Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 53

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 53 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 53); Gesetzblatt Teil I Nr. 8 Ausgabetag: 20. Februar 1990 53 §9 Vergütung, Besteuerung Die Vergütung von Entwurfs-, Projektierungs- und Konstruktionsleistungen und die Besteuerung richten sich nach den geltenden Rechtsvorschriften. §10 Entzug der Zulassung (1) Eine gemäß § 7 erteilte Zulassung oder gemäß § 14 Abs. 3 erteilte Zulassung oder Genehmigung kann vom Vorsitzenden der Zulassungskommission nach Beratung in der Zulassungskommission entzogen werden, wenn sie auf Grund falscher Angaben erteilt wurde oder wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zum Versagen der Zulassung oder Genehmigung geführt hätten, Verstöße gegen die in der Zulassung oder Genehmigung festgelegten Bedingungen festgestellt werden, schwerwiegende Mängel in den erbrachten Entwurfs-, Projektierungs- und Konstruktionsleistungen festgestellt wurden, die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung oder Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind. (2) Der Entzug der Zulassung ist nur zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Zulassungskommission zustimmen. Beschwerdeverfahren §11 (1) Gegen die Beschränkung der Zulassung gemäß §6 Abs. 10, das Versagen der Zulassung gemäß § 7 Abs. 2, den Entzug der Zulassung oder der Projektierungsgenehmigung gemäß § 10 kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden der Zulassungskommission Beschwerde eingelegt werden. (2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden. Wird der Beschwerde nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, ist sie innerhalb dieser Frist dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes zur Entscheidung zuzuleiten. Der Einreicher der Beschwerde ist davon zu informieren. Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes hat innerhalb weiterer 4 Wochen zu entscheiden. (3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende der Zulassungskommission kann jedoch die Durchführung der ausgesprochenen Entscheidung bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig aussetzen. (4) Die Entscheidung über die Beschwerde hat schriftlich zu ergehen, ist zu begründen und dem Einreicher der Beschwerde auszuhändigen oder zuzusenden. §12 (1) Gegen Entscheidungen gemäß § 11 kann, nachdem über die Beschwerde auf dem Verwaltungswege abschließend entschieden wurde, die gerichtliche Nachprüfung beantragt werden. (2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich das Verwaltungsorgan seinen Sitz hat, das die erste Entscheidung getroffen hat. (3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GBl. I Nr. 28 S. 327). §13 Ordnungsstrafbestimmungen (1) Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieser Anordnung Leistungen erbringt, ohne im'Besitz einer Zulassungsurkunde gemäß § 7 Abs. 1 zu sein, kann mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 M bis 500 M belegt werden. (2) Ist eine vorsätzliche Handlung nach Abs. 1 aus Vorteilsstreben oder innerhalb von 2 Jahren begangen und mit Ordnungsstrafen geahndet worden oder ist ein größerer Schaden verursacht worden oder hätte verursacht werden können, kann eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 M ausgesprochen werden. (3) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes festgelegten Mitglied des Rates des Bezirkes. (4) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - (GBl. I Nr. 3 S. 101). §14 Schlußbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Anordnung vom 29. Dezember 1972 über die Ausführung von Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen durch Genossenschaften, private Handwerksbetriebe sowie private Ingenieure und Architekten (GBl. I 1973 Nr. 3 S. 46), die §§ 1, 3, 4 und 5 der Anordnung Nr. 2 vom 25. Januar 1982 über die Ausführung von Projektierungs- und Konstruktionsleistungen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen durch Genossenschaften, private Handwerksbetriebe sowie private Ingenieure und Architekten (GBl. I Nr. 7 S. 160) und der § 1 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 vom 25. Januar 1982 über die Erteilung von Projektierungsgenehmigungen zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen und deren Registrierung Genehmigungsanordnung (GBl. I Nr. 7 S. 161) außer Kraft. (3) Die vor Inkraftsetzung dieser Anordnung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften erteilten Projektierungsgenehmigungen an Genossenschaften, private Handwerksbetriebe und die erteilten Zulassungen an private Architekten und Ingenieure behalten ihre Gültigkeit. (4) Genossenschaften, private Handwerksbetriebe sowie private Architekten und Ingenieure können bei dem für sie zuständigen Bezirksbauamt eine Veränderung ihrer Projektierungsgenehmigung bzw. Zulassung, insbesondere zur Aufhebung einschränkender Festlegungen, beantragen. Berlin, den 5. Februar 1990 Der Minister für Bauwesen und Wohnungswirtschaft Prof Dr.-Ing. Baumgärtel;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren.

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