Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 562

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 562 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 562); 562 Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 Vorläufige Einstellung §131 (1) Der Sekretär hat die vorläufige Einstellung laufender Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, soweit das zuständige Gericht die Vollstreckung vorläufig eingestellt hat. Hat das Gericht die vorläufige Einstellung der Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, sind die Vollstreckungsmaßnahmen erst dann vorläufig einzustellen, wenn die Sicherheitsleistung dem Sekretär nachgewiesen wurde. (2) Mit der vorläufigen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen hat der Sekretär bei der Pfändung. 1. einer Forderung dem Drittschuldner aufzugeben, den gepfändeten Betrag bis zur Entscheidung über seine Verwendung weiterhin einzubehalten, aber nicht an den Gläubiger oder an den Schuldner auszuhändigen; 2. einer beweglichen oder unbeweglichen Sache die Verwertung oder die Auszahlung des Verwertungserlöses für die Dauer der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung zu unterlassen. Die Bestimmungen des § 122 Absätze 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verwertungserlös anstelle der Sache tritt. (3) Nach Aufhebung der vorläufigen Einstellung der Vollstrek-kung hat der Sekretär die Vollstreckungsmaßnahmen weiterzu- . führen oder, falls eine weitere Vollstreckung nicht mehr zulässig ist, aufzuheben. 103. Als § 131a wird eingefügt: § 131a (1) Der Sekretär kann die Vollstreckung durch Beschluß ganz oder teilweise vorläufig einstellen, wenn sie für den Schuldner infolge außergewöhnlicher Umstände eine ungerechtfertigte Härte bedeuten oder ihm nicht ausgleichbare Nachteile zufügen würde und wenn die vorläufige Einstellung dem Gläubiger zuzumuten ist. Die Bestimmungen des § 131 Absätze 2 und 3 finden Anwendung. (2) Sind die Gründe für die vorläufige Einstellung weggefallen, hat der Sekretär die vorläufige Einstellung durch Beschluß wieder aufzuheben und die Vollstreckung nach Rechtskraft des Beschlusses fortzusetzen. 104. Die §§ 132,133 und 134 erhalten folgende Fassung: §132 Einstellung bei Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum von Ehegatten (1) Wurden wegen eines Anspruchs gegen einen Ehegatten gemeinschaftliche Forderungen, Rechte oder Sachen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten gehören, gepfändet, hat der Sekretär die vorläufige Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, soweit der andere Ehegatte gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen Widerspruch erhebt. Die Bestimmung des § 131 Abs. 2 findet Anwendung. Die Pfändung anderer Forderungen, Rechte oder Sachen des Schuldners oder des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten ist dadurch nicht ausgeschlossen. (2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe des Schuldners mit dem Ehegatten, der Widerspruch eingelegt hat, nicht mehr besteht, aber die eheliche Eigentumsgemeinschaft insoweit noch nicht aufgehoben ist (3) Auf Antrag des Gläubigers hat die Kammer für Familienrecht des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts mit dem Gläubiger und den Ehegatten über den Widerspruch mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden. Sie kann dem nicht verpflichteten Ehegatten das Alleineigentum an einzelnen Sachen, Forderungen oder Rechten zusprechen, die Pfändung bestimmter Teile des ehelichen Eigentums für unzuläs- sig erklären oder andere, die Interessen der Beteiligten wahrende Festlegungen treffen. (4) Beantragt der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Einstellungsanordnung gemäß Abs. 1 die mündliche Verhandlung über den Widerspruch, hat der Sekretär die Vollstreckungsmaßnahme durch Beschluß aufzuheben. § 133 Unzulässigkeit der Vollstreckung (1) Auf Antrag des Schuldners ist die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, soweit der Anspruch des Gläubigers aus Gründen nicht mehr besteht, die nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien eingetreten sind und durch Rechtsmittel nicht mehr geltend gemacht werden konnten, oder soweit der Anspruch des Gläubigers nach der abschließenden Stellungnahme der Prozeßparteien oder nach Erlaß der Entscheidung erfüllt wurde. (2) Auf Antrag eines Dritten ist die Pfändung für unzulässig zu erklären, soweit diesem an einer gepfändeten Sache oder Forderung ein Recht zusteht, das der Vollstreckung entgegensteht oder die vorrangige Erfüllung seines Anspruchs rechtfertigt (3) Über die Anträge entscheidet die zuständige Kammer des für die Vollstreckung zuständigen Kreisgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Sie hat unter entsprechender Anwendung der §§ 174 Absätze 1 und 2, 175 Absätze 1 und 2 auch die Verfahrenskosten zu entscheiden. (4) Die Kammer kann die Vollstreckung des Anspruchs oder die Vollstreckungsmaßnahmen, deren Unzulässigkeit festgestellt werden soll, für die Dauer des Verfahrens auch ohne Antrag durch Beschluß ganz oder teilweise vorläufig einstellen. § 134 Endgültige Einstellung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen (1) Der Sekretär hat die endgültige Einstellung des Vollstrek-kungsverfahrens anzuordnen und die von ihm eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, wenn 1. der Schuldner eine schriftliche Erklärung des Gläubigers darüber vorlegt, daß der zu vollstreckende Anspruch einschließlich Zinsen und Kosten erfüllt ist; 2. der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag zurückgenommen hat; 3. der Vollstreckungstitel rechtskräftig aufgehoben oder dessen Vollstreckung für unzulässig erklärt wurde; 4. der Schuldner verstorben ist und die bereits gepfändeten Sachen, Forderungen und Rechte verwertet sind; 5. der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland aufgegeben hat und die Vollstreckung in verbliebene Sachen, Forderungen oder Rechte des Schuldners nicht möglich ist; 6. bisherige Maßnahmen der Vollstreckung erfolglos geblieben sind und auch in absehbarer Zeit eine Vollstreckung mit Aussicht auf Erfolg nicht zu erwarten ist. (2) Vollstreckungsmaßnahmen sind vom Sekretär aufzuheben, soweit 1. sie Vermögenswerte erfassen, die dem nicht verpflichteten Ehegatten durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig zu Alleineigentum übertragen wurden; 2. der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers durch Abänderung des Vollstreckungstitels rechtskräftig herabgesetzt wurde; 3. sie für unzulässig erklärt wurden. (3) Die Beteiligten sind von der Aufhebung der Vollstrek-kungsmaßnahme zu benachrichtigen. Der Sekretär kann den Schuldner ermächtigen, Pfandsiegel oder Pfandanzeigen zu;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der Effektivität vorbeugender Maßnahmen bestimmt. Mur bei strikter Beachtung der im Innern der wirkenden objektiven Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung und der Klassenkampfbedingungen können Ziele und Wege der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erbringen. Dieser hohen persönlichen poli tischen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute und zukünftig mehr denn Verpflichtung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der Politik der Partei eine qualifizierte Untersuchungsarbeit zu leisten. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen.

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