Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 584

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 584 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 584); 584 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 ten Gebietes erforderlich ist und sie dem Unternehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zugemutet werden kamt. Vor der Entscheidung sind die für den neuen Standort zuständige Genehmigungsbehörde sowie die für den bisherigen und die für den neuen Standort zuständigen Außenstellen der Anstalt für den Güterfernverkehr zu hören. (4) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis der Versicherung erbracht hat und die Eintragung in das Register nachgewiesen ist oder die Eintragung nur noch von der Vorlage der Genehmigungsurkunde bei dem Registerorgan abhängt. (5) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich zu melden. (6) In den Fällen des § 7 ist abweichend von Abs. 3 die Genehmigungsurkunde der für die Bestimmung des angenommenen Standortes zuständigen Behörde zur Berichtigung vorzulegen. § 18 Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge Die Genehmigungsbehörde kann durch die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nachprüfen lassen. § 19 Rechtsnachfolge (1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen. Das gleiche gilt für den Testamentsvollstrek-ker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung. (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter. (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung. (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 noch nicht festgestellt sind, das Unternehmen bis zu sechs Monaten nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um drei Monate verlängert werden. (5) Im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sind die erteilten Genehmigungen bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit der Einstellung an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben. §20 Einzelfahrtgenehmigung Die Genehmigungsbehörde kann für bestimmte Beförderungen Genehmigungen für Einzelfahrten abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Ziff. 3, Absätze 2 bis 6, § 16 Abs. 3 und der auf Grund gemäß § 67 Absätze 3 und 4 erlassenen Folgevorschriften erteilen, wenn und soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile zwingend geboten ist. §21 Rechtsaufsicht Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der Vorschriften aus dieser Verordnung und der ihm durch die Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auflagen und verkehrsmäßigen Beschrän- kungen sowie unbeschadet der Vorschriften des § 51 der Rechtsaufsicht der Genehmigungsbehörde. Zweiter Unterabschnitt Tarif §22 Inhalt und Gültigkeit des Tarifs, Mündest-Höchstentgelte (1) Beförderungen unterliegen grundsätzlich der Tarifpflicht und den Beförderungsbedingungen. Die Tarife müssen alle zur Bestimmung des Beförderungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben enthalten. (2) Die Tarife sollen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftverkehrsgewerbes Rechnung tragen. Sie sind Mindest-Höchstentgelte, falls in den Tarifen nichts anderes bestimmt ist Die Beförderungsentgelte sind so festzusetzen, daß unbillige Benachteiligungen einzelner Wirtschaftskreise sowie wirtschaftlich schwacher und verkehrsungünstig gelegener Gebiete ausgeschlossen sind. (3) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig. Unzulässig sind ferner Zahlungen oder andere Zuwendungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkommen. Leistungen, die im Zusammenhang mit Beförderungen dem Unternehmer außerhalb des Beförderungsvertrages oder dem Spediteur außerhalb des Speditionsvertrages erbracht werden, dürfen nicht pauschal, sondern nur auf Grund einer Einzelabrechnung vergütet werden; unberührt bleiben Regelungen nach §§ 31,34 und 57. (4) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages wird durch tarifwidrige Abreden nicht berührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts richtet sich auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs und den Beförderungsbedingungen. (5) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beförderungsleistung auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber. Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit dem Gut eines anderen Auftraggebers in einer Sendung, so ist jedoch das Entgelt für die Beförderung des einzelnen Gutes mindestens nach dem Frachtsatz der für die Sendung anzuwendenden Gewichtsklasse zu entrichten; unberührt bleiben besondere Regelungen nach den preisrechtlichen Vorschriften. §23 Tarifbildung Die Tarife werden vom Minister für Verkehr festgesetzt und im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft durch Folgevorschriften in Kraft gesetzt. Er ist berechtigt, eine Tarifkommission einzusetzen. Näheres wird durch Folgevorschriften bestimmt. §24 Sonderabmachungen (1) Für die Beförderung von über See eingeführten öder zur Ausfuhr über See bestimmten Gütern von und nach Seehäfen im Geltungsbereich dieser Verordnung können ein oder mehrere in einer Bietergemeinschaft verbundene Unternehmer ohne Bindung an die Tarife Entgelte /nit dem Vertragspartner schriftlich vereinbaren. Solche Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn 1. Umstände vorliegen, die bei der Festsetzung der Tarife nicht berücksichtigt worden sind, 2. die Sonderabmachung eine Gütermenge von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten oder 1000 Tonnen in sechs Monaten, bei Ausfuhren über See 250 Tonnen in drei Monaten oder 500 Tonnen in sechs Monaten umfaßt. (2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung unverzüglich nach ihrem Abschluß den Außenstellen der Anstalt für den Güterfernverkehr mitzuteilen. Er hat zusammen mit der Sonderabmachung alle;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der haben. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze sowie zur Absicherung der Schwerpunktrichtungen und -räume in der Tiefe des grenznahen Hinterlandes einer gewissenhaften Prüfung zu unterziehen. Ausgehend von der Veränderung der politisch-operativen Lage resultierenden Aufgaben und Brobleme - und zwar in ihrer ganzen Breite und Vielfalt, in ihrer Einheit und in ihren Wechselbeziehungen.

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