Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 535

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 535 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 535); Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 9. Juli 1990 535 (3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden. §216 Landfriedensbruch Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft, wenn-die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. §217 Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs In besonders schweren Fällen des § 216 wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt; 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden; 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt; 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. §218 Androhung von Gewaltakten und Vortäuschung einer Gemeingefahr Wer die öffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gefährdet, daß er das Vorliegen einer Gemeingefahr vortäuscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. §219 . Bildung krimineller Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder 'mit Geldstrafe bestraft. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 2. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung eine Straftat nach § 102 betrifft. (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. (4) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach 'den Absätzen 1 und 3 absehen. (6) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereini- gung zu verhindern oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so' ist von Strafe abzusehen. §219 a Bildung terroristischer Vereinigungen (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, 1. Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§§ 112 oder 92), 2. Geiselnahmen (§ 130 a), 3. Brandstiftungen oder andere gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 185, 186, 190 oder 198 zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ist der Täter Rädelsführer, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. (3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe mildern. (5) § 219 Absatz 6 gilt entsprechend. (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen. §220 Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen und revanchistischen Charakters Wer in der Öffentlichkeit Äußerungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole, Gegenstände, Schriftstücke oder Aufzeichnungen dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt oder zu diesem Zwecke herstellt oder einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. §221 Angriff auf völkerrechtlich geschützte Personen (1) Wer eine völkerrechtlich geschützte Person entführt, körperlich mißhandelt oder rechtswidrig ihrer persönlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit dieser Person zu gefährden. (3) Der Versuch ist strafbar. In den Fällen der Entführung einer völkerrechtlich geschützten Person ist die Vorbereitung strafbar. §222 Mißachtung staatlicher Symbole Wer in der Öffentlichkeit die Staatsflagge oder andere Staatssymbole der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatssymbole anderer Staaten böswillig zerstört, beschädigt oder in anderer Weise verächtlich macht, wird mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft.“ § 223 wird aufgehoben. „§224 Anmaßung staatlicher Befugnisse (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anmaßt und dadurch die ordnungsgemäße Tätigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der Bürger beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung entgegen. Er informiert den zuständigen Leiter der Untersuchungsabteilung über die Weisungen. Durchgeführte Überprüfungen der Untersuchungshaftanstalten und erteilte Weisungen des aufsichtsführenden Bezirksstaatsanwaltes sind protokollarisch zu erfassen und der Abteilung Staatssicherheit zuzusenden Weisungen der am Strafverfahren beteiligten Organe in Bezug auf die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges sind umgehend durchzusetzen, wenn sie nicht gegen die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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