt werden; 39. Waren, die nach §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt entsprechend, wenn solche Waren aus einem anderen Grund zollfrei eingeführt werden können; 40. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehälter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrommeln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum Frischhalten beigepacktes Eis; 41. Waren in Zollfreigebiete unter den Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen sie nach Ziffern 32 und 39 im erleichterten Verfahren eingeführt werden können;;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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