Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 534

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 534 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 534); 534 Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 9. Juli 1990 des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht handelt oder 2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen an vertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt. (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.“ 47. Das 6. Kapitel des Besonderen Teils wird aufgehoben. 43. Das 8. Kapitel des Besonderen Teils 1. und 2. Abschnitt erhalten folgende Fassung: „1. Abschnitt Straftaten gegen die Durchführung von Wahlen Wahlbehinderung §210 (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer durch die Tat eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. § 210 a (1) Wer einen wahlberechtigten Bürger durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einen anderen erheblichen Nachteil oder durch Täuschung an der Ausübung seines verfassungsmäßigen Wahlrechts oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksabstimmung behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zrwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einen anderen 1. unter Mißbrauch seiner staatlichen Funktion oder gesellschaftlichen Stellung; 2. durch Ausnutzung eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses an der Teilnahme an einer Wahl oder an einer Volksabstimmung behindert. (3) Der Versuch ist strafbar. §211 Wahlfälschung (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahlvorstandes unrichtige Wahlniederschriften oder Wahliprotokolle anfertigt oder wer das Ergebnis einer Wähl oder einer Volksabstimmung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat veranlaßt oder die Tat als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahlvorstandes duldet. (3) Der Versuch nach Absatz 1 ist strafbar. §211 a Vernichtung von Wahlunterlagen (1) Wer entgegen wahlrechtlichen Vorschriften, Wahlunterlagen vernichtet oder beiseite schafft, um eine Nach- prüfung von Wahlergebnissen zu verhindern oder zu erschweren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 211 b Verletzung des Wahlgeheimnisses Wer Rechtsvorschriften zum Schutz der Wahrung des Wahlgeheimnisses verletzt und sich oder einem anderen Kenntnis davon verschafft, wie eine andere Person gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. 2. Abschnitt Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung §212 Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen (1) Wer die Wahrnahme verfassungsmäßiger Grundrechte der Bürger durch Störung friedlicher Versammlungen oder Demonstrationen beeinträchtigt, indem er sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder erheblichen Beschädigungen von Sachen oder Einrichtungen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Haftstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §213 Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit (1) Wer einen Angehörigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der rechtmäßigen Durchführung der ihm übertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen einen Bürger bei der Ausübung einer rechtmäßigen staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit, wegen einer solchen Tätigkeit oder wegen seines Eintretens für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder wegen seines Vorgehens gegen Rechtsverletzungen Gewalt anwendet oder Gewalt oder andere erhebliche Nachteile androht. (3) Der Versuch ist strafbar. §214 Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit (1) Wer die verfassungsmäßige Tätigkeit von Volksvertretungen, deren Organe oder Mitglieder oder von staatlichen Organen durch Nötigung (§ 129) beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. §215 Schwere Fälle (1) In schweren Fällen der Störung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen, der Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit oder der Beeinträchtigung verfassungsmäßiger Tätigkeit wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jähr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. durch die Tat die öffentliche Ordnung oder das Zusammenleben der Bürger durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wtird; 2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach §§ 212 bis 214 zusammengeschlossen haben; 3. die Tat unter Anwendung von Waffen begangen wird; 4. der Täter Rädelsführer ist. (2) Der Versuch ist strafbar.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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