Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 555

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 555 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 555); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 555 hen. Wird eine Prozeßpartei zur Vornahme einer Handlung verurteilt, kann das Gericht zugleich die Rechte des Gläubigers und die zu treffenden Maßnahmen für den Fall festlegen, daß der Schuldner innerhalb der im Urteil bestimmten Frist die Handlung nicht vornimmt 51. § 81 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (2) Die Verkündung geschieht durch Verlesung des Urteilsspruchs und Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Begründung. Zugleich ist über das zulässige Rechtsmittel und die Art und Weise der Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Die Verkündung ist zu protokollieren. Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Prozeßparteien nicht abhängig. Durch unanfechtbaren Beschluß kann die Öfentlichkeit für die Verbündung der Begründung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1.vorliegen. (3) War die vollständige schriftliche Abfassung der Begründung bis zur Verkündung nicht möglich, ist der Urteilsspruch schriftlich abzufassen und vom Richter und von den Schöffen zu unterschreiben. Das Urteil ist innerhalb einer Woche vollständig schriftlich abzufassen, wenn die Begründung zur Verkündung nicht schriftlich vorlag. Ist ein Richter oder Schöffe an der Unterschriftsleistung verhindert, ist das unter Angabe der Gründe auf dem Urteil zu vermerken. 52. § 83 Absätze 2 und 4 erhalten folgende Fassung: (2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf die Entscheidung über die mit der Klage oder Widerklage geltend gemachten Ansprüche (Gegenstand des Verfahrens). Die rechtskräftige Entscheidung ist für die Prozeßparteien und ihre Rechtsnachfolger verbindlich. Rechtskräftige Urteile, welche die Feststellung oder die Gestaltung des Personenstandes, die Handlungsfähigkeit eines Bürgers oder das elterliche Erziehungsrecht betreffen, sind allgemein verbindlich. (4) Eine gerichtliche Einigung wird verbindlich, wenn sie bis zum Ablauf der in § 46 Abs. 3 festgelegten Frist nicht widerrufen wurde oder die im Ehescheidungs- oder Ehenichtigkeitsurteil erfolgte Bestätigung Rechtskraft erlangt hat. Die Bestimmung des Abs. 2 gilt entsprechend. Der Eintritt der Verbindlichkeit ist durch den Sekretär auf der Einigung zu vermerken. 53. § 85 erhält folgende Fassung: §85 Die zur Erfüllung eines vollstreckbaren Anspruchs Verpflichteten haben alle Anstrengungen zu unternehmen, um die ihnen obliegenden Verpflichtungen pünktlich und vollständig zu erfüllen. Zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen können zwischen den Berechtigten und Verpflichteten die Abtretung von Forderungen oder andere Formen der Erfüllung vereinbart werden. 54. § 86 erhält folgende Fassung: §86 (1) Wird eine vollstreckbare Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt, ist auf Antrag des Berechtigten (Gläubiger) die Vollstreckung gegen den Verpflichteten (Schuldner) durchzuführen. Der Gläubiger soll bei der Sicherung seiner Ansprüche mitwir-ken und das Kreisgericht bei der Verwirklichung seiner Ansprüche unterstützen. (2) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Kreisgericht Auskunft über seinen Wohnsitz oder Aufenthalt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, seine Arbeitsstelle, über weitere von ihm zu erfüllende Zahlungsverpflichtungen sowie über während der Vollstreckung eingetretene Veränderungen seiner persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Dem Schuldner kann die Einsicht in die Vollstreckungsakten versagt werden, wenn das zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich erscheint. (3) Die Vollstreckung ist so vorzunehmen, daß die Rechte des Gläubigers gewahrt und ungerechtfertigte Nachteile für den Schuldner vermieden werden. (4) Die Vollstreckung ist auch wegen der durch sie entstehenden Kosten durchzuführen; insoweit ist ein besonderer Vollstreckungstitel nicht erforderlich. 55. § 87 wird aufgehoben; an seine Stelle tritt ein neuer Paragraph folgenden Inhalts: §87 (1) Die Vollstreckung von Zahlungsansprüchen wird durch Pfändung von Forderungen, anderen Rechten sowie von Sachen des Schuldners und durch deren Verwertung ausgeführt (2) Mit der Pfändung wird zugunsten des Gläubigers, auf dessen Antrag die Vollstreckung durchgeführt wird, ein Pfändungspfandrecht begründet Das Pfändungspfandrecht steht einem durch Vertrag erworbenen oder auf Rechtsvorschriften beruhenden Pfandrecht gleich; die Verwertung obliegt dem vollstreckenden Gericht 56. § 88 erhält folgende Fassung: §88 Vollstreckungstitel (1) Die Vollstreckung erfolgt aus: 1. rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, verbindlichen gerichtlichen Einigungen und für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Zahlungsaufforderungen; 2. vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte und Schiedsstellen für Arbeitsrecht; 3. im schiedsgerichtlichen Verfahren ergangenen vollstreckbaren Schiedssprüchen und Einigungen; 4. rechtskräftigen Beschlüssen der Widerspruchsstellen der Sozialversicherungen; 5. vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden anderer Behörden sowie aus anderen Vollstreckungstiteln, soweit deren Vollstreckung den Gerichten durch Rechtsvorschriften übertragen ist (2) Auf die Vollstreckung von gerichtlichen Kostenrechnungen durch die dafür zuständigen Organe sind die folgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. (3) Sind vollstreckbare Unterhalts- oder Schadenersatzansprüche durch Vorauszahlung auf eine Behörde oder auf einen Versicherungsträger übergegangen oder übergeleitet worden, wird auf deren Antrag (Vollstreckungsauftrag) die Vollstreckung auch wegen des ihnen gesetzlich zustehenden Aufschlags durchgeführt. 57. § 89 erhält die Überschrift „Vollstreckbarkeitserklärung“; in Abs. 1 wird Satz 3, in Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz aufgehoben; folgender Abs. 4 wird angefügt: (4) Für die Vollstreckbarkeitserklärung von Entscheidungen der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und vor ihnen abgeschlossene Einigungen gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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