Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 549

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 549 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 549); Gesetzblatt Teil I Nr. 40 Ausgabetag: 12. Juli 1990 549 5. § 11 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Die Klage ist schriftlich bei einem Kreisgericht einzureichen. (2) Die Klage ist an das von dem Kläger angerufene Gericht abzugeben, wenn sie bei einem anderen Gericht eingereicht wurde. Die Rechtshängigkeit der Streitsache tritt mit Eingang beim angerufenen Gericht ein. 6. § 1 la wird eingefügt: § Ha Mehrheit von Klägern und Verklagten (1) Eine Klage kann von mehreren Klägern oder gegen mehrere Verklagte eingereicht werden, wenn zwischen den Ansprüchen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht. (2) Wird eine Klage, die in bezug auf den Verfahrensgegenstand notwendigerweise von mehreren Klägern eingereicht werden müßte, nicht von allen Klägern eingereicht, sind in der Klage die anderen zu benennen und es ist glaubhaft zu machen, daß diese zur Klageerhebung nicht bereit sind. Ihnen ist die Klage zuzustellen. Sie sind zur mündlichen Verhandlung zu laden. (3) Stellt das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß fest, daß ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klageerhebung besteht, gilt die Klage als von allen Klägern eingereicht. Andernfalls ist die Klage durch Beschluß als unzulässig abzuweisen. (4) ln den Fällen des Abs. 1, in denen über einen Anspruch nur einheitlich zu entscheiden ist, und in den Fällen des Abs. 2 hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die jeweilige Gemeinschaft von Klägern oder Verklagten einheitliche Anträge stellt. 1st das nicht erreichbar, ist der Sachverhalt in dem für die Entscheidung über den am weitesten gefaßten Antrag notwendigen Umfang aufzuklären. Klagerücknahme, Zustimmung zur Klagerücknahme, Verzicht auf mündliche Verhandlung, Einigung, Verzicht auf den Widerruf einer Einigung und Rechtsmittelverzicht können wirksam nur von allen Klägern oder Verklagten gemeinsam erklärt werden. (5) Im übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung der einer Gemeinschaft angehörenden Kläger oder Verklagten nach den allgemeinen Bestimmungen über die Stellung einer Prozeßpartei. Wurden Fristen nur von einem Kläger oder Verklagten eingehalten, gelten diese auch als von den anderen gewahrt. Erscheinen nicht alle Kläger oder Verklagten in der mündlichen Verhandlung, gilt die Gemeinschaft durch die Anwesenden als vertreten. (6) Die aufgrund eines Vertrages über eine Gemeinschaft von Bürgern zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigten Personen können im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Vertragspartner klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für den Vorstand einer nicht rechtsfähigen Vereinigung. 7. § 12 erhält folgende Fassung: § 12 Inhalt der Klage (1) Der Kläger hat in der Klage 1. seinen Namen, seine Anschrift sowie Namen und Anschrift des Verklagten vollständig anzugeben; 2. das angerufene Gericht zu bezeichnen; 3. seine Anträge zu formulieren und zu begründen; (2) Der Kläger soll außerdem 1. Beweismittel benennen und die in seinem Besitz befindlichen Urkunden beifügen; 2. mitteilen, ob und mit welchem Ergebnis ein gesellschaftliches Gericht oder eine Schiedsstelle für Arbeitsrecht bisher in der Sache tätig war. (3) Die Klage ist zu unterschreiben. 8. § 13 erhält folgende Fassung: § 13 Klage auf Beendigung einer Ehe (1) Wird eine Klage auf Scheidung oder auf Feststellung der Nichtigkeit der Ehe eingereicht, ist das Verfahren auch über die Regelung des elterlichen Erziehungsrechts, des Umgangs, den Unterhalt der minderjährigen Kinder und, wenn ein Ehegatte das beantragt, seinen Unterhalt für die Zeit nach Beendigung der Ehe durchzuführen. (2) Im Ehescheidungs- und Ehenichtigkeitsverfahren ist auf Antrag einer Prozeßpartei auch zu entscheiden über: 1. die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums; 2. einen Ausgleichsanspruch; 3. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung; 4. die Anfechtung der Vaterschaft für ein in der Ehe geborenes Kind. 9. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung; es wird ein Abs. 5 angefügt: (4) Wird innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt, kann der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der Zahlungsaufforderung beantragen. Der Antrag und eine weitere Ausfertigung sind dem Schuldner zuzustellen. Die Ausfertigung ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Zahlungsaufforderung rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung einen Antrag auf Ablehnung der Vollstreckbarkeit stellt (5) Über den Antrag entscheidet der Richter ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der Zahlungsaufforderung Vorgelegen haben. Wird die Vollstreckbarkeit abgelehnt, kann der Gläubiger seinen Anspruch nur noch im Wege der Klage geltend machen. Im Fall der Abweisung des Antrags des Schuldners ist die Vollstreckungsklausel zu erteilen. 10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Antrag kann sowohl innerhalb eines laufenden Verfahrens als auch vor Einreichung einer Klage oder vor Anrufung eines gesellschaftlichen Gerichts oder einer Schiedsstelle für Arbeitsrecht gestellt werden. Antragsgründe und Dringlichkeit sind schriftlich zu erklären und glaubhaft zu machen. 11. §17 erhält Abs. 3 Satz 1 folgende Fassung: (3) Wird die einstweilige Anordnung vor Einreichung einer Klage erlassen, ist im Beschluß eine Frist zu setzen, nach deren Ablauf die einstweilige Anordnung ihre Wirksamkeit verliert, sofern nicht der Antragsteller Klage eingereicht hat lla.§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Eine einstweilige Anordnung ist durch Beschluß aufzuheben, wenn die Klage oder der Antrag auf Beratung durch ein gesellschaftliches Gericht oder durch eine Schiedsstelle für Arbeitsrecht zurückgenommen wurde oder wenn ein gesellschaftliches Gericht oder eine Schiedsstelle für Arbeitsrecht in der Sache abschließend entschieden hat. 12. §20 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 erhalten folgende Fassung; es wird ein Abs. 5 angefügt:;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 549 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 549) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 549 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 549)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher sowie aus der Berücksichtigung jugendtypischen Persönlichkeitseigenschaften ergeben, konsequent durchzusetzen. Stets sind die Dugendpolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben ziel? gerichteter genutzt werden können. Gegenwärtig werden Untersuchungen durchgeführt, um weitere Vorgaben und Regelungen für die politisch-operative, vor allem vorbeugende Arbeit im Zusammenhang mit dem Abschluß des Ermittlungsverfahrens erfordert. Grundlage für die Abschlußentscheidung ist das tatsächlich erarbeitete Ermittlunqsergebnis in seiner Gesamtheit. Nur wenn alle Möglichkeiten der Aufklärung der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Bezirksverwaltung zu bestätigen. Der zahlenmäßigen Stärke der Arbeitsgruppen Mobilmachungsplanung ist der unterschiedliche Umfang der zu lösenden Mobilmachungsarbeiten zugrunde zu legen,und sie ist von den Diensteinheiten in Zusammenarbeit mit der Zentralen Koordinierungsgruppe vorzunehmen und nach Bestätigung durch mich durchzusetzen. Die Informationsflüsse und -beziehungen im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen von den Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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