Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 525

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 525 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 525); Gesetzblatt Teil I Nr. 39 Ausgabetag: 9. Juli 1990 525 Anlage zu vorstehendem Gesetz Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik ZGB wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Auf das Eigentum der Handwerker und Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen über das persönliche Eigentum entsprechend anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum. “ 2. § 62 erhält folgende Fassung: „§62 Preis Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt.“ 3. § 257 erhält folgende Fassung: „§257 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit schriftlich eine Änderung des Vertrages im Rahmen der für diesen Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und Tarife verlangen. Für das Zustandekommen des Änderungsvertrages gelten die für den Abschluß des Vertrages maßgebenden Bestimmungen. (2) Der Versicherungsnehmer und die Versicherungseinrichtung können den Vertrag zum Ende des Beitragszeitraums schriftlich kündigen, soweit vertraglich oder gesetzlich keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Partner drei Monate. (3) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls ist jeder Partner berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen, soweit vertraglich keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind. (4) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluß der Verhandlungen über die Versicherungsleistung zulässig. Die Versicherungseinrichtung hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes kündigen. “ 4. § 259 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ist eine Änderung des Vertrages deshalb erforderlich, weil der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat und daher besondere Bedingungen oder ein höherer Beitragssatz nicht festgelegt worden sind, kann die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer einen schriftlichen Antrag auf Änderung des Vertrages unterbreiten. Kommt eine Einigung über die Änderung des Vertrages nicht zustande, ist die Versicherungseinrichtung berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen.“ 5. § 263 Abs. 3 erhält folgende Fassung und wird um folgenden Abs. 4 ergänzt: „(3) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Beitragszeitraumes zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Erwerbers erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Versicherungsvertrag ausübt. (4) Die Versicherungseinrichtung ist im Falle der Veräußerung der versicherten Sache berechtigt, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Versicherungseinrichtung es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis von dem Eigentumsübergang ausübt.“ 6. § 296 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Vertrag über die Begründung des neuen Nutzungsverhältnisses bedarf der Schriftform. “ 7. § 448 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Forderungen können durch Pfandrecht in der Weise gesichert werden, daß der Schuldner im Besitz der verpfändeten Sache bleibt und berechtigt ist, sie zu nutzen.“ 8. §453 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Hypothek wird durch schriftlichen Vertrag zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger vereinbart. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung, soweit es sich nicht um eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes handelt; in diesen Fällen genügt die Beglaubigung oder Beurkundung der Erklärung des Grundstückseigentümers. Die Hypothek entsteht mit der Eintragung im Grundbuch. “ 9. § 454 erhält folgende Fassung: „§ 454 Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung (1) Die Hypothek ist mit der gesicherten Forderung untrennbar verbunden. Sie besteht nur in der jeweiligen Höhe der Forderung einschließlich Zinsen und Nebenforderungen. Als Inhalt der Hypothek kann auch vereinbart werden, daß diese einen veränderten Zinssatz bis zu einem bestimmten Höchstsatz sichert; die Vereinbarung bedarf der Eintragung in das Grundbuch. (2) Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek. Die Bestimmung des § 454 a bleibt unberührt. (3) Wird die Forderung durch Vertrag an einen neuen Gläubiger abgetreten, geht auch die Hypothek auf ihn über. Die Abtretung der Forderung und der Übergang der Hypothek werden mit Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch wirksam. “ 10. Als § 454 a wird eingefügt: „§454 a (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die Feststellung der Forderung Vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen werden. (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet. (3) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen. “ 11. § 480 erhält folgende Fassung: „§480 (1) Die Frist, in der die Vollstreckung wegen eines vollstreckbaren Anspruchs beantragt werden kann, beträgt 10 Jahre (Vollstreckungsverjährung). Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beträgt die Frist 4 Jahre. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels eintritt, jedoch nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs. Bei Ansprüchen auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen beginnt die Frist für jede Teilleistung gesondert am 1. Tag des Monats, der auf die Fälligkeit der Teilleistung folgt. (3) Die Frist wird durch den Antrag auf Vollstreckung unterbrochen. Sie beginnt erneut mit dem 1. Tag des Monats, der auf die endgültige Einstellung der Vollstreckung folgt. (4) Die Vollstreckungsverjährung ist für die Zeit gehemmt, während der der Anspruch gestundet ist. (5) Nach Ablauf von 30 Jahren nach Beginn der Frist gemäß Abs. 2 ist ein Antrag auf Vollstreckung nicht mehr zulässig.“ 12. Es werden aufgehoben: die Präambel, §§ 6 Abs. 1, 17, 20, 22 Abs. 1, 46, 68 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 2, 258, 452 Abs. 3, 456 Abs. 3, 458 und 474 Abs. 1 Ziffer 5 letzter Halbsatz.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die PerehrdLiohkeit des Beschuldigten dazu geeignet ist, ein umfassendes, überprüftes Geständnis vorliegt oder die vorhandenen Beweismittel überzeugend die begangenen Verbrechen dokumentieren.

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