Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 576

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 576 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 576); 576 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 (2) Private Verkehrsbetriebe dürfen gegenüber staatlichen Verkehrsbetrieben nicht benachteiligt werden. Beim Linienverkehr ist unter mehreren Antragstellern demjenigen der Vorzug zu geben, der die Gewähr dafür bietet, unter den gegebenen Bedingungen den Beförderungsbedarf in diesem Linienverkehr am besten zu befriedigen. Dabei sind Verkehrsbetriebe aller Betriebsgrößen und neugegründete Verkehrsbetriebe angemessen zu berücksichtigen. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, 2. durch den beantragten Linien- oder Vertragsverkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn a) der öffentliche Beförderungsbedarf durch das vorhandene Beförderungsangebot befriedigt wird, b) der beantragte Verkehr Verkehrsaufgaben übernehmen soll, die die Eisenbahn oder andere Verkehrsbetriebe bereits wahrnehmen oder nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde wahrzunehmen bereit sind. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden keine Anwendung auf Anträge auf Übertragung der aus einer Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen. § 12 Zuverlässigkeit (1) Der Antragsteller und die für die Führung des Verkehrsbetriebes vorgesehenen Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1, wenn davon ausgegangen werden kann, daß der Verkehrsbetrieb unter Beachtung der Rechtsvorschriften für den Straßenpersonenverkehr geführt wird und insbesondere die der Sicherheit des Verkehrs und des Betriebes dienenden Vorschriften befolgt werden. (2) Die Zuverlässigkeit ist zu verneinen 1. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen das Straf- oder Wirtschaftsstrafrecht, deren Eintragung im Strafregister noch nicht getilgt ist, 2. bei schweren und wiederholten Verstößen gegen a) das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, b) die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassenen Rechts- und sonstigen Vorschriften, c) diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen weiteren Rechtsvorschriften, d) die Steuer- und versicherungsrechtlichen Pflichten. § 13 Fachliche Eignung (1) Der Antragsteller oder die von ihm für die Führung des Verkehrsbetriebes vorgesehenen Personen gelten im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 als fachlich geeignet, wenn sie die Befähigung und Kenntnisse zur Führung eines Verkehrsbetriebes nachweisen. (2) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch eine angemessene, mindestens fünfjährige für den Gelegenheitsverkehr mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem vergleichbaren Verkehrsbetrieb und hierüber ausgestellte schriftliche Zeugnisse oder durch eine Prüfung nachgewiesen werden. (3) Den Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse und Befähigungen, die Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Inhalt und das Verfahren der abzulegenden Prüfung legt der Minister für Verkehr durch Rechtsvorschriften fest. (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, ob die fachliche Eignung des Antragstellers durch die vorgelegten Zeugnisse und anderen Nachweise als hinreichend geführt anzusehen oder durch eine Prüfung nachzuweisen ist. (5) Die fachliche Eignung braucht nicht erneut nachzuweisen, wer a) die Erneuerung einer auslaufenden Genehmigung beantragt, b) eine weitere gleichartige Genehmigung neben einer bereits erteilten beantragt, c) die Änderung oder Erweiterung einer erteilten Genehmigung beantragt, ohne daß sich dadurch höhere Anforderungen an die fachliche Eignung ergeben, d) eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Leiter eines vergleichbaren Verkehrsbetriebes nachweist, e) einen in der DDR anerkannten fachspezifischen Hochoder Fachschulabschluß nachweist. § 14 Finanzielle Leistungsfähigkeit (1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 2 ist gewährleistet, wenn die vom Antragsteller nachgewiesenen Eigenmittel und Reserven die ordnungsgemäße und sichere Verkehrsdurchführung erwarten lassen. (2) Die Genehmigungsbehörde legt Art und Umfang der im Einzelfall zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen und Bescheide fest. § 15 Entscheidungsvorbereitung (1) Die Genehmigungsbehörde hat vor Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung grundsätzlich gutachtliche Stellungnahmen a) der Rechtsträger der durch den beantragten Verkehr in Anspruch zu nehmenden öffentlichen Verkehrsflächen, b) der für den vorgesehenen Verkehrsraum verantwortlichen Kommunen, c) der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer, d) der im vorgesehenen Verkehrsraum bereits tätigen Verkehrsbetriebe, bei Anträgen auf Linienverkehr mit Kraftomnibussen insbesondere der zuständigen Reichsbahndirektion, e) des zuständigen Unternehmer- oder Interessenverbandes einzuholen. Sie entscheidet in eigener Verantwortung über die gutachtliche Beteiligung weiterer Organe oder Institutionen. (2) Der Einholung einer Stellungnahme gemäß Abs. 1 bedarf es nicht, wenn aus einem der in den §§ 11 bis 14 geregelten Gründe die Genehmigung versagt werden muß. (3) Gutachtliche Stellungnahmen können von den Organen oder Institutionen gemäß Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach.Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde abgegeben werden, sofern im Einzelfall keine anderen Fristen gesetzt sind. (4) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beschleunigung des Verfahrens die mündliche Erörterung mit allen Beteiligten vorsehen. Der Antragsteller ist hierzu einzuladen. § 16 Erteilung der Genehmigung (1) Die Entscheidung ist auch den im § 15 Abs. 1 genannten;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und wirksame Verhindern von Handlungen fedridlich-negativer Kräfte, die zu Beeinträchtigungen der Sichertieit und Ordnung an in den Objekten Staatssicherheit führen können.

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