Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 577

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 577 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 577); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 577 Stellen zuzustellen, soweit sie Einwendungen erhoben und diese nicht zurückgenommen haben. (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, die sich im Rahmen dieser Verordnung und der zu ihr erlassenen Nachfolgeregelungen halten müssen. (3) Genehmigungen werden grundsätzlich auf bestimmte Zeit erteilt. Es gelten Genehmigungen für den Straßenbahn-, Untergrundbahn- und Obusverkehr fünfundzwanzig Jahre, für den Linien- und den Vertragsverkehr mit Kraftomnibussen acht Jahre, für den Gelegenheitsverkehr vier Jahre, sofern die Genehmigungsbehörde nicht begründet kürzere Fristen festlegt. §17 Genehmigungsurkunde (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung der Genehmigungsurkunde erteilt. Duldet die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs keinen Aufschub, kann die Genehmigungsbehörde eine jederzeit widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist. (2) Die Genehmigungsurkunde muß mindestens enthalten: 1. einen Hinweis auf diese Verordnung, 2. den Namen, die Anschrift des Antragstellers und den Betriebssitz bzw. die Firma und den Sitz des Verkehrsbetriebes, 3. die genaue Bezeichnung der genehmigten Verkehrsart und die Bedingungen der Verkehrsdurchführung, 4. die Gültigkeitsdauer der Genehmigung, 5. gestellte Bedingungen und erteilte Auflagen, 6. die Bezeichnung der für den Verkehrsbetrieb zuständigen Aufsichtsbehörde, 7. bei einem Linienverkehr die genaue Linienführung und die festgelegten Haltestellen, 8. bei einem Gelegenheitsverkehr die Anzahl der genehmigten Beförderungsmittel, bei einem Taxiverkehr zusätzlich das Pflichtfahrgebiet. (3) Das Muster der Genehmigungsurkunde legt der Minister für Verkehr fest. (4) Die erteilte Genehmigung kann nur durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtlich beglaubigte Ausfertigung nachgewiesen werden. Die amtlich beglaubigte Ausfertigung ist im Gelegenheitsverkehr sowie im grenzüberschreitenden Linienverkehr während der Fahrt mitzuführen. (5) Ist eine Genehmigungsurkunde durch Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer imgültig geworden und wird nicht rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer gestellt, ist die Genehmigungsurkunde unaufgefordert der ausstellenden Genehmigungsbehörde zurückzugeben. Kommt der Verkehrsbetrieb dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Genehmigungsurkunde von der Genehmigungsbehörde unverzüglich einzuziehen oder, wenn das nicht möglich ist, auf Kosten des Verkehrsbetriebes für kraftlos zu erklären. §18 Aushändigung der Genchmigungsurkunde an juristische Personen Einer juristischen Person (insbesondere einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft) darf die Genehmi- gungsurkunde erst nach Vorlage eines beglaubigten- Registerauszuges ausgehändigt werden. § 19 Weiterführung des Verkehrsbetriebes Beim Tod des Inhabers der Genehmigung können der überlebende Ehegatte, die Erben, ein Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter oder Nachlaßpfleger den Verkehrsbetrieb längstens bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tod des Genehmigungsinhabers mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde weiterführen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 11 bis 14 erfüllt sind. Die Genehmigung erlischt nach Ablauf dieser Frist, wenn nicht rechtzeitig ein neuer Antrag gemäß § 10 gestellt wird. § 20 Betriebspflicht (1) Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, den Verkehrsbetrieb ordnungsgemäß unter Erfüllung der in der Genehmigung gestellten Bedingungen und Auflagen einzurichten und während der Dauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des Verkehrs durchzuführen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann für die Aufnahme des Betriebes eine Frist setzen. (3) Die Genehmigungsbehörde kann den Verkehrsbetrieb verpflichten, den ihm genehmigten Verkehr zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen das erfordern, der Verkehrsbetrieb über die hierzu erforderlichen Voraussetzungen verfügt und seine wirtschaftlichen Interessen gewahrt bleiben. Die §§ 15 bis 17 finden entsprechende Anwendung. §21 Beförderungspflicht, Beförderungsbedingungen (1) Der Verkehrsbetrieb ist zur Beförderung verpflichtet, wenn 1. den Bedingungen der Personenbeförderungsanordnung (PBO) vom 5. Januar 1984 (GBl. I Nr. 4 S. 44, Ber. Nr. 25 S. 299) und der ergänzenden Beförderungs- und Benutzungsbedingungen des Verkehrsbetriebes entsprochen wird, 2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Verkehrsbetrieb nicht abwenden und deren Auswirkungen er nicht vermeiden konnte. (2) Der Verkehrsbetrieb ist im Taxiverkehr zur Beförderung verpflichtet, wenn die Fahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes stattfindet. Abs. 1 Ziffern 1 und 3 gilt entsprechend. §22 Einstellung des Betriebes (1) Die Genehmigungsbehörde kann den Verkehrsbetrieb auf seinen Antrag von der Betriebspflicht gemäß § 20 vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes nicht mehr zugemutet werden kann oder die öffentlichen Verkehrsinteressen dies nicht mehr erfordern. Bis zur Entscheidung über den Antrag besteht die Betriebspflicht uneingeschränkt fort. (2) Der Antrag gemäß Abs. 1 kann für den Verkehrsbetrieb insgesamt oder für einzelne Verkehrsarten oder Beförderungsleistungen gestellt werden. (3) Wird der Verkehrsbetrieb von der Betriebspflicht insgesamt und dauernd entbunden, erlischt damit die Genehmi-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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