Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 564

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 564 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 564); 564 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 117. § 156 erhält folgenden Abs. 3: (3) Im Berufungsurteil ist zu begründen, welche Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Ersetzung durch eine andere Entscheidung bzw. zur Zurückverweisung führten. Im Falle der Abweisung der Berufung ist darzulegen, daß das angefochtene Urteil dem Recht entspricht und weshalb das Berufungsvorbringen nicht begründet war. 118. § 158 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 119. § 159 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Berufung entsprechend. 120. Der Vierte Teil erhält folgende Überschriften; die §§ 160 bis 162 erhalten folgende Fassung: Erstes Kapitel Revision § 160 Zulässigkeit der Revision (1) Gegen in zweiter Instanz erlassene Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse ist die Revision zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann beantragt werden, wenn 1. sie vom Gericht der zweiten Instanz wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage für zulässig erklärt wird, 2. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert der Beschwerde 10 000 DM übersteigt. Der Antrag kann vom Revisionsgericht durch Beschluß zurückgewiesen werden, wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. (3) Zur Stellung des Revisionsantrages sind die Prozeßparteien berechtigt. In Fällen, in denen der Staatsanwalt oder das Organ der Jugenhilfe auf Grund von Rechtsvorschriften zur Erhebung der Klage berechtigt sind, können auch sie die Revision beantragen, solange die Revisionsfrist für eine der Prozeßparteien noch läuft (4) Die Revisionsfrist beträgt 1 Monat Sie beginnt für jede Prozeßpartei mit der Zustellung der Entscheidung an sie, spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. (5) Im Revisionsverfahren sind die Prozeßparteien verpflichtet, sich durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen. § 161 Verfahren (1) Für das Revisionsverfahren sind die für das Verfahren vor dem Kreisgericht und die für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (2) Über den Antrag entscheidet das Oberste Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Zum Verhandlungstermin sind die Prozeßparteien unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen zu laden. Sie sind nicht verpflichtet, persönlich zu erscheinen. § 162 Entscheidung (1) Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben und anderweitig entscheiden, die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverweisen oder den Revisionsantrag abweisen. (2) Im Falle der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung führte, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (3) Die Zurückverweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen. 121. § 163 Absätze 1 und 3 erhalten folgende Fassung, folgender Abs. 5 wird angefügt: (1) Ein durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn 1. Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die dem Gericht und dem Kläger des Wiederaufnahmeverfahrens zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; 2. die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung einer Prozeßpartei verletzt wurden; 3. das Gericht unrichtig besetzt war oder ein Richter, Schöffe oder Sekretär an der Entscheidung mitgewirkt hat, obwohl er nach § 73 ausgeschlossen war; 4. ein Richter, Schöffe oder Sekretär mitgewirkt hat, der wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die auf die Entscheidung in dieser Sache Einfluß gehabt haben kann. (3) Die Wiederaufnahme wird durch Klage einer Prozeßpartei eingeleitet Die Klage ist innerhalb vori 3 Monaten nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes einzureichen. Eine Klage auf Wiederaufnahme ist nicht mehr zulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung 10 Jahre vergangen sind. Eine Befreiung von den Folgen der Versäumnis dieser Fristen findet nicht statt. (5) Die Wiederaufnahme ist auch möglich, wenn das Verfahren durch eine gerichtliche Einigung abgeschlossen wurde. Die Absätze 1,3 und 4 gelten entsprechend. 122. § 164 Abs. 2 erhält folgende Fassung; in Abs. 3 wird der letzte Satz aufgehoben: (2) Gerichtskosten sind Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen. Gerichtliche Auslagen sind Aufwendungen, die im Verfahren für die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, für Post-, Fernsprech- und Telegrammgebühren sowie für ähnliche Zwecke oder für Veröffentlichungen entstanden sind, soweit sie 5 DM übersteigen. Gerichtliche Auslagen sind auch die aus dem Staatshaushalt erstatteten Kosten eines einer Prozeßpartei beigeordneten Rechtsanwalts oder eines Prozeßbeauftragten. 123. In § 165 werden die „M-Beträge“ durch „DM-Beträge“ ersetzt; Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Übersteigt der Wert 100 000 DM, beträgt die Gerichtsgebühr für den darüberliegenden Wert bis zu 1 000 000 DM 2%, für den darüber hinausgehenden Mehrbetrag 1%. 124. § 166 Absätze 1, 2 und 5 erhalten folgende Fassung: (1) Wird das Verfahren durch Urteil oder eine andere abschließende Sachentscheidung beendet, wird eine volle Gerichtsgebühr erhoben. Wird eine Klage durch Beschluß als unzulässig abgewiesen, wird eine halbe Gerichtsgebühr erhoben. (3) Das Gericht überprüft die angefochtene Entscheidung in rechtlicher Hinsicht im Rahmen der von den Prozeßparteien gestellten Anträge. Die tatsächlichen Feststellungen der Gerichte erster und zweiter Instanz hat das Gericht seinen Entscheidungen zugrunde zu legen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit - Energieoj dnung -. zu gewährleisten. Technische und bau technische Erfordernisse sind mit der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste abzustimmen.

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