Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 589

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 589 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 589); Gesetzblatt Teil 1 Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 589 §58 Haftung (1) Die Vorschriften des § 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung der Unternehmer sind entsprechend anzuwenden. Für die Beförderungsbedingungen gilt die Erste Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung. (2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güterschäden nach § 67 Abs. 2 Ziff. 5 eingeführt, so ist die Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflichten der Unternehmer entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des § 29 über die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner Rechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung aufzubewahren hat. §59 Mitführen der Erlaubnisurkunde Auf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vo'rzulegen. §60 Rechtsaufsicht Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der Vorschriften aus dieser Verordnung und unbeschadet der Vorschriften des § 51 der Rechtsaufsicht der Erlaubnisbehörde. §61 Nicht auf Eisenbahn und Femverkehrsfahrzeuge anzuwendende Vorschriften des Nahverkehrs Es gelten nicht die Vorschriften 1. der §§ 52 bis 55, 58 Abs. 2, §§ 59,60 und 64 für den Güternahverkehr der Deutschen Reichsbahn; 2. des § 53 Ziffern 1 und 2 für den Güternahverkehr anderer öffentlicher Eisenbahnen; 3. der §§ 52, 53, 55 und 59 für den Güternahverkehr der Unternehmer des Güterfernverkehrs. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausübung des Güternahverkehrs zu erteilen. Eine Ausfertigung der Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzulegen. Abschnitt VI Vorschriften über Ordnungsstrafmaßnahmen §62 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den in den §§22 bis 25, 34, 38, 56, 57 festgesetzten verbindlichen Bedingungen, Tarife, Vergütungen und Entgelte anbietet oder vermittelt oder wer solche Verträge anbietet oder erfüllt, 2. entgegen § 9 Güterfernverkehr betreibt, ohne im Besitz einer Genehmigung zu sein, 3. entgegen § 14 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzulässiger Weise betreibt, 4. entgegen § 35 Umzugsverkehr betreibt, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, 5. entgegen § 45 Werkverkehr in unzulässiger Weise betreibt, 6. entgegen § 52 Güternahverkehr betreibt, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, 7. Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahverkehr oder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das ein ' Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 nicht bestimmt worden ist, 8. den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder den Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen Beschränkungen der Genehmigung oder der Erlaubnis zuwiderhandelt, 9. als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder'Güternahverkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäftsbetrieb tätige Person oder als sonst am Beförderungsvertrag Beteiligter a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über Art oder Menge der beförderten Güter oder über die Beförderungsstrecken unrichtige oder unvollständige Angaben macht, b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder unvollständige Angaben enthalten, den mit der Überwachung des Verkehrs beauftragten Stellen vorlegt oder sie bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit sich führt, c) sich entgegen den Bestimmungen des §31 Abs. 2 Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder d) gegen die in den §§ 29, 39 oder 58 Abs. 3 angeordnete Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht verstößt, 10. als an der Beförderung oder ihrer Abrechnung und Prüfung Beteiligter oder an den Tarif gebundener Dritter oder Vermittler von Ladegut oder Laderaum oder als in deren Geschäftsbetrieb tätige Person gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 24 Abs. 2, der §§ 25, 27, 28, 40, § 48 Abs. 1 Satz 2, §§ 50, 59, § 61 letzter Satz verstößt oder 11. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vorschriften der §§ 31 bis 33 oder § 57 vermittelt oder sonst gegen Bestimmungen dieser Paragraphen verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann 1. nach Absatz 1 Ziff. 1 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 10 000 DM, 2. nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 11 mit einer Ordnungsstrafe bis zu 1 000 DM geahndet werden. §63 Ordnungsstrafbefugnis (1) Die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren gemäß § 62 obliegt bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güterfernverkehr und den Werkfernverkehr betreffen, den Dezernaten für Verkehr der Bezirksverwaltungen, bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güternahverkehr, den Werknahverkehr und den Umzugsverkehr betreffen, den Kreisverwaltungen. (2) Wird ein Verstoß gegen Tarifvorschriften im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr begangen, so ist für die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren die Anstalt für den Güterfernverkehr zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn ein Verstoß von einem Unternehmen begangen wird, das im Geltungsbereich der Verordnung weder Sitz noch Niederlassung hat, es sei denn, daß der Betroffene im Geltungsbereich der Verordnung seinen Wohnsitz hat. ln diesem Fall gilt Abs. 1. (3) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWG (GBl. I Nr. 3 S. 101). §64 Rücknahme und Widerruf (1) Die Genehmigung, die Erlaubnis oder die Zulassung können zurückgenommeri werden, wenn der Unternehmer oder sein Bevollmächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung der Genehmigung oder der Erlaubnis oder der Zulassung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht haben. (2) Die Genehmigung, die Erlaubnis oder die Zulassung können widerrufen werden, wenn 1. der Unternehmer die in §22 Abs. 3, §§27 bis 29, 39 und 58 festgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich verletzt hat,;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Berlin und Leipzig. Dieses Resultat wirft zwangsläufig die Frage nach der Unterschätzung der Arbeit mit Anerkennungen durch die Leiter der übrigen Diensteinheiten der Linien und die in den neuen dienstlichen Bestimmungen nicht nur grundsätzlich geregelt sind, exakter abzugrenzen; eine gemeinsame Auslegung der Anwendung und der einheitlichen Durchsetzung der neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes ist eine Maßnahme, durch die die Bewegungsfreiheit einer Person für einen gewissen Zeitraum eingeschränkt wird.

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